Steuerfreie Erstattung Verzehr auf Geschäftsreisen

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RON_Muc

Erfahrenes Mitglied
02.10.2012
915
91
München
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Das kommt wohl sehr auf das jeweilige FA oder den Sachbearbeiter an. Bei uns gibt es ähnliche Haarspaltereien bezüglich der Flüge.
Dann sag mal was das bei euch bedeutet ?
Ich bekomme am WE den vollen Spesensatz + Unterkunft bezahlt -> fertig.
Auch wenn das Hotel dann in Manhatten oder in Galveston liegt.
Wenn ich bei Bekannten mal in USA/Asien übernachte gibts natürlich nur die Spesen.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.105
990
CGN
Wir haben auch einen Firmenwagen und führen dazu ein Fahrtenbuch.
Ich nehme das Auto oft mit nach Hause, wenn ich einen Termin habe am nächsten Tag,
heist ich fahre damit dann auch teilweise zur Arbeit und nach Hause und das ist kein Problem fürs FA.

solange Du bzw. Dein Arbeitgeber das richtig versteuern, ist das auch kein Problem für's FA. Wenn (was man aus Deinem Posting rauslesen könnte) das bei Euch nicht der Fall ist, würde ich das nicht unbedingt in einem öffentlichen Forum breittreten.

Vieles davon steht und fällt aber auch mit der Laune/Zeit/Bissigkeit des Steuerprüfers, wenn mal geprüft wird. Ein Kollege macht auf Empfehlung unserer Steuerberaterin jeden morgen in der Straßenbahn ein Selfie (um im Zweifelsfall belegen zu können, dass er mit seinem Jobticket und nicht mit seinem Firmenauto ins Büro gekommen ist -> also die 0,03%-pro-km bei ihm berechtigterweise nicht angesetzt wurden). Vielleicht ist das quatsch und der Prüfer lässt sich im Fall des Falles mit vernünftigen Argumenten (kürzere Fahrzeit, keine Parkplatzsuche) überzeugen. Wissen tut man's erst, wenn man eine Prüfung hinter sich hat.



Wo ist das Problem mit dem WE in USA ?
Ich bin auch öters 2-3 WE am Stück in USA/Asien, auch hier kein Problem mit FA.

Das Problem ist, dass bei Geschäftsterminen Donnerstag/Freitag/Montag Du fünf Tage Aufenthalt (incl. Wochenende) in den USA hast, aber nur drei Tage dienstlich da sein musst. Heißt vereinfacht gesagt: 2/5 der Reise hatten private Charakter und entsprechend müssen 2/5 der dazu passenden Reisekosten als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Das kommt aber immer darauf an, welches Gesamt-Eindruck die Reise hat. Wenn Du über's Wochenende vor Ort bleibst, weil das günstiger für die Firma (Flugkosten vs. Hotelübernachtung) und stressfreier für den Mitarbeiter ist, dann wird da niemand ein Problem mit haben. Wenn Du Donnerstag/Freitag einen Termin hast und Montags noch ein Shake-Hands mit einem anderen unwichtigen Kunden dranhängst, um zufällig auf Firmenkosten über's Wochenende dableiben zu müssen, dann stinkt das zum Himmel und würde (berechtigterweise) versteuert werden müssen.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.379
772
Unter TABUM und in BNJ
Ein Kollege macht auf Empfehlung unserer Steuerberaterin jeden morgen in der Straßenbahn ein Selfie (um im Zweifelsfall belegen zu können, dass er mit seinem Jobticket und nicht mit seinem Firmenauto ins Büro gekommen ist -> also die 0,03%-pro-km bei ihm berechtigterweise nicht angesetzt wurden).

Bitte entschuldigt das OT und die political incorrectness - aber es fällt mir jetzt wie Schuppen von den Haaren, dass die RAF in Wirklichkeit nur so etwas wie Bielefeld oder Chemtrails war. In Wirklichkeit war das nur Spesen-Schutz...?

