Wer würde für mich gegen AirBerlin klagen ?

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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Das Reisegericht ist doch der VFT. ;)
Gemeint war natürlich das 'Reichsgericht'.
'Zum einen setzt auch die Annahme einer (unzulässigen) Schmähung eine personalisierte Zuordnung der Äußerungen voraus.' BVErfG.Urt. v. 17.05.2016, Az.: - 1 BvR 2150/14
Die Bezeichnung der Air Berlin als 'arrogante Stinkstiefel' bezieht sich aber nicht auf die einzelnen Person. Um in den Bereich der strafbaren Beleidigung zu kommen, hätte der Threadeinsteller in etwa so schreiben müssen: 'Alle Mitarbeiter der Air Berlin sind ....' oder: 'die Flugkapitäne der Fluggesllschaft XY sind alle Kieskutscher'.
Und aus dem oben zitierten Satz aus dem BVerfG-Urteil ergibt sich, daß man keine Firma/Unternehmen, lediglich ggf. die Mitarbeiter beleidigen kann.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.671
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TXL
Genausowenig muß man ja ein unterinstanzliches Gerichtsurteil akzeptieren. Diese Nichtakzeptanz wird einem später auch nicht in einer höheren gerichtlichen Instand zur Last gelegt..'

Na, das stimmt aber auch nur bis zur Rechtskraft! Danach würde ich aber dringend empfehlen, zu 'akzeptieren'. Und im hier gegenständlichen Fall wird ja nicht mal die Berufungssumme erreicht, da gibt es also gar keine zweite Instanz und es werden keine

Karten neu gemischt.'
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Na, das stimmt aber auch nur bis zur Rechtskraft! Danach würde ich aber dringend empfehlen, zu 'akzeptieren'. Und im hier gegenständlichen Fall wird ja nicht mal die Berufungssumme erreicht, da gibt es also gar keine zweite Instanz und es werden keine
Der Hinweis auf die Rechtskraft der Urteile ist eine gute sinnvolle Ergänzung zu meinem Beitrag.
Die Berufungssumme wird vermutlich (!) hier nicht erreicht. Dieser Vermutung stimme ich zu. Jedoch gehen auch viele Fälle mit Steitwerten bis EUR 600,- durch drei Instanzen, vgl. § 511 ZPO Abs. 2 Nr. 2.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.671
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TXL
Die Berufungssumme wird vermutlich (!) hier nicht erreicht. Dieser Vermutung stimme ich zu. Jedoch gehen auch viele Fälle mit Steitwerten bis EUR 600,- durch drei Instanzen, vgl. § 511 ZPO Abs. 2 Nr. 2.

Nix vermutlich, sondern eindeutig! Es geht hier um < 100 Euro.

Und dass es 'viele Fälle' nach § 511 ZPO Abs. 2 Nr. 2 ZPO gibt, halte ich für eine Legende - und für absolut unwahrscheinlich in der hier vorliegenden Konstellation. Aber das wird Off Topic.