BA: Storniert & Umgebucht -> Erstattungsanspruch?

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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.092
7.147
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Auch du solltest des Lesens mächtig sein - es ist der deutsche Text der EU-Verordnung, den er von der BA-Website zitiert. Daher völlig egal, ob der Text auf BA.com, auf AA.com oder sonstwo steht, er gilt für alle Airlines, die der EU-VO unterliegen.

Ja aber BA ist nicht der Ansprechpartner. Du wirst dich also an AA wenden müssen um deine Rechte durchzusetzen. Und ihm wurde von AA ja eine neue Streckenführung angeboten.

sofern Ihnen nicht eine neue Streckenführung angeboten wurde, die Abflug und Ankunft am endgültigen Flugziel innerhalb folgender Zeiten ermöglicht:

Wie gesagt - viel Spass.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Ja aber BA ist nicht der Ansprechpartner. Du wirst dich also an AA wenden müssen um deine Rechte durchzusetzen. Und ihm wurde von AA ja eine neue Streckenführung angeboten.

Wie gesagt - viel Spass.
Er schrieb nur, dass er 12 Stunden vor Abflug per Email von der Stornierung benachrichtigt wurde, ohne Angebot einer Alternative. Wie du da nun rausliest, dass die Email von AA kam und ein alternatives Routing enthielt, erschliesst sich mir nicht.
Die EU-VO richtet sich übrigens primär gegen den ausführenden Carrier, d.h. wenn BA das erste Leg storniert ist BA auch in Haftung.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.092
7.147
Er schrieb nur, dass er 12 Stunden vor Abflug per Email von der Stornierung benachrichtigt wurde, ohne Angebot einer Alternative. Wie du da nun rausliest, dass die Email von AA kam und ein alternatives Routing enthielt, erschliesst sich mir nicht.
Die EU-VO richtet sich übrigens primär gegen den ausführenden Carrier, d.h. wenn BA das erste Leg storniert ist BA auch in Haftung.

AA ist der Ansprechpartner - was BA vor dem Flug gemacht hat spielt keine Rolle - AA hat umgebucht also alles im Lack.

Nochmals viel Spass........

Ob ein tatsächlicher Anspruch besteht wird dir ein Anwalt sagen können - ich sage nur was erstmal passieren wird. Airlines zahlen entsprechende Kompensation bei glasklaren Fällen nicht - warum sollte BA sich hier anders verhalten?
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
AA ist der Ansprechpartner - was BA vor dem Flug gemacht hat spielt keine Rolle - AA hat umgebucht also alles im Lack.

Nochmals viel Spass........

Ob ein tatsächlicher Anspruch besteht wird dir ein Anwalt sagen können - ich sage nur was erstmal passieren wird. Airlines zahlen entsprechende Kompensation bei glasklaren Fällen nicht - warum sollte BA sich hier anders verhalten?
Nochmal, es besteht ein ganz klarer Anspruch, da:
Bei Benachrichtigung über die Stornierung weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflugtermin und Angebot einer neuen Streckenführung, deren Abflug maximal eine Stunde vor dem ursprünglich geplanten Abflug liegt und deren Ankunftszeit am endgültigen Ankunftsort maximal zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit liegt.
Eventuell können 50% gekürzt werden, wenn:
Die Entschädigungsleistungen werden um 50% gekürzt, wenn über die angebotene geänderte Streckenführung zu Ihrem endgültigen Ankunftsort eine Ankunftszeit gewährleistet ist, die von der Ankunftszeit des planmäßigen Fluges nicht mehr abweicht als unten angegeben:
Drei Stunden für Flüge innerhalb der EU über mindestens 1500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1500 km und 3500 km
Vier Stunden für alle übrigen Flüge.

Da aber nicht einmal ein Angebot über eine Alternative kam, wird das vor Gericht auf 100% hinauslaufen. Selber bereits so erfolgreich erstritten (allerdings mit anderen Airlines).
 
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gee86

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
1.487
-19
HAJ
AA ist der Ansprechpartner - was BA vor dem Flug gemacht hat spielt keine Rolle - AA hat umgebucht also alles im Lack.

Nochmals viel Spass........

Ob ein tatsächlicher Anspruch besteht wird dir ein Anwalt sagen können - ich sage nur was erstmal passieren wird. Airlines zahlen entsprechende Kompensation bei glasklaren Fällen nicht - warum sollte BA sich hier anders verhalten?

Wobei man sagen muss, dass BA sich bei den Zahlungen sehr vorbildlich verhält.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.861
11.020
Hier geht wieder Ticket Stock und ausfuehrende vs. verkaufende Airline durcheinander.

Der Ticketaussteller ist voellig irrelevant fuer die Ansprueche aus 261/04 und fast voellig irrelevant fuer andere Ansprueche (allgemeines Schuldrecht, Montrealer Uebereinkommen etc.).

Operating Carrier vs. Marketing Carrier (der, unter dessen Flugnummer man bucht) ist hingegen sehr relevant fuer die Ansprueche aus der VO und Montreal, nicht aber fuer andere luftbefoerderungsvertragliche Ansprueche.
 
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