Hanns_Martin_Schleyer_in_captivity.jpg

:eek:
 

Worldwide

Erfahrenes Mitglied
08.07.2013
801
0
So was in wäre in Deutschland doch undenkbar - hier sollst du einen Firmenwagen versteuern dessen private Nutzung per Arbeitsvertrag verboten ist. Wenn du ein Fahrtenbuch führst und dort KEINE privaten Fahrten auftauchen glaubt man dir die Angaben nicht. Es wird dir vom FA ernsthaft vorgeschlagen bei Dienstreisen die über das Wochenende gehen Freitags zurück nach D zu fliegen und Montags dann wieder in die USA. Wenn du für die Wochenenden keine Termine nachweisen kannst wird ein privater Anteil unterstellt.

Entweder schlecht beraten oder die Geschichten sind älteren Datums.

Das mit dem Dienstwagen ist überholt, bei Verbot der Privatnutzung erfolgt keine Versteuerung, sogar wenn das Verbot nicht überwacht wird. Bei carpooling o.ä. auch nicht. Sogar bei der ersten Tätigkeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten hast du mittlerweile sehr großen Zuordnungs- und Gestaltungsspielraum, auch bei doppelter Haushaltsführung.

Das Wochenende zu bleiben bei Reisen ist erlaubt. Wenn die Dienstreise mehrere Wochen geht sowieso. Bei dadurch günstigeren Flügen ist beim dranhängen von Randwochenenden auch die steuerfreie Hotelerstattung bis zur Flugpreisersparnis explizit erlaubt.
 

ichundou

Erfahrenes Mitglied
05.11.2013
2.801
3
FRA
Dann sag mal was das bei euch bedeutet ?
Ich bekomme am WE den vollen Spesensatz + Unterkunft bezahlt -> fertig.
Auch wenn das Hotel dann in Manhatten oder in Galveston liegt.
Wenn ich bei Bekannten mal in USA/Asien übernachte gibts natürlich nur die Spesen.

Das ist schon eine Weile her: Ein Kollege hatte Termine in Brasilien und USA und hat das in einer Reise kombiniert. Aufgrund der Terminsituation der Partner ergab sich ein freier Tag unter der Woche. Er hat sich dann einfach einen Tag Urlaub eingetragen, was sich als schwerer Fehler entpuppte. Das FA hat ihn ordentlich zur Kasse gebeten.

Ich hingegen hatte bei solchen Situationen bei gleichem FA keine Probleme.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.373
1.998
Das Wochenende zu bleiben bei Reisen ist erlaubt. Wenn die Dienstreise mehrere Wochen geht sowieso. Bei dadurch günstigeren Flügen ist beim dranhängen von Randwochenenden auch die steuerfreie Hotelerstattung bis zur Flugpreisersparnis explizit erlaubt.

Der letzte Satz zeugt von wenig Erfahrung im Geschäftsreisen buchen bzw. das Nachplappern von dem was Beamte so verstanden haben wollen: welche Flugpreisersparnis?? Wie willst du das denn bitte monetär nachweisen, was du durch das Wochenende gespart hast, wenn es neben den beliebten LH-Verbindungen zig Angebote über AMS, CDG AUH gibt, die auch ohne Wochenende 500-1000€ günstiger sind als die LH?
 

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.083
736
im Paralleluniversum
Der letzte Satz zeugt von wenig Erfahrung im Geschäftsreisen buchen bzw. das Nachplappern von dem was Beamte so verstanden haben wollen: welche Flugpreisersparnis?? Wie willst du das denn bitte monetär nachweisen, was du durch das Wochenende gespart hast, wenn es neben den beliebten LH-Verbindungen zig Angebote über AMS, CDG AUH gibt, die auch ohne Wochenende 500-1000€ günstiger sind als die LH?

Zumindest meine Berufserfahrung (immerhin inzwischen auch über 30 Jahre) und insbesondere meine Erfahrung mit diversen Steuerprüfungen sagen mir, dass Du derjenige bist, der Unrecht hat. Bisher war es nie ein Problem, einen weiteren Tag einem Prüfer zu verdeutlichen, wenn dadurch unter Berücksichtigung der Reiserichtlinien des Unternehmens erhebliche Kosten eingespart werden konnten und somit der weitere Tag auf Veranlassung des AG erfolgt ist. Aber da mag Deine Realität anders sein als meine Realität.

Ich lebe ja auch auf dem Mond... ;)
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.902
Entweder schlecht beraten oder die Geschichten sind älteren Datums.

