EuGH: Bei Anschlussflügen außerhalb der EU Recht auf Entschädigungen

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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
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Und ehrlich gesagt auch ein wenig übertrieben. Bin gespannt, wie sich das entwickelt - und ob ich demnächst sehen muss, wie ich auf Hawaii meine Titel vollstreckt bekomme...
Die EU entwickelt sich immer mehr als ABM-Massnahme für Juristen; in vielen Bereichen. Als Wähler und Europa-Freund kann ich diese schlimme Entwicklung nur bedauern.
Für Euch Anwälte natürliche Klasse - Gratuliere!
Die Ernüchterung kommt dann bei den nächsten Wahlen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist ja richtig und so, aber auch nur so zu begründen, @Flying Lawyer. Geht dennoch zu weit. Führt zu falschen Erwartungen.

Wenn es denn so wäre, dass man das Vertrags-Unternehmen in Anspruch zu nehmen hätte anstelle des ausführenden - und man dieses wenigstens hilfsweise dürfte - aber so.

Die Fluggesellschaft mit Sitz in Honolulu wird Augen machen, wenn zum ersten Mal Post von mir bekommt und ich für Mandanten 250 Euro Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die EU-VO fordere. Hoffentlich bekommt Trump davon nichts mit. Der weitet glatt seinen Handelskrieg aus...
 

Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
Die Fluggesellschaft mit Sitz in Honolulu wird Augen machen, wenn zum ersten Mal Post von mir bekommt und ich für Mandanten 250 Euro Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die EU-VO fordere. Hoffentlich bekommt Trump davon nichts mit. Der weitet glatt seinen Handelskrieg aus...
Und warum nicht auch das Hotel mit Sitz in Honolulu wegen der falschen Banane verklagen, wenn diese Banane Teil einer Pauschalreise (Vollpension), gebucht in der EU ist?
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wenn Air-Honolulu denn Direktflüge von GWT nach HNL anbietet, habe ich damit ja noch nicht mal ein Problem. Die Airline wird sich darauf einstellen, was europäische Fluggastrechte sind. Und ich kette notfalls ihre Maschine an, falls sie nicht zahlt. Aber so...?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.572
9.954
BRU
Wenn der Ausgangspunkt in der EU lag hatte die Swiss doch noch nie eine kreative Auslegung. Frage war für Flüge von ihrem außerhalb der EU gelegenen Heimatflughafen

Doch, wenn der Anschluss ab der Schweiz betroffen war, schon. EU-ZRH-EU, Leg ZRH-EU wegen technical gestrichen, Ankunft am Ende 4h verspätet mit dem nächsten Flug, wurde mir die Ausgleichszahlung verweigert, mit Hinweis auf Schweizer Recht, wonach ein technical ein außerordentlicher Umstand sei oder so ähnlich und der betroffene Flug eben ab der Schweiz ging. Ob das juristisch korrekt ist, sei mal dahingestellt.
 
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spocky83

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21.12.2014
3.880
1.347
MUC, BSL
Genau diese Umsteigeverbindungen in ZRH bzw. GVA sind das Problem. EU - ZRH pünktlich, ZRH - LAX mit mehr als vier Stunden Verspätung (nicht Annullierung) gibt nach Schweizer Lesart nichts. Jetzt könnte das u.U. anders aussehen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.987
16.246
Ausgehend davon, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, fluggastrechtlich selbst "haftet", finde ich das [...]ein wenig übertrieben.

Ich habe nie verstanden, weshalb die VO auf die ausfuehrende Airline geht. Voellig systemwidrig.

Warum ist es nicht "Vertragspartner"? Es gibt ein Ticket, es gibt einen Anspruch und die kriegen Geld dafür, von wem auch immer.

Der operating carrier ist lediglich "Subunternehmer" des marketing carrier und hat als solcher Vertragsbeziehungen jediglich mit diesem, nicht aber dem Passagier.
 

Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
133
GRZ
Doch, wenn der Anschluss ab der Schweiz betroffen war, schon. EU-ZRH-EU, Leg ZRH-EU wegen technical gestrichen, Ankunft am Ende 4h verspätet mit dem nächsten Flug, wurde mir die Ausgleichszahlung verweigert, mit Hinweis auf Schweizer Recht, wonach ein technical ein außerordentlicher Umstand sei oder so ähnlich und der betroffene Flug eben ab der Schweiz ging. Ob das juristisch korrekt ist, sei mal dahingestellt.

Das ist aber - wider besseren Wissens - die Standardantwort der LH Gruppe bei Verspätungen und jenes Thema, das mich an diesem Unternehmen eigentlich als einziges so richtig stört.
Denn ich möchte nicht wissen, wie oft sie bei Wenigfliegern mit dieser bewussten Lüge durchkommen.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
Die Fluggesellschaft mit Sitz in Honolulu wird Augen machen, wenn zum ersten Mal Post von mir bekommt und ich für Mandanten 250 Euro Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die EU-VO fordere.

