Titel vollstrecken - wie macht man das am schlauesten?

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Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Ich glaube der geht mit einer Vollstreckungsabwehrklage.

Ansonsten kann er ja nur vollstrecken was tituliert wurde (zzgl. der eigenen Kosten) - die kann man aber angreifen.

Wenn du bereits, im Vorfeld der Vollstreckung, etwas bezahlt hast was jetzt noch mal eingetrieben werden soll, müsste es wohl eine Feststellungsklage sein.

Aber nur so was ich als Laie weiss, nix Jurist oder so.
diese Seite hier ist ja ganz interessant
https://www.schuldnerberatung.de/doppelpfaendung/

zeigt sie doch, dass die Gläubiger einfach die viel schärferen Waffen haben, nach dem Motto
"pfänden wir lieber alles gleich doppelt und dreifach, was wir haben das haben wir erstmal und passieren kann uns eh nicht viel"

selbst wenn der Schuldner damit seine Schuld parallel gleich doppelt und dreifach zahlt
ist das wirklich der *hüstel* "deutsche Rechtsstaat", von dem man in aller Welt so schwärmt
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44
ja, mal schauen was mein schlauer Rechtsverdreher wieder sagen wird

beim letzten Mal war es sowas wie:
"zahlen ... und dann holen wir es über §§812-822 BGB wieder zurück ..."
na doll

hat zwar geklappt, aber es ist doch mühselig, aufwendig und zäh

Warum sollte der etwas anderes sagen als das letzte mal? Sind kein neuen Bestimmungen, wenn er sie das letzte mal nicht kannte, wird er kaum dazugelernt haben (?)
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.517
Danke für die Antwort ... völlig an der Frage vorbei, vorbeier geht kaum noch

Das ist nicht an der Frage vorbei.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält eine Forderungsaufstellung mit allen beim Gläubiger vorgenommenen Buchungen von Beginn der Angelegenheit bis zur Erstellung des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Sind die bisher geleisteten Teilzahlungen darin vollständig und mit dem jeweils richtigen Betrag aufgeführt? Wenn ja, kommt der von Flying Lawyer angesprochene Punkt zum Tragen: Es ist dann zu prüfen, ob korrekt auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung angerechnet wurde, um das mal aus Schuldnersicht zu formulieren.

Anders gesagt gibt es hier zwei grundlegende Unterschiede:

Wenn bei einer Hauptforderung von 10.000 EUR bis heute 8.000 EUR gezahlt worden sind, ist die Restforderung wegen der Faktoren Kosten und Zinsen höher als 2.000 EUR.

Wenn bei einer Hauptforderung von 10.000 EUR bis heute soviel gezahlt wurde, dass von der Hauptforderung noch 2.000 EUR (plus Zinsen) offen sind, ist die Forderungsaufstellung falsch.

ja, mal schauen was mein schlauer Rechtsverdreher wieder sagen wird

beim letzten Mal war es sowas wie:
"zahlen ... und dann holen wir es über §§812-822 BGB wieder zurück ..."
na doll

hat zwar geklappt, aber es ist doch mühselig, aufwendig und zäh
von den ganzen anderen Nachteilen ganz zu sprechen

Kann unter anderem auch deshalb ein Rohrkrepierer werden, weil Du dabei das Liquiditäts- bzw. Insolvenzrisiko des ursprünglichen Gläubigers bzw. in dieser Konstellation dann Schuldners trägst.

diese Seite hier ist ja ganz interessant
https://www.schuldnerberatung.de/doppelpfaendung/

zeigt sie doch, dass die Gläubiger einfach die viel schärferen Waffen haben, nach dem Motto
"pfänden wir lieber alles gleich doppelt und dreifach, was wir haben das haben wir erstmal und passieren kann uns eh nicht viel"

Ganz so ist es nicht. Bei der Umwandlung in ein P-Konto und erforderlichenfalls Erhöhung des P-Konto-Freibetrages kann der auf dem P-Konto eingehende unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht über die Kontopfändung ebenfalls gepfändet werden. Das wird auf der verlinkten Seite auch korrekt erklärt.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
686
44
diese Seite hier ist ja ganz interessant
https://www.schuldnerberatung.de/doppelpfaendung/

zeigt sie doch, dass die Gläubiger einfach die viel schärferen Waffen haben, nach dem Motto
"pfänden wir lieber alles gleich doppelt und dreifach, was wir haben das haben wir erstmal und passieren kann uns eh nicht viel"

selbst wenn der Schuldner damit seine Schuld parallel gleich doppelt und dreifach zahlt
ist das wirklich der *hüstel* "deutsche Rechtsstaat", von dem man in aller Welt so schwärmt