Die Geschichte mit dem Auto ist aktuell (2014) passiert - ich habe auch nicht bezahlt weil ich Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt habe. Aber die Prüferin war 100% davon überzeugt das die ca. 6000€ zu zahlen sind. Der hat der Verweis auf ein Urteil des BFH nicht gereicht.
 
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SleepOverGreenland

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09.03.2009
21.856
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FRA/QKL
Der letzte Satz zeugt von wenig Erfahrung im Geschäftsreisen buchen bzw. das Nachplappern von dem was Beamte so verstanden haben wollen: welche Flugpreisersparnis?? Wie willst du das denn bitte monetär nachweisen, was du durch das Wochenende gespart hast, wenn es neben den beliebten LH-Verbindungen zig Angebote über AMS, CDG AUH gibt, die auch ohne Wochenende 500-1000€ günstiger sind als die LH?
Das ist für angestellte AN gar kein Problem nachzuweisen. Man druckt einfach am Tag der Buchung zum Vergleich den Direktflug bzw. den Flug ohne Wochenende und legt es zur Abrechnung. Das hat noch nie ein Problem gegeben. Grundsätzlich wird das ganze Thema bei Angestellten sowieso relativ relaxed geprüft, was Flugkosten, Hotelkosten und Spesen angeht. Entscheidend ist eine lückenlose sich nicht widersprechende Dokumentation, d.h. Begründung der Dienstreise und der Entscheidungen um das warum für jeden Einzelfall und dem Vorgang beigelegt. Die berühmte Aktennotiz - hat durchaus nach wie vor Dokumentationscharakter.

Etwas schwieriger wird es bei Entscheidern selbst (Vorstände, Geschäftsführer), da hier die begleitende Dokumentation entweder selbst oder von abhängigen Dritten (so ungefähr die Wortwahl) vorgenommen wird. Nach erheblichen heftigen Diskussionen zu Beginn unserer Geschäftstätigkeit habe ich inzwischen den Eindruck, dass die Prüfungen zur Routine geworden sind und man nur nach Abweichungen zu früheren Jahren sucht.

Prinzipiell gilt bei uns, lieber eine Seite zu viel als eine zu wenig dokumentiert und die Vorgänge ausführlich begründet. Damit wird den Prüfern jeglicher Wind aus den Segeln genommen.
 
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vantom

Erfahrenes Mitglied
02.11.2011
1.361
1
BER
www.tomflieger.net
Die Geschichte mit dem Auto ist aktuell (2014) passiert - ich habe auch nicht bezahlt weil ich Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt habe. Aber die Prüferin war 100% davon überzeugt das die ca. 6000€ zu zahlen sind. Der hat der Verweis auf ein Urteil des BFG nicht gereicht.

Ein Einspruch ändert auch nichts an der Zahlungsverpflichtung als solche. Solange keine Aussetzung der Vollziehung beantragt ist sind die Steuerschulden (erstmal) zu entrichten. Wenn man sich später anders einigt siehts ggf. nochmal anders aus.
Eine bloße Nichtzahlung nur weil Einspruch eingelegt ist kann böse ins Auge gehen :)
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.373
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Zumindest meine Berufserfahrung (immerhin inzwischen auch über 30 Jahre) und insbesondere meine Erfahrung mit diversen Steuerprüfungen sagen mir, dass Du derjenige bist, der Unrecht hat. Bisher war es nie ein Problem, einen weiteren Tag einem Prüfer zu verdeutlichen, wenn dadurch unter Berücksichtigung der Reiserichtlinien des Unternehmens erhebliche Kosten eingespart werden konnten und somit der weitere Tag auf Veranlassung des AG erfolgt ist. Aber da mag Deine Realität anders sein als meine Realität.

