"Das von Ihnen genannte Urteil bezieht sich auf eine Gebühr, die für die Bearbeitung eines Stornierungsvorgangs erhoben wird (...) Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da wir das Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung, nicht jedoch der Stornierung erheben.
Air Berlin versucht zu retten, was zu retten ist. Das 2011 gegen sie gefällte Urteil am LG Berlin (Az.
15 O 395/10) bezieht sich tatsächlich einzig auf Bearbeitungsentgelte für eine Flugstornierung. Sprich: Wenn Du einen Flug stornierst, darf Air Berlin dafür nicht 25,- Euro Bearbeitungsentgelt kassieren. Ich wage zu bezweifeln, dass sie das jemals getan haben und es eigentlich schon immer so zu verstehen war, dass eben jenes Entgelt bei einer Erstattung fällig wird. Das Problem ist aber nun, dass das LG Berlin mit diesem Urteil lediglich festgestellt hat, dass sie im Falle der Stornierung nicht noch weitere (ohnehin wohl niemals eingeforderte) 25,- EUR kassieren darf. Das Gericht hat Air Berlin aber eben nicht explizit untersagt, 25,- EUR Bearbeitungsentgelt für
die Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren zu kassieren.
Glücklicherweise gab es 2013 aber auch noch ein Urteil gegen die Lufthansa (Az.
26 O 481/12), bei dem das LG Köln etwas deutlicher wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Bearbeitungsentgelt für zurückgezahlte Steuern und Gebühren unzulässig ist und sich die Fluggesellschaft auch nicht auf den anfallenden Arbeitsaufwand berufen kann. Durch die gängige Praxis, Steuern und Gebühren in Vorleistung zu kassieren, sei sie dafür ja selbst verantwortlich und könne dann dem Kunden nicht die Kosten für die Rückabwicklung auferlegen.
Dein Problem ist aber, dass Du ein entsprechendes Urteil wohl nun selbst auch noch gegen Air Berlin erstreiten müsstest. Obendrein sind beide Urteile meines Wissens noch nicht rechtskräftig.
Gruß,
Euphiletos