Wenn du die von dir verlinkten Artikel nicht verstehst, solltes du nicht über den Rechtsstaat schimpfen. Warum zahlt denn der Schuldner nicht freiwillig, wenn er soviel zu pfänden hat? Tolle Einstellung, dass der Schuldner, der pfändbarens Vermögen hat nicht bezahlt und der Gläubiger der böse ist, der sich erlaubt, sein Geld haben zu wollen:rolleyes:. Nach einer teilweisen Bezahlung, darf der Gläubiger nicht mehr wegen des bezahlten Betrages pfänden!
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Sind die bisher geleisteten Teilzahlungen darin vollständig und mit dem jeweils richtigen Betrag aufgeführt?
Antwort:
nein, sie sind als nicht bezahlt aufgeführt, obwohl alle Überweisungsträger und die Zahlungsdaten der Bank vorliegen
ich nenne das "vorsätzliche Forderung auf Doppelbereicherung im strafwürdigen Sinne", keine Ahnung wie du das nennst

und warum ...
... weil es für Gläubiger offensichtlich zu leicht und viel zu konsequenzfrei geht, sich erstmal doppelt bezahlen zu lassen und das doppelt Bezahlte dann mit §§812 ff BGB schrittweise wieder zurückzuzahlen

ein vorbildlicher *hüstel* "Rechtsverdrehstaat" halt

Wenn bei einer Hauptforderung von 10.000 EUR bis heute 8.000 EUR gezahlt worden sind, ist die Restforderung wegen der Faktoren Kosten und Zinsen höher als 2.000 EUR.
aber sicher nicht die vollen 10.ooo Euro

meinetwegen lasse ich bei gnädigster Zinsbetrachtung noch 2.200 Euro Restforderung oder sowas eingehen, aber es sind die vollen 10.ooo Euro gelistet und so getan, als wären diese 8.ooo Euro nie bezahlt worden

keine Ahnung, wie man das in Rechtsverdreherkreisen nennt
ich nenne es: Ganoventum ... mit Vorsatz
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Kann unter anderem auch deshalb ein Rohrkrepierer werden, weil Du dabei das Liquiditäts- bzw. Insolvenzrisiko des ursprünglichen Gläubigers bzw. in dieser Konstellation dann Schuldners trägst.
ach ne, was du nicht sagst

aber was bietet dieser vorbildliche Rechtsstaat einem geprellten Schuldner denn als Schutz, bei dem der Gläubiger die geschuldeten Beträge gleich doppelt oder dreifach per Pfändung abholen kommt ??!
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Warum zahlt denn der Schuldner nicht freiwillig, wenn er soviel zu pfänden hat?
Gegenfrage: warum werden nicht die 2.000 Euro gepfändet ... plus Zinsen plus Kosten meinetwegen, also bestenfalls irgendwas um die 2.2oo Euro ... sondern die volle ehemalige Restschuld von 10.ooo Euro ??!

Bezahlt sind ja dann 18.ooo Euro, und das ist auch mit den gnädigsten Zinsen und den teuersten Kosten nicht mehr erklärbar
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Gegenfrage: warum werden nicht die 2.000 Euro gepfändet ... plus Zinsen plus Kosten meinetwegen, also bestenfalls irgendwas um die 2.2oo Euro ... sondern die volle ehemalige Restschuld von 10.ooo Euro ??!

Bezahlt sind ja dann 18.ooo Euro, und das ist auch mit den gnädigsten Zinsen und den teuersten Kosten nicht mehr erklärbar


Das kommt ganz darauf an wie alt der Titel ist, wie hoch die titulierten Zinsen waren und was an Kosten aufgelaufen ist.
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Wenn bei einer Hauptforderung von 10.000 EUR bis heute soviel gezahlt wurde, dass von der Hauptforderung noch 2.000 EUR (plus Zinsen) offen sind, ist die Forderungsaufstellung falsch.
ach ne, da wäre ich ja jetzt nie drauf gekommen

und trotzdem soll ich eine (vorsätzlich??!!) falsche Forderungsaufstellung erst mal bezahlen, und zwar voll, wie sie aufgestellt ist, und dann mühselig und im Nachhinein über §§812 ff das Geld wieder zurückholen
wo wir doch alle wissen, dass erstmal Derjenige lacht und am längeren Hebel sitzt, der die Liquidität erstmal hat
was ist denn das für eine ******** bitte ?!!
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
Naja, so wie sich das liest hattest Du Dir besagte Liquidität ja die längste Zeit gesichert, oder?
es lief ein Aufrechnungsantrag gemäß §387 BGB
die Liquidität war also vielleicht 8, 9 oder 10 Monate in meinen Händen und es war gemäß 387 BGB nicht mal sicher, ob die Schulden überhaupt noch rechtens sind