Ich lebe ja auch auf dem Mond... ;)

Das kann ja sein, daß du als Unternehmen hier mit den Steuerprüfern zu Recht kamst - ich meine, daß der Steuerprüfer Jahre später keine Handhabe mehr hat, nachzukontrollieren, ob dein Flugpreis zum Buchungszeitpunkt, durch das verlängerte Wochenende günster war, als das steuerfrei erstattete Hotel. Wie soll er das auch machen? Die Aussage "Wochenende mit drin heisst Ersparnis X" ist ein Märchen:doh:
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.373
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Das ist für angestellte AN gar kein Problem nachzuweisen. Man druckt einfach am Tag der Buchung zum Vergleich den Direktflug bzw. den Flug ohne Wochenende und legt es zur Abrechnung. Das hat noch nie ein Problem gegeben. Grundsätzlich wird das ganze Thema bei Angestellten sowieso relativ relaxed geprüft, was Flugkosten, Hotelkosten und Spesen angeht. Entscheidend ist eine lückenlose sich nicht widersprechende Dokumentation, d.h. Begründung der Dienstreise und der Entscheidungen um das warum für jeden Einzelfall und dem Vorgang beigelegt. Die berühmte Aktennotiz - hat durchaus nach wie vor Dokumentationscharakter.

Etwas schwieriger wird es bei Entscheidern selbst (Vorstände, Geschäftsführer), da hier die begleitende Dokumentation entweder selbst oder von abhängigen Dritten (so ungefähr die Wortwahl) vorgenommen wird. Nach erheblichen heftigen Diskussionen zu Beginn unserer Geschäftstätigkeit habe ich inzwischen den Eindruck, dass die Prüfungen zur Routine geworden sind und man nur nach Abweichungen zu früheren Jahren sucht.

Prinzipiell gilt bei uns, lieber eine Seite zu viel als eine zu wenig dokumentiert und die Vorgänge ausführlich begründet. Damit wird den Prüfern jeglicher Wind aus den Segeln genommen.

Und wer zwingt dich diesen Flug zu wählen, der durch das Wochenende angeblich günstiger wird? Man hätte ja auch Flüge wählen können, die OHNE Wochenende, noch weniger kosten z.B. über AMS, CDG oder HEL... insofern zeugt bei mir die Aussage "Wochenende steuerfrei ersetzt, weil Ersparnis" eben nicht - immer bezogen auf steuerrechtliche Relevanz!!
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.856
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FRA/QKL
Und wer zwingt dich diesen Flug zu wählen, der durch das Wochenende angeblich günstiger wird? Man hätte ja auch Flüge wählen können, die OHNE Wochenende, noch weniger kosten z.B. über AMS, CDG oder HEL... insofern zeugt bei mir die Aussage "Wochenende steuerfrei ersetzt, weil Ersparnis" eben nicht - immer bezogen auf steuerrechtliche Relevanz!!
Unternehmerische Freiheit erlaubt mir mich für ein Transportunternehmen zu entscheiden und die Angebote für dieses Unternehmen zu vergleichen. Unternehmerische Freiheit erlaubt mir auch die geeignete Buchungsklasse für meine Mitarbeiter zu wählen und diese nicht auf komplizierte Umsteigeverbindungen zu schicken. Nennt sich Risiko-Management. ;)

Immer schön Äpfel mit Äpfel und Birnen mit Birnen vergleichen. ;)

Und glaub mir, wurde schon so praktiziert und ist durch LSt-Außenprüfungen, SV-Prüfungen und Betriebsprüfungen durch.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.373
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Aha... Und warum?

An welcher Sitzung mit einem meiner Prüfer hast Du teilgenommen um das bestätigen zu können?

Weil man selbst der Beweis z.B. Screenshot oder Probebuchung des Reisebüros "der gebuchte Flug zurück ohne Wochende kostete zum Buchungszeitpunkt 500€ weniger" zwar stimmt aber halt nur für diesen Flug, dabei gibt's doch in aller Regel "viele Wege nach Rom" vorallem vielen "Airlines nach Rom" und es hätte zum Buchungszeitpunkt genügend Alternativen gegeben, die auch ohne den Samstag/Sonntag einen viel besseren Preis ergäben hätten.

Ich glaube euch ja und ich weiss das Beamte immer Regeln brauchen um eigentlich total unklare Gesetze irgendwie ausführen zu können (siehe die Ausführungshinweise zum BaWü-NR-Schutzgesetz, Speisen die erlaubt sind in Raucherkneipen und Auszeichnung etc.) -

auch wenn die Wochenenderstattung steuerlich durchgewunken werden, gehört das auch zur unternehmerischen Freiheit, diese Aufenthalte nicht zu bezahlen (z.B. Carl Zeiss AG bezahlt die NICHT)

und es gehört zu meine Freiheiten zu kritisieren, daß dieses Steuerausführungshinweisregel von Beamten gemacht wurde, die keine Ahnung haben bzw. die längst überholte Realitäten voraussetzt!
 
