Einspruch, Euer Ehren!
Der Kunde hat ein Heißgetränkt (Kaffee) geordert und dieses nicht einfach hingestellt bekommen! Oder um mit pimpcoltd's Worten zu sprechen: Die Gefahr hat der Vater selbst heraufbeschworen, da überhaupt keine Notwendigkeit bestand, während des Flugs ein Heißgetränk zu ordern!
Von einem immer und überall selbstbestimmt agierend wollenden Menschen kann ich dann aber auch soviel Lebenserfahrung voraussetzen, dass er in einer mobilen Umgebung - wenn er schon ein Heißgetränk ordert - nicht einfach achtlos besagtes Heißgetränk vor seinem Nachwuchs platziert!
Was ist nur aus dieser Welt geworden, wo jeder immer selber entscheiden will, dann aber für seine eigenen Entscheidungen letztlich keine Verantwortung übernehmen will und einen Anderen als Sündenbock sucht?
Und dass ist nicht der Vater, der a) den Kaffee nicht bestellen hätte müssen, ihn b) woanders abstellen hätte können und c) nach dem Abstellen festhalten hätte können?
Der Vater hat den Kaffee nicht bestellt, sondern von der Fluglinie als Teil von deren Bordprodukt angeboten und ausgereicht bekommen. Welche andere Abstellmöglichkeit gibt es denn jenseits des klapprigen Tabletts (der Fall spielte offensichtlich nicht in F)?
Natürlich war es gefährlich und leichtsinnig vom Vater, den heißen Kaffee vor seiner Tochter zu platzieren. Aber abgesehen davon, dass zumindest nach deutschem Recht (§ 1664 BGB) die Eltern nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (d.h.: den heißen Wabbelbecher ohne Deckel auf das eigene Klappertischchen zu stellen), würde ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Tochter gegen den Vater die daneben bestehende Gefährdungshaftung der Airline nicht ausschließen. Ich will hier ausdrücklich keine Vergleiche anstellen, aber zur Veranschauung: Wer im Winter nicht vor seinem Haus Schnee und Eis beseitigt, haftet für ausrutschende Passanten. Ein Vater, der auf einem glatten Bürgersteig seine kleine Tochter nicht an die Hand nimmt, handelt unachtsam. An der Haftung dessen, der nicht ordnungsgemäß Schnee und Eis geräumt hat, ändert das aber nichts.
Mit anderen Worten: Der Vater hat sich ungeschickt verhalten in einer Gefahrensituation, die nicht er, sondern die Airline geschaffen hat. Letzlich hat sich genau das Risiko verwirklicht, das die Airline durch ihre Entscheidung geschaffen hat, brühend heißen Kaffee in einem unzureichend gesicherten Umfeld auszuschenken. Dafür hat sie die Konsequenzen zu tragen, nicht anders, als wenn der Vater sich selbst verbrüht hätte oder wenn die Tochter selbst einen heißen Tee bekommen hätte. Die Airline war nicht nur - wie alle anderen - zu geizig für Becherhalter und Deckel; sie hat - im Unterschied zu anderen - das Heißgetränk nicht mal in etwas stabileren Tassen ausgeschenkt.
Der Fall klingt wegen der Beteiligung des Vaters zunächst "heiß", muss aber zu Lasten der Airline ausgehen, je länger man über deren verantwortungslose Bewirtung nachdenkt. Ich selbst stelle übrigens sogar meinen Wasser/Wein/GT-Becher in die Tasse, damit er nicht beim kleinsten Ruckeln wegrutscht und/oder umkippt. Die kleine Vertiefung in vielen Klapptischen zeigt, dass die Airlines das Problem kennen, aber nicht wirksam beheben wollen, warum auch immer. Der EuGH gibt ihnen nun dankenswerterweise Anlass, darüber nochmal nachzudenken und aus der Vertiefung vielleicht doch ein Loch zu machen: am besten mit passgenauen Bechern mit tiefem Schwerpunkt und Deckel.