Ich meld mich dann bei Dir. Sicher günstiger als über unsere US Büros :p

Spass beiseite: Wenn ich momentan sehe, von wo auf der Welt ich überall Post wegen der Datenschutzgrundverordnung bekomme, dann hat EU Recht einen ziemlich langen Arm. Warum auch nicht: Die Vereinigten Staaten von Europa sind deutlich größer als di Welt von Herrn Trump. Sie müssten sich dessen nur bewusst werden.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.811
4.645
Der operating carrier ist lediglich "Subunternehmer" des marketing carrier und hat als solcher Vertragsbeziehungen jediglich mit diesem, nicht aber dem Passagier.


Falsch, Vertrag zugunsten Dritter :D

Ich habe natürlich einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem ausführenden Unternehmen auf Beförderung, den ich ohne Unterstützung des Marketing Carriers auch selbst geltend machen kann, wäre ja wohl sonst ein Stück aus dem Tollhaus. Darüber hinaus gibt es die andere Alternative, dass der Flug des Operating Carriers unter eigener Flugnummer verkauft wird. Sollte aber rechtlich keinen Unterschied machen, wenn es als ein durchgehender Tarif gebucht ist.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.056
TXL
Die Fluggesellschaft mit Sitz in Honolulu wird Augen machen, wenn zum ersten Mal Post von mir bekommt und ich für Mandanten 250 Euro Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die EU-VO fordere. Hoffentlich bekommt Trump davon nichts mit. Der weitet glatt seinen Handelskrieg aus...

Airline und Trump werden dir vor allem dankbar sein, dass du nur 250 und nicht 600 Euro einforderst, die Deinem Mandanten zustehen dürften.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.572
9.954
BRU
Das ist aber - wider besseren Wissens - die Standardantwort der LH Gruppe bei Verspätungen und jenes Thema, das mich an diesem Unternehmen eigentlich als einziges so richtig stört.
Denn ich möchte nicht wissen, wie oft sie bei Wenigfliegern mit dieser bewussten Lüge durchkommen.

Mit dem Unterschied, dass ich dem üblichen Argument eigentlich schon zuvorkam, indem ich darauf hinwies, dass ein technischer Defekt kein außerordentlicher Umstand sei. Woraufhin mir LX antwortete, dass dem nach Schweizer Recht nicht so sei, hier Schweizer Recht / Zuständigkeit der Schweizer Gerichte gelte, da ein Flug ab der Schweiz betroffen war und LX ihren Sitz in der Schweiz habe. Auch auf meine erneute Antwort, dass es hier um einem Flug EU-EU ging, beharrte LX auf ihrer Position, und bot mir an, ich könne mich gerne an das BAZL wenden. Habe es dann aufgegeben...

Ging hier also nicht um die „erste Abwimmelungs-Mail“.

Bleibt allerdings die Frage, ob sich das in Zukunft wirklich ändert, und nicht auch hier LX wieder das entsprechende EuGH-Urteil nicht anerkennt. Klar, bei Flug ab DE könnte man natürlich in DE klagen, und sich auf das entsprechende Urteil berufen. Nur in Ländern wie Belgien, Italien, Griechenland usw., die nicht gerade für ihr effizientes Gerichtssystem bekannt sind, wohl weiterhin unmöglich, zu seinem Recht zu kommen...

Und ja, diese Haltung stört mich auch. Ich gehöre jetzt sicher nicht zu den Kunden, die an einem Schneechaos- oder Gewitter-Tag anfangen zu argumentieren, irgendein anderes Flugzeug sei aber auch pünktlich geflogen, Gewitter / Schnee seien normal usw. Nur bei relativ eindeutigen Fällen, wie technisches Problem, empfinde ich das auch nicht als korrekt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.987
16.246
Falsch, Vertrag zugunsten Dritter :D

Voellig fernliegend. Mit der Ansicht waere Codesharing obsolet, ein Codeshare-Flug unterschiede sich nicht von Interlining.

Weshalb sollten die beiden Luftfrachtfuehrer den Passagier besserstellen und ihm vertragliche Ansprueche gegen nicht nur einen sondern beide eroeffnen wollen? Da unterstellst Du ein bisschen viel Menschenfreundlichkeit ;)

Ich habe natürlich einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem ausführenden Unternehmen auf Beförderung, den ich ohne Unterstützung des Marketing Carriers auch selbst geltend machen kann, wäre ja wohl sonst ein Stück aus dem Tollhaus.

Tollhaus waere, wenn der Codesharingvertrag als Luftbefoerderungsvertrag einzuordnen waere.

Allenfalls koennte man zu einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommen. Aber dann traete § 328 BGB wohl hinter Art. 39 ff. Montrealer Uebereinkommen als lex specialis zurueck.

Darüber hinaus gibt es die andere Alternative, dass der Flug des Operating Carriers unter eigener Flugnummer verkauft wird. Sollte aber rechtlich keinen Unterschied machen, wenn es als ein durchgehender Tarif gebucht ist.