beantwortet aber immer noch nicht die Frage, wie es sein kann, dass der Gläubiger selbst das schon lange Bezahlte gleich nochmal mitpfändet ??!
und damit auch noch straffrei durchkommt

denn das öffnet ja alle Türen und Tore für Gläubiger, das erstmal zu probieren
und wenns nicht klappt ... zahlt man halt zurück ... und !!?
aber Hauptsache mal probieren
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
OK da kann es nich viel sein ich hatte mal einen der war 27 Jahre alt, da wurden aus ca. 44€ knapp 1400€.
die Zinsen sind sogar aufgelistet mit 5% über Basis
wobei allerdings die Basis schon im Negativzins steht, in der heutige Zeit, also bestenfalls 4 komma irgendwas Zinssatz rauskommt

und auch die Kosten mit 40 Euro hi und mal 26 Euro da

erklärt immer noch nicht, warum der längst bezahlte Teil nochmal mitgefordert wird
vermutlich ... weils der Gläubiger einfach kann
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
4.754
2.719
ach ne, da wäre ich ja jetzt nie drauf gekommen

und trotzdem soll ich eine (vorsätzlich??!!) falsche Forderungsaufstellung erst mal bezahlen, und zwar voll, wie sie aufgestellt ist, und dann mühselig und im Nachhinein über §§812 ff das Geld wieder zurückholen
wo wir doch alle wissen, dass erstmal Derjenige lacht und am längeren Hebel sitzt, der die Liquidität erstmal hat
was ist denn das für eine ******** bitte ?!!

Den Hinweis auf die Vollstreckungsabwehrklage hast du doch schon bekommen ;-)
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.517
Ich habe hier den Versuch unternommen, mich an die wesentlichen Infos für eine etwas ausführlichere sachdienliche Antwort heranzutasten, nachdem die Kurzfassung schon von Asia gegeben wurde. Bei dem Gepoltere vergeht es mir aber.
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
4.754
2.719
Ich habe hier den Versuch unternommen, mich an die wesentlichen Infos für eine etwas ausführlichere sachdienliche Antwort heranzutasten, nachdem die Kurzfassung schon von Asia gegeben wurde. Bei dem Gepoltere vergeht es mir aber.

Das Rundum-Sorglospaket gibt es beim Anwalt oder der Schuldnerberatung. Wir können und dürfen dir hier nur Impulse geben, mit denen man via Google sicherlich auch an erste Fundstellen für „sachdienliche“ Infos bekommt.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.517
Das Rundum-Sorglospaket gibt es beim Anwalt oder der Schuldnerberatung.

Das ist ohne Frage richtig.

Wir können und dürfen dir hier nur Impulse geben, mit denen man via Google sicherlich auch an erste Fundstellen für „sachdienliche“ Infos bekommt.

Das "dir" ist hier wohl hereingerutscht, ich wollte nichts wissen. ;)

Ich wollte dem Fragesteller lediglich erklären, wie es zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt, was dabei geprüft wird und wie man mit Einwendungen umgeht. Dies sozusagen als Hinweis, womit er sich für nächste Schritte gedanklich befassen sollte. Ist schon länger her, aber unzählige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eines norddeutschen Amtsgerichts weisen meine Unterschrift auf. ;) Außerdem stellt die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen, wenn man das als solche ansieht, durch Volljuristen (bin ich) keinen Gesetzesverstoß dar.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Wenn bei einer Hauptforderung von 10.000 EUR bis heute 8.000 EUR gezahlt worden sind, ist die Restforderung wegen der Faktoren Kosten und Zinsen höher als 2.000 EUR..

In der Zwangsvollstreckung wird erst mal auf Kosten und Zinsen verrechnet. Wenn ein Schuldner immer nur Teilzahlungen leistet, dann tilgt er die Hauptforderung ggfls. gar nicht.

Und selbstredend pfände ich auch mit einem 10.000 EUR Titel auf fünf Konten jeweils 10.000 EUR. Im Normalfall greift man nämlich herzlich wenig. Es wäre ja wohl aus Mandantensicht ziemlich dämlich, eine Bankverbindung nach der anderen abzugreifen. Häufig genug fängt man in der Zwangsvollstreckung gar nichts, baut aber den Druck auf, dass der Schuldner das Geld irgendwo anders, von Oma, Opa, Mama oder Frau kriegt. Nur dazu braucht es Druck in der Zwangsvollstreckung.

