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Es wird konkreter. Mit der Umsetzung der PSD2 in nationales Recht wird in Deutschland voraussichtlich zum 13. Januar 2018 ein § 270a BGB eingeführt, der da lautet:
§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Grund zur Freude ist das meiner Ansicht nach aber nur eingeschränkt. Schon heute steht im § 312a Abs. 4 BGB, dass Zahlungsmittelentgelte nicht höher sein dürfen als die dem Unternehmer entstehenden Kosten, auch das Resultat der Umsetzung einer EU-Richtlinie. Allerdings hat sich auch diese Regel als zahnlos erwiesen und wird sogar von Kommunen aktiv hintertrieben, wie man beim Einsteigen in ein Berliner Taxi (laut kommunalem Taxitarif 1,50 € Pauschalzuschlag für alles von Scheck bis Debitkarte) feststellt.
In der Schweiz, wo das Surchargingverbot über Vertragsklauseln läuft, hat sich die Durchsetzung ebenfalls als sehr mühsam erwiesen:
http://www.vielfliegertreff.de/kred...ss-werden-von-kk-firmen-zurueckgefordert.html
Ich bin auf eure Meinungen und Beobachtungen gespannt. Wird sich die Lage durch diese klare Ansage nachhaltig ändern, oder bleibt es bei dem Prinzip "Der Ehrliche ist der Dumme"?
§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Grund zur Freude ist das meiner Ansicht nach aber nur eingeschränkt. Schon heute steht im § 312a Abs. 4 BGB, dass Zahlungsmittelentgelte nicht höher sein dürfen als die dem Unternehmer entstehenden Kosten, auch das Resultat der Umsetzung einer EU-Richtlinie. Allerdings hat sich auch diese Regel als zahnlos erwiesen und wird sogar von Kommunen aktiv hintertrieben, wie man beim Einsteigen in ein Berliner Taxi (laut kommunalem Taxitarif 1,50 € Pauschalzuschlag für alles von Scheck bis Debitkarte) feststellt.
In der Schweiz, wo das Surchargingverbot über Vertragsklauseln läuft, hat sich die Durchsetzung ebenfalls als sehr mühsam erwiesen:
http://www.vielfliegertreff.de/kred...ss-werden-von-kk-firmen-zurueckgefordert.html
Ich bin auf eure Meinungen und Beobachtungen gespannt. Wird sich die Lage durch diese klare Ansage nachhaltig ändern, oder bleibt es bei dem Prinzip "Der Ehrliche ist der Dumme"?