Nur wenn ein ganz anderer Vertragspartner/Befoerderungsschuldner "kein Unterschied" ist ;) Essentialium negotii, anyone?
 
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ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
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EDXB/HEI
Ja ich finde es gut..
Bin gestern FRA-ORD-OMA alles auf einem Ticket mit UA geflogen und 2 std später als geplant in OMA gelandet!
UA hat sogar in der App auf die EU Richtlinien hingewiesen!
Was steht mir zu 300€ oder 600€?
 

dapacerman

Aktives Mitglied
14.08.2017
231
13
Dem stimme ich zu. Denn nun ich habe noch eine weitere Forderung gegenüber QR aus dem März 2017. Es geht um einen Umsteigeflug TXL-DOH-KUL. Der Flug QR852 kam seinerzeit mit einer satten Verspätung am KUL an. Bisher hat man sich darauf berufen, dass dieser Flug außerhalb der EU-Fluggastrechte liegt. Das hat sich dann wohl geändert. Mal sehen, was bei raus kommt. Vielleicht nichts, vielleicht etwas mehr. Bei QR reagiere ich sehr sensibel. Was QR-Sepp dazu wohl meint?;)
Was kam denn am Ende raus? Bin gerade von einer Verspätung auf der gleichen Route betroffen und auf meine erste Kontaktaufnahme wurde schnell reagiert, allerdings negativ.
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
11.140
10.195
LEJ
Was kam denn am Ende raus? Bin gerade von einer Verspätung auf der gleichen Route betroffen und auf meine erste Kontaktaufnahme wurde schnell reagiert, allerdings negativ.
Formell sieht es so aus, dass sich QR a) auf schlechtes Wetter für den Anschlussflug beruft und b) der Weiteflug außerhalb der EU-Richtlinien war. Damit ist der Fall nicht zahlungsfähig. Flightrights hält den Vorgang auf Wiedervorlage, falls sich etwas ändern sollte....... nur was? Das Wetter wird sich nachträglich nicht ändern ;)

Einen Versuch war es wert.
 
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fozzl

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25.08.2017
118
45
NUE
Irgendwie verliere ich bei dem Thema den Überblick, kann mir bitte mal jemand erklären was in folgenden Fall zum tragen kommt.

SFO-ORD-FRA
Ein Ticket gekauft bei Lufthansa, erstes Leg durchgeführt mit UA (mit LH Flugnummer), zweites Leg fliegt die LH.
Umsteigezeit in ORD ist mit 45min extrem knapp und die Chance es nicht zu schaffen ist hoch.
Zählt das erste Leg jetzt trotzdem als LH Flug und ich kann gemäß EU Recht eine Entschädigung einfordern oder nicht?
Das zweite Leg starte um 22:45 Uhr, danach wird nichts mehr nach FRA rausgehen und eine Übernachtung ist unvermeidlich, wer kommt für diese auf?

Kenne diese Situation nicht und würde mich über eine kleine Unterstützung freuen.
 

Langstrecke

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31.08.2013
11.140
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LEJ
Irgendwie verliere ich bei dem Thema den Überblick, kann mir bitte mal jemand erklären was in folgenden Fall zum tragen kommt.

Kenne diese Situation nicht und würde mich über eine kleine Unterstützung freuen.

Bei mir hatte der Hinflug TXL-DOH Verspätung. Der Anschlussflug DOH-KUL ebenso (siehe Antwort #42) ....
Im Umkehrschluss zu deiner Situation müsste sollte könnte nur eine Verspätung des Fluges ORD-FRA zählen, da der UA-Flug SFO-ORD nicht zum Geltungsbereich der EU zählt. ..... und wenn es regnet, war das Wetter schuld ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

dapacerman

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14.08.2017
231
13
TXL-DOH-KUL (QR) mit Verspätung DOH-KUL wurde ja erst schnell abgelehnt, nach Verweis auf das Urteil vom letzten Jahr aber auch zügig positiv beantwortet. Mal gucken wie lange es jetzt dauert bis das Geld da ist.
 

fozzl

Aktives Mitglied
25.08.2017
118
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Bei mir hatte der Hinflug TXL-DOH Verspätung. Der Anschlussflug DOH-KUL ebenso (siehe Antwort #42) ....
Im Umkehrschluss zu deiner Situation müsste sollte könnte nur eine Verspätung des Fluges ORD-FRA zählen, da der UA-Flug SFO-ORD nicht zum Geltungsbereich der EU zählt. ..... und wenn es regnet, war das Wetter schuld ;)

Sowas habe ich mir schon gedacht, dachte dass ich evtl. wegen LH Codeshare eine Chance habe....
Aber die Übernachtung in ORD und problemlose Umbuchung auf den nächsten Tag sollte kein Problem sein oder?
Wer ist dann am Flughafen mein Ansprechpartner, LH oder UA?