Zuletzt bearbeitet:

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.105
990
CGN
Weil man selbst der Beweis z.B. Screenshot oder Probebuchung des Reisebüros "der gebuchte Flug zurück ohne Wochende kostete zum Buchungszeitpunkt 500€ weniger" zwar stimmt aber halt nur für diesen Flug, dabei gibt's doch in aller Regel "viele Wege nach Rom" vorallem vielen "Airlines nach Rom" und es hätte zum Buchungszeitpunkt genügend Alternativen gegeben, die auch ohne den Samstag/Sonntag einen viel besseren Preis ergäben hätten.

Für den Zweck kopiert man sich einfach einen Snapshots des Internets in die Dropbox.

Es geht nicht darum, lückenlos zu beweisen, dass das der allerbilligste Flug war. Es geht darum, zu dokumentieren, warum man sich so entschieden hat, so dass 3 Jahre später ein Prüfer das nachvollziehen kann und nicht auf die Frage "warum ist Herr XYZ denn erst Sonntags zurückgeflogen" ein "ähm ... ja ... also .... wahrscheinlich ... ähm ... wegen .... keine anderen Flüge verfügbar" gestottert wird.

Wenn der Beleg plausibel ist (und nicht gestellt aussieht), und der Prüfer auch ansonsten den Eindruck hat, dass das nicht zum Himmel stinkt, SOLLTE das reichen.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.902
Ein Einspruch ändert auch nichts an der Zahlungsverpflichtung als solche. Solange keine Aussetzung der Vollziehung beantragt ist sind die Steuerschulden (erstmal) zu entrichten. Wenn man sich später anders einigt siehts ggf. nochmal anders aus.
Eine bloße Nichtzahlung nur weil Einspruch eingelegt ist kann böse ins Auge gehen :)

Wurde ja alles so gemacht, und dann wurde der Bescheid zurückgenommen.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.373
1.998
also ich kenne keine screenshots (zumal in vielen Firmen nicht mal bekannt ist was das oder "snag-it" ist)
 

Frequent_Flyer1

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
741
15
Vbg. (Austria)
So was in wäre in Deutschland doch undenkbar - hier sollst du einen Firmenwagen versteuern dessen private Nutzung per Arbeitsvertrag verboten ist. Wenn du ein Fahrtenbuch führst und dort KEINE privaten Fahrten auftauchen glaubt man dir die Angaben nicht. Es wird dir vom FA ernsthaft vorgeschlagen bei Dienstreisen die über das Wochenende gehen Freitags zurück nach D zu fliegen und Montags dann wieder in die USA. Wenn du für die Wochenenden keine Termine nachweisen kannst wird ein privater Anteil unterstellt.
Ja, das mit dem Spesenreglement ist in CH/FL wirklich möglich - muss natürlich mit der Steuerverwaltung abgestimmt sein, aber wird im normalen Rahmen bzw. beim Kader mit erhöhter Reiseaktivität durchwegs genehmigt. Für sie wird ja dadurch auch z.T. die Überprüfung einfacher, da ja nicht mehr so viele Spesenabrechnungen anfallen.

Bzgl. Firmenwagen: Oh ja, das habe ich auch schon gehört von Freunden in DE. Ähnlich gestaltet es sich ja z.T. auch in AT wo ich meinen Wohnsitz habe. Firmenauto ist für mich nicht möglich, da es mich in AT steuertechnisch schlechter stellen würde - durch neue Auslegung wird Fahrtenbuch bzw. 1.5%-Regelung nicht mehr akzeptiert, sondern es wird per se als Miteigentümer des Unternehmens ein privates Interesse unterstellt; schlussendlich führt dies dazu, dass ich für ein in CH/FL-zugelassenes Firmenauto noch NOVA in Österreich zahlen müsste! :censored::censored: Wenn ich das gleiche Auto meiner Assistentin geben würde, wäre es kein Problem! :rolleyes: Sie müsste beim Grenzübertritt nur strenggenommen eine Bestätigung vom Arbeitgeber dabei haben, dass Sie das Auto dienstlich verwenden darf (empfohlen ist daher seit Anfang des Jahres ein Passus im Arbeitsvertrag).
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.856
13.204
FRA/QKL
Bzgl. Firmenwagen: (...) Firmenauto ist für mich nicht möglich, da es mich in AT steuertechnisch schlechter stellen würde - durch neue Auslegung wird Fahrtenbuch bzw. 1%-Regelung nicht mehr akzeptiert, sondern es wird per se als Miteigentümer des Unternehmens ein privates Interesse unterstellt;
Und die 1%-Regel oder etwas vergleichbares wird zur Abgeltung der privaten Nutzung nicht akzeptiert bzw. für ausreichend erklärt?
 

