Vueling: Flug gestrichen? Weiteres Vorgehen

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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.660
10.199
BRU
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Also: die Kiwi eigene Garantie (funktioniert eigentlich gut) hat nichts mit der EU Kompensation zu tun. Also beides nutzen

Kiwi.com sieht das aber anders - zumindest, sobald Du deren "Garantie" in Anspruch nimmst (aus deren AGB).

Abtretung der Ansprüche gegen die gewählten Fluggesellschaften: In Folge Ihrer Beantragung der Kiwi.com-Garantie übertragen Sie alle Ihre Rechte, Titel und Ansprüche gegenüber den gewählten Fluggesellschaften, die sich im Zusammenhang mit der Bereitstellung unserer Dienstleistungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben (nachstehend bezeichnet als „Ansprüche“), an uns, (...)
Ferner stimmen Sie zu, dass die Abtretung der Ansprüche eine gerechtfertigte und angemessene Gegenleistung für die Bereitstellung der Kiwi.com-Garantie ist.

Ich lasse mich gerne korrigieren: Aber für mich heißt das übersetzt "Wir kassieren wo möglich die Entschädigung und buchen dafür für Sie eine alternative Beförderung.
 
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concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.826
Hamburg
Kiwi.com sieht das aber anders - zumindest, sobald Du deren "Garantie" in Anspruch nimmst (aus deren AGB).


Ich lasse mich gerne korrigieren: Aber für mich heißt das übersetzt "Wir kassieren wo möglich die Entschädigung und buchen dafür für Sie eine alternative Beförderung.

Danke für den Hinweis, war mir nicht bewusst, muss ich überlesen haben. SORRY Damit bekommt Kiwi von mir (häufiger gebucht) nur noch 1 Stern statt 4 (von 6). Dann fährt man ja bei Zick-Zack durch Europa meist besser wenn man selbst EU 261 in Anspruch nimmt. Würde mich auch fragen ob das nicht sittenwidrige Bedingungen sind, aber das ist ein anderes Thema.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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3.011
Grundsätzlich sollte man zwischen den Ansprüchen auf Ersatzbeförderung und Betreuungsleistung sowie Ausgleichszahlung unterscheiden.

Dass sich Kiwi den Ausgleich bei der Ersatzbeförderung abtreten lässt ist an sich kein Problem wenn sie im Gegenzug dafür die Ersatzbeförderung stellen.

Anders sieht es bei den anderen Punkten aus, hier ist kein Sachgrund erkennbar und dürfte auf dem Weg der AGB nicht der Inhaltskontrolle stand halten.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
So ist es offenbar gemeint - allein: Es ist nicht zulaessig (BGH, Urteil vom 7.6.2011 - VI ZR 260/10).
Also an der Anwendbarkeit dieser BGH Rechtsprechung auf die Kiwi Klausel würde ich - bei allem Zweifel an deren Rechtmäßigkeit im Übrigen - aber Bedenken anmelden: In VI ZR 260/10 ging es um die Unwirksamkeit einer Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit, wenn sich ein KfZ Sachverständigenbüro von einem Unfallgeschädigten sämtliche aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten abtreten lässt. Dem Senat zufolge wird das Erfordernis der Bestimmtheit (bzw. Bestimmtbarkeit) nicht erfüllt, wenn von mehreren Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Aber: Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist gerade kein Schadensersatzanspruch und die Forderung ist natürlich - wie die Rechtsprechung erfordert - bestimmt oder jedenfalls bestimmbar. Der Flugreisende (und jeder andere) weiß (oder kann jedenfalls wissen), welche Forderung betroffen ist und vor allem, in welcher Höhe.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.310
16.894
Das sehe ich nicht so:

"Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln" sagt der BGH. Dem genuegt die Formulierung "alle Ihre Rechte, Titel und Ansprüche gegenüber den gewählten Fluggesellschaften, die sich im Zusammenhang mit der Bereitstellung unserer Dienstleistungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ergeben" nicht ansatzweise.

Es fehlt an sowohl der Reihenfolge als auch der Hoehe. Dein Ansatz, die Klausel nur auf Ansprueche aus Art. 7 VO 261/2004 zu beziehen, womit die Hoehe klar und eine Reihenfolge unnoetig waeren, greift zu kurz. "Alle Ihre Rechte, Titel und Ansprueche" umfasst jedoch auch solche aus Art. 8 und 9 - u.a. auch hoechstpersoenliche wie Ersatzbefoerderung und Verpflegung.

Und selbst wenn es uns gelaenge, diese Bestimmt- bzw. Bestimmbarkeitshuerde zu nehmen, kaemen wir immer noch zu BGH, Urteil vom 21.6.2016 - VI ZR 475/15, nachdem eine Klausel mit einer solch weitreichenden Abtretung ueberraschend ist.