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Für Umbuchungen gibt es eine Entschädigung
Fluggastrechte: Für Umbuchungen gibt es eine Entschädigung - Steuern + Recht - Finanzen - Handelsblatt
Es macht allerdings in der Systematik der VO einen Unterschied, ob die Fluggäste umgebucht werden, weil der gesamte Flug gestrichen wurde (Annullierung) oder ob sie (wegen Überbuchung o.ä.) von dem gebuchten Flug runtergeworfen und auf einen anderen Flug versetzt werden. Für den zweiten Fall, also die individuelle Verletzung von Fluggastrechten, sieht die VO gerade keine Fristen vor. Das mag man für unstimmig halten im Vergleich zur "Voll-Annullierung", ist aber nun mal in Art. 4 so geregelt. Und um die genauen Umstände zu klären, hat der BGH die Sache ja an das OLG zurückverwiesen.
This Regulation shall not apply to passengers travelling free of charge or at a reduced fare not available directly or indirectly to the public. However, it shall apply to passengers having tickets issued under a frequent flyer programme or other commercial programme by an air carrier or tour
operator.
Dass die Anwendung der Nichtbeförderungs-Vorschriften auf den ersten Blick näher liegt, ist klar. Wird ja auch so praktiziert. Dass diese Norm im Ergebnis aber auch nicht passt, zeigt ja der Umstand, dass sie ihrem Wortlaut nach voraussetzt, dass sich der Fluggast zuvor am Gate (und zuvor am Schalter) eingefunden hat.
Die EU261 Regeln sind da recht klar: [...] Wie soll hier nicht für die Airline entschieden werden?
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
Kostenlos reist man doch meist nur unter 2 Jahren oder nicht?
Die EU261 Regeln sind da recht klar:
Wie soll hier nicht für die Airline entschieden werden? Weiterhin verlangen doch eh schon die meisten Airlines 10% oder etwas in diesem Bereich, also sind die Tickets nicht gratis, aber vergünstigt und daher für EU261 Kompensation berechtigt.
Ich finde es eine richtige Entscheidung. Der Ausweg wäre eine Änderung der Regelung.
Grüße
Mal was Praktisches: Hat einer der werten streitbaren Kollegen seit der Fusion von AA und US schon mal mit (genauer: gegen) US zu tun gehabt? Da scheint sich überhaupt niemand mehr zuständig zu fühlen.
Bin da echt etwas entsetzt. Bezweifle, dass der EuