Der Luftbefoerderungsvertrag wird mit der Fluggesellschaft geschlossen, unter deren Flugnummer verkauft wird.
Gegen die lediglich ausfuehrende Airline koennen nur deliktische, keine Schadensersatzansprueche bestehen. Allerdings eroeffnet die EU-VO 261/04 einen direkten Zugang zu ihr.
Der Ticketaussteller und der Passagier schliessen nur einen Vertrag ueber die Vermittlung eines Luftbefoerderungsvertrages zwischen dem Passagier und der vermarktenden Airline, also einen Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertrag.
Kommt noch ein Vielfliegerprogramm hinzu, wird es, so dieses eine eigene juristische Person ist, noch um einen Schlenker komplizierter: Dann schliesst der Passagier mit dem Vielfliegerprogramm einen Vertrag ueber die Vermittlung des Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertrages - also, so absurd das klingen mag, einen Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertragsvermittlungsvertrag.
Im Ergebnis bedeutet das, dass, die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorausgesetzt und im BGB ohne die 261/04 bleibend, der Glaeubiger der Befoerderungsleistung sich an den Schuldner der Befoerderungsleistung zu wenden hat. Wahrscheinlich schulden die Vertragspartner der Vermittlungsvertraege dabei Unterstuetzung. Sprich: Der Passagier kann von der ausstellenden Airline und/oder dem Vielfliegerprogramm verlangen, dass diese sich beim Schuldner der Befoerderungsleistung um eine Umbuchung bemuehen und diese dann auch ausfuehrt bzw. administriert.
Oder anders: [US und deren Vielfliegerprogramm muessen TG] auf die Fuesse treten umzubuchen, und die muessen das auch tun.
TINLA.