EuGH: Bei Anschlussflügen außerhalb der EU Recht auf Entschädigungen

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spocky83

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21.12.2014
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MUC, BSL
Damit, wenn ich das richtig verstehe, dürften auch den Spielchen der Swiss mit ihrer der "kreativen Auslegung" der Verordnung der Stecker gezogen worden sein (sofern der Ausgangspunkt in der EU lag).
 

spocky83

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21.12.2014
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Die ME3 dürfte es mitunter am härtesten erwischen...

Fragt sich eben nur wie zu verfahren ist, wenn mehrere Airlines involviert sind, z.B. LH und UA. Bei Verspätungen auf dem ersten Leg dürfte das ja noch klar sein, aber was ist z.B. wenn UA einen Anschlussflug anulliert? Ansprüche an UA oder LH?
 
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Wuff

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01.04.2012
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Fragt sich eben nur wie zu verfahren ist, wenn mehrere Airlines involviert sind, z.B. LH und UA. Bei Verspätungen auf dem ersten Leg dürfte das ja noch klar sein, aber was ist z.B. wenn UA einen Anschlussflug anulliert? Ansprüche an UA oder LH?

Das ist ja jetzt erstmal nur ein Zeitungsartikel und nicht das Urteil. Ich lese da zwischen den Zeilen raus, das hier explizit Anschlussflüge nur mit derselben Airline ab dem non-EU Airport gemeint sind. Falls das wirklich so sein sollte, bliebe nur noch diese Frage bei codeshare-Flügen übrig.
 

umsteiger

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22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Das ist ja jetzt erstmal nur ein Zeitungsartikel und nicht das Urteil. Ich lese da zwischen den Zeilen raus, das hier explizit Anschlussflüge nur mit derselben Airline ab dem non-EU Airport gemeint sind. Falls das wirklich so sein sollte, bliebe nur noch diese Frage bei codeshare-Flügen übrig.


Hab die Entscheidung überflogen. Es geht um die Auslegung d. "Flug"-Begriffs. Kann, muss man vielleicht sogar so verstehen, dass sich auch mehrere Unternehmen den Flug teilen können.

Und in umgekehrter Richtung dürfte ebenfalls ein Schuh draus werden, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen eines mit Sitz in der Gemeinschaft ist, woran es dann vermutlich bisweilen scheitern dürfte. Aber prinzipiell...
 

spocky83

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21.12.2014
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Das Urteilstext ist bereits veröffentlicht: http://curia.europa.eu/juris/docume...=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=696264

Eine Beschränkung auf eine Fluggesellschaft findet man dort nicht, es wird m.M.n. suggeriert, dass es völlig gleichgültig ist - aber eben auch nicht explizit so bezeichnet. Ganz grundsätzlich geht es um die Auslegung des Begriffs "Flug". Explizit sagt der EuGH, dass der Wechsel des Fluggeräts schonmal kein Grund ist, da die Reisekette (wie schon bei Folkerts vs AF) irrelevant ist und die Verspätung am Ziel zählt.

Edit: umsteiger war schneller
 
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Wuff

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HAM/LBC
Eine Beschränkung auf eine Fluggesellschaft findet man dort nicht, es wird m.M.n. suggeriert, dass es völlig gleichgültig ist - aber eben auch nicht explizit so bezeichnet.
Das wir dann ja spannend, wenn ein OTA Flüge zum Beispiel von LH und einer non-EU Airline "mixed" auf einem Ticket. Der non-EU Flug wird gestrichen(ist verspätet).

- Die LH wirst du nicht belangen können, da unschuldig und kein Vertragspartner
- Die Non-EU Airline kannst du (de facto) auch nicht belangen; mangels praktischer Zugriffsmöglichkeit
 

spocky83

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21.12.2014
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Kommt wohl auf den Einzelfall an. UA zu belangen dürfte eher einfach sein, die fliegen Deutschland/Europa ja auch selber an. Spaßig wird das halt bei irgendwelchen Carriern am anderen Ende der Welt.
 

umsteiger

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22.01.2012
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Nuja, der englische High Court fand sogar, dass sich dieses Ergebnis schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts ergibt. ;)

Was ich auch albern finde - wenn jetzt also Fluggesellschaften am anderen Ende der Welt in Anspruch genommen werden können, deren einziger Bezug zur Gemeinschaft ist, dass sie ihre Flüge von irgendeinem strategischen Partner verkaufen lassen, macht die Unterscheidung in In- und Outbound nun wirklich gar keinen Sinn mehr.
 

west-crushing

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03.08.2010
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Was ich auch albern finde - wenn jetzt also Fluggesellschaften am anderen Ende der Welt in Anspruch genommen werden können, deren einziger Bezug zur Gemeinschaft ist, dass sie ihre Flüge von irgendeinem strategischen Partner verkaufen lassen, macht die Unterscheidung in In- und Outbound nun wirklich gar keinen Sinn mehr.

