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Vielleicht sollte der geneigte Leser/Schreiber erst mal darüber nachdenken, was die EU wirklich gedeckelt hat. Es handelt sich hierbei nämlich nur um die Interbank-Entgelte mit entsprechend 0,2% und 0,3%. Die tatsächlich anfallenden Gebühren für den Händler sind nach wie vor deutlich höher.
Das stimmt soweit, doch muss das Händlerentgelt den zahlenden Verbraucher (!) nicht interessieren, solange der Zahlungsempfänger sich an die Vorgaben des § 312a Abs. 4 BGB hält (der Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU umsetzt).
§ 312a Abs. 4 BGB meinte:Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Wer als Zahlungsempfänger nur Sofortüberweisung, Entropay, Bitcoins und ähnlich Absonderliches als unentgeltliches Zahlungsmittel anbietet, genügt diesen Anforderungen nicht.
Mit der für 2016/17 zu erwartenden Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) wird dann umfassend Schluss sein mit Gebühren - nicht nur für Verbraucher:
Art. 62 Abs. 4 PSD2 meinte:Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.
Ausgenommen bleiben auch künftig solche Karten, bei denen die Bank selbst die Karte ausgibt oder gar der Zahlungsempfänger ("Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren", z.B. AmEx, Diners, Firmenkarten).