Fancyflyer

Reguläres Mitglied
10.09.2013
72
0
...auch wenn die Wochenenderstattung steuerlich durchgewunken werden, gehört das auch zur unternehmerischen Freiheit, diese Aufenthalte nicht zu bezahlen (z.B. Carl Zeiss AG bezahlt die NICHT)

und es gehört zu meine Freiheiten zu kritisieren, daß dieses Steuerausführungshinweisregel von Beamten gemacht wurde, die keine Ahnung haben bzw. die längst überholte Realitäten voraussetzt!

Wenn ein Staatsbediensteter eine Dienstreise macht, muss er vorab Antrag stellen und darlegen, weshalb er das Wochenende auswärts verbringen wird. Reisekostenstelle macht Vergleichsrechnung und Vorgestzter genehmigt den " Wochenendurlaub" oder nicht.
Also ist vor Reisebeginn die Kostenfrage dokumentiert. Nachträgliche Diskussionen gibt es nicht.
Auch bei Mehrkosten ist der "Wochenendurlaub" genehmigungsfähig. Der Umfang der zulässigen Mehrkosten hängt vom Reiseaufwand ab.
Ich nehme an, dass diese Vorgehensweise sich nicht stark von der Reiseantragsstellung in der Industrie unterscheidet.

Ich kann nicht sehen, dass Beamte hier weltfremde Regelungen getroffen habben
 

Fancyflyer

Reguläres Mitglied
10.09.2013
72
0
So was in wäre in Deutschland doch undenkbar - hier sollst du einen Firmenwagen versteuern dessen private Nutzung per Arbeitsvertrag verboten ist. Wenn du ein Fahrtenbuch führst und dort KEINE privaten Fahrten auftauchen glaubt man dir die Angaben nicht. Es wird dir vom FA ernsthaft vorgeschlagen bei Dienstreisen die über das Wochenende gehen Freitags zurück nach D zu fliegen und Montags dann wieder in die USA. Wenn du für die Wochenenden keine Termine nachweisen kannst wird ein privater Anteil unterstellt.


Dann informiere Dich mal eingehend:
Wenn explizit arbeitsvertraglich geregelt ist, dass das Fahrzeug nicht für private Zwecke verwendet werden darf, entfällt 1% Besteuerung. Die 0.03 % /Entfernungskilometer müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden. (BFH v. 6.10.2011, VI R 56/10,)
 

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Erfahrenes Mitglied
14.01.2012
699
2
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.902
Dann informiere Dich mal eingehend:
Wenn explizit arbeitsvertraglich geregelt ist, dass das Fahrzeug nicht für private Zwecke verwendet werden darf, entfällt 1% Besteuerung. Die 0.03 % /Entfernungskilometer müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden. (BFH v. 6.10.2011, VI R 56/10,)

Wenn du meinen weiteren Post zu diesem Thema gelesen hättest wüsstest du das ich informiert war - hat die Prüferin aber nicht interessiert. Es wurde ein Steuerbescheid erlassen, dagegen dann eben Einspruch eingelegt mit Bezug auf das BFH Urteil, der Steuerbescheid wurde zurückgenommen. Genau darum ging es mir, und darum geht es eben auch bei diesen Verpflegungs Mist, man kann dann wegen salziges oder süsses entweder zum BFH gehen oder Einspruch einlegen.

Die Unverschämtheit ist doch das sich eine Behörde nicht von alleine an Urteile hält - so was kenne ich nur von Banken, beim FA heisst es dann "Einzelfallprüfung".