Im EuGH (und auch im High Court) Fall war der Bezug zur Union nicht nur, dass Fluggesellschaften ihre Flüge von irgendeinem strategischen Partner haben verkaufen lassen, sondern dass sie selbst Umsteigeflüge aus der Union heraus verkauft haben. Ich kann die Rationale durchaus verstehen: Die Schlechterstellung von Unionsluftverkehrsgesellschaften soll reduziert werden (z. B. LHR-FRA-SIN vs. LHR-DXB-SIN).

Hier gibt auch die Unterscheidung in Out- und Inbound weiter Sinn. Auf LHR-DXB-SIN gibt es was, auf dem Rückflug SIN-DXB-LHR nicht.

Wie es in der Praxis aussieht, wenn der verspätete Anschlussflug von einer Fluggesellschaft ausgeführt wird, die mit Flügen in die Union nix am Hut hat (angelehnt an ein aktuelles Beispiel: FRA-BKK auf LH, BKK-USM auf PG) wird sich denke ich erst zeigen müssen.
 
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spocky83

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21.12.2014
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Was ich auch albern finde - wenn jetzt also Fluggesellschaften am anderen Ende der Welt in Anspruch genommen werden können, deren einziger Bezug zur Gemeinschaft ist, dass sie ihre Flüge von irgendeinem strategischen Partner verkaufen lassen, macht die Unterscheidung in In- und Outbound nun wirklich gar keinen Sinn mehr.

Das sehe ich aber durchaus als vertretbar an. Wenn eine Airline ihre Tickets in der Union verkaufen will, gleichgültig ob direkt oder auf Fremdstock, dann kann man durchaus argumentieren, dass sie sich auch gewissen Regeln unterwerfen muss. Die Drittstaatenairline bekommt über den strategischen Partner Zugang zum Binnenmarkt und der diktiert, bis zu einem gewissen Grad, die Regeln.

Die Amerikaner und Kanadier machen das ja auch nicht anders mit ihren Gepäckregeln des ersten Legs. Natürlich spielt das in der Praxis eher keine Rolle und trifft ihre genauso wie unsere Airlines (je nach Richtung), aber das DoT greift hier mit der gleichen Begründung in einen Fremdmarkt ein.

Im Gegenteil, ich würd sogar so weit gehen und argumentieren, dass jede Fluggesellschaft, die Flüge in den Geltungsbereich der Verordnung verkauft, auch nach dieser handeln müssen sollte. Dass das weder realistisch noch durchsetzbar ist, bestreite ich nicht, aber wenn z.B. die Amerikaner den europäischen Airlines zig Vorschriften machen dürfen, weshalb dann nicht auch andersherum? Im Endeffekt ist das nicht das Problem der EU, wenn z.B. United ihren Laden nicht im Griff haben.
 

Wuff

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01.04.2012
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HAM/LBC
... und morgen gelten dann ALLE EU-Richtlinien in der ganzen Welt? Warum denn nur diese eine 261/04?

Wenn ich dann als EU-Bürger in einem brasilianischen Supermarkt eine falsch gekrümmte Banane kaufe, dann ist der Verkäufer dran :D

Oder besser noch: Die Banane in einem Hotel, wo mir die Hotel-Buchung in Deutschland verkauft wurde...
 
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Flying Lawyer

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09.03.2009
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Damit, wenn ich das richtig verstehe, dürften auch den Spielchen der Swiss mit ihrer der "kreativen Auslegung" der Verordnung der Stecker gezogen worden sein (sofern der Ausgangspunkt in der EU lag).

Wenn der Ausgangspunkt in der EU lag hatte die Swiss doch noch nie eine kreative Auslegung. Frage war für Flüge von ihrem außerhalb der EU gelegenen Heimatflughafen
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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Eine Entscheidung, mit der ich nie und nimmer gerechnet hätte.

Der nächste Hammer!

Ich finde es logisch. Wenn sich die Airlines regelmäßig darauf berufen, dass der gesamte Flug als einheitliche Leistung anzusehen ist und ich daher bei meinem LHR-FRA-EWR Ticket auch in LHR einsteigen muss und nicht in FRA einsteigen darf, kann doch hier im Ergebnis nichts anderes gelten. Der gesamte Flug, wie er ohne Stop-Overs und nur mit Transfers geticketed ist ist eine einheitliche Leistung, die als solche gepreist wird. Da ist es nur konequent, dass der Transfer im Zielland nicht als "gesonderte Leistung" angesehen wird.
 

Flying Lawyer

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Das wir dann ja spannend, wenn ein OTA Flüge zum Beispiel von LH und einer non-EU Airline "mixed" auf einem Ticket. Der non-EU Flug wird gestrichen(ist verspätet).

