In diesem Urteil des BFH aus 2005 erfolgt die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung von Einkäufen im Transitbereich eines Flughafens:
https://lexetius.com/2005,3418.
Inwiefern die Entscheidung dem aktuellen Stand der Rechtslage entspricht, vermag ich nicht zu beurteilen.
Demnach geht es offenbar um die Erfassung von umsatzsteuerpflichtigen Verkäufen für innerdeutsche/innergemeinschaftliche Flüge einerseits und umsatzsteuerfreien Verkäufen für Flüge in Drittländer, die Ausfuhrlieferungen darstellen, andererseits. Ausgehend von den vorherigen Beiträgen, dass Wasser teils mit und teils ohne Bordkarte verkauft wird, kann ich mir zwei Szenarien vorstellen:
Damit der Kauf der Wasserflasche im Sicherheitsbereich umsatzsteuerfrei ist, muss der Käufer sie in ein Drittland befördern und dort seinen Wohnsitz haben,
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3a Nr. 1 UStG.
Möglichkeit 1: Das für den Flughafen zuständige Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass das Wasser zum Trinken entweder sofort oder jedenfalls während des Fluges bestimmt ist, so dass keine Beförderung in das Drittland erfolgt.
Möglichkeit 2: Es werden freiwillig alle Wasserverkäufe als umsatzsteuerpflichtig behandelt, da sonst der Käufer mit Flugziel im Drittland auch beim Erwerb einer einzigen Flasche Wasser Bordkarte und Ausweis/Pass vorzeigen müsste, was der eine oder andere vielleicht als etwas seltsam empfinden könnte.