Abgerechnet wird am Ende und wenn zuviel gepfändet wurde, wird zurück gezahlt. Und wenn der Schuldner meint sich wehren zu müssen, kann er auch dies tun. Sehen wir es aber mal realistisch: Der Schuldner ist nicht das arme Häschen, das man schützen muss. Er hat vor dem Verfahren nicht gezahlt, hat im Verfahren nicht gezahlt und auch nachher nicht gezahlt. Darum heißt es dann auch "ZWANGS" Vollstreckung und nicht kuscheln.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
ach ne, da wäre ich ja jetzt nie drauf gekommen

und trotzdem soll ich eine (vorsätzlich??!!) falsche Forderungsaufstellung erst mal bezahlen, und zwar voll, wie sie aufgestellt ist, und dann mühselig und im Nachhinein über §§812 ff das Geld wieder zurückholen
wo wir doch alle wissen, dass erstmal Derjenige lacht und am längeren Hebel sitzt, der die Liquidität erstmal hat
was ist denn das für eine ******** bitte ?!!

Nein, 767 ZPO. Aber Du bist ja unbelehrbar
 

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
So, nachdem sich die Fakten etwas erhellt haben ist eine Vollstreckungsgegenklage eingeleitet worden, die Beweislage ist fast erdrückend.

um in dem rein fiktiven Beispiel mit den 10.ooo Euro zu bleiben, hat der Gläubiger lediglich 3.ooo Euro Zahlungseingang erhalten haben wollen, obwohl 8.ooo Euro bezahlt wurden und zwar leicht nachweisbar über zig Zahlungsbelege. Der Gläubiger fordert per Zwangsvollstreckung den 2,7-fachen Betrag von dem, was der Schuldner überhaupt noch schuldet, das gesamte anhängende Forderungskonto ist ein einziges Chaos und entspricht in vielen Punkten nicht den Tatsachen, ganze Buchungspunkte fehlen oder sind schlichtweg erfunden.
Dumm ist für den Gläubiger zusätzlich noch, dass Zahlungsausgang und Zahlungseingang beim selben Kreditinstitut auf zwei verschieden Konten erfolgt sind, die Bank also tatsächlich sowohl den jeweiligen Zahlungsausgang, als auch den jeweiligen Zahlungseingang bestätigt, was aber faktisch eh nichts mehr zur Sache getan hätte.

wie gesagt, das Beispiel mit den 10.ooo Euro ist rein fiktiv, in Wirklichkeit geht es um andere Beträge

nach Ansicht meiner Anwaltschaft ist eine 2,7-fache Überhöhung der Forderungen und das Nichtverbuchen ganzer Zahlungseingänge nicht mehr mit einer Leichtsinnigkeit, einer Fahrlässigkeit, einem Fehler in der Kommunikation, einem "uuuch da ist uns wohl ein Zahlendreher unterlaufen", oder einem: "man kann sich ja mal vertun" zu erklären und es muss betrügerischer Vorsatz des Gläubigers unterstellt werden.

nach Ergebnis der Vollstreckungsgegenklage werden dann Anzeige wegen Betruges gegen den Gläubiger nach StGB und Anzeige/Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer für den beantragenden/ausführenden Anwalt des Gläubigers erhoben werden ... ich freu mich drauf :)

... ich halte euch auf dem Laufenden
 
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Reaktionen: rausmade

Mr. Tequilla

Erfahrenes Mitglied
03.04.2014
2.698
7
so, wie versprochen hier das Update:

Urteil nach fast einem Jahr und zig rechtswidrigen Pfändungen nun endlich ergangen und rechtskräftig.

Urteil lautet verkürzt und auf den Punkt gebracht so:
der Gläubiger hat wahrheitswidrig etwa 90% längst geleisteter Zahlungen in seinem Forderungskonto verschwiegen, die der Schuldner längst schon geleistet hatte und somit etwa 2,7 mal zuviel gepfändet (= die 2,7-fache Summe, welche der gesamte Titel überhaupt hergab), bzw. bereits geleistete Zahlungen doppelt kassiert (=gepfändet)

neben den Rückforderungen der zuviel gepfändeten Beträgen laufen nun parallel:
a) Anzeige wegen Betruges gegen den Gläubiger nach §263 StGB und §138 ZPO
b) Zivilklagen auf mehr oder weniger massive Schadensersätze gegen den Gläubiger
c) Beschwerde gegen die den Gläubiger vertretende Kanzlei wegen Beihilfe zum Betrug bei der Anwaltskammer und vorsätzlichem Titelmißbrauch

... ich halte euch auf dem Laufenden