- Die LH wirst du nicht belangen können, da unschuldig und kein Vertragspartner
- Die Non-EU Airline kannst du (de facto) auch nicht belangen; mangels praktischer Zugriffsmöglichkeit

Die Frage wird aus meiner Sicht sein, ob es eine Leistung auf einem Ticket (ein Tarif) oder zwei Leistungen auf einem Ticket ist. Ich bin (außerhalb der EU, Weiss ich) zuletzt von Gaborone nach JNB und dann nach CPT weiter geflogen. Tripsta hatte das (als einziger OTA) auf ein Ticket bekommen, alles South African. Waren aber ganz eindeutig zwei verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Stornierungs- und Umbuchungs- und Gepäckbedingungen. Der arme Flughafenangestellte in Gaborone ist fast daran verzweifelt, ich wäre (wenn es in der EU gewesen wäre) nicht davon ausgegangen, dass es als eine einheitliche Leistung anzusehen gewesen wäre. Anders wäre es für mich, wenn z.B. BA auf der Landstrecke einen Airlingus oder bmi Zubringer ticketed.
 
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09.03.2009
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... und morgen gelten dann ALLE EU-Richtlinien in der ganzen Welt? Warum denn nur diese eine 261/04?

Wenn ich dann als EU-Bürger in einem brasilianischen Supermarkt eine falsch gekrümmte Banane kaufe, dann ist der Verkäufer dran :D

Darum geht es nicht, denn die Entscheidung gilt nur für Flüge, die ab der EU angetreten werden, ob vomEU Bürger, Ami, Inder oder Brasilianer.

Wenn Dein Brasilianer seine Bananen wie Prata, Nanica oder Maçã in der EU verkaufen will, müssen sie selbstredend EU Anforderungen entsprechen. Außerhalb der EU aber nicht. Und da der Flug aus der EU mit einem Transfer anderswo eine einheitliche Leistung ist, ist auf diese einheitliche Leistung aus der EU heraus selbstredend EU Recht anzuwenden. Solange mit die LH und andere erzählen, dass ich die Coupons in der vorgegebenen Reihenfolge abfliegen "muss" damit sie nicht ungültig werden, können sie sich wohl kaum damit herausreden, dass es selbständige Leistungen wären und EU Recht nur auf den ersten Coupon Anwendung findet.
 

umsteiger

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Ich finde es logisch. Wenn sich die Airlines regelmäßig darauf berufen, dass der gesamte Flug als einheitliche Leistung anzusehen ist und ich daher bei meinem LHR-FRA-EWR Ticket auch in LHR einsteigen muss und nicht in FRA einsteigen darf, kann doch hier im Ergebnis nichts anderes gelten. Der gesamte Flug, wie er ohne Stop-Overs und nur mit Transfers geticketed ist ist eine einheitliche Leistung, die als solche gepreist wird. Da ist es nur konequent, dass der Transfer im Zielland nicht als "gesonderte Leistung" angesehen wird.


Vom vertraglichen Standpunkt mag das konsequent sein. Ausgehend davon, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, fluggastrechtlich selbst "haftet", finde ich das weit weniger konsequent. Und ehrlich gesagt auch ein wenig übertrieben. Bin gespannt, wie sich das entwickelt - und ob ich demnächst sehen muss, wie ich auf Hawaii meine Titel vollstreckt bekomme...
 

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Naja, wenn Umsteigeflüge aus der Union heraus als solche verkauft werden, ist es halt so. Hat sich die Fluggesellschaft am anderen Ende der Welt ja so ausgesucht. Zwingend tut sie keiner.
 

Flying Lawyer

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09.03.2009
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Vom vertraglichen Standpunkt mag das konsequent sein. Ausgehend davon, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, fluggastrechtlich selbst "haftet", finde ich das weit weniger konsequent. Und ehrlich gesagt auch ein wenig übertrieben. Bin gespannt, wie sich das entwickelt - und ob ich demnächst sehen muss, wie ich auf Hawaii meine Titel vollstreckt bekomme...

Warum ist es nicht "Vertragspartner"? Es gibt ein Ticket, es gibt einen Anspruch und die kriegen Geld dafür, von wem auch immer. Es zwingt sie niemand, diesen Feeder zu verkaufen.
 

Langstrecke

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31.08.2013
8.694
6.190
LEJ
Blöd für QR dann zum Beispiel, oder?
Dem stimme ich zu. Denn nun ich habe noch eine weitere Forderung gegenüber QR aus dem März 2017. Es geht um einen Umsteigeflug TXL-DOH-KUL. Der Flug QR852 kam seinerzeit mit einer satten Verspätung am KUL an. Bisher hat man sich darauf berufen, dass dieser Flug außerhalb der EU-Fluggastrechte liegt. Das hat sich dann wohl geändert. Mal sehen, was bei raus kommt. Vielleicht nichts, vielleicht etwas mehr. Bei QR reagiere ich sehr sensibel. Was QR-Sepp dazu wohl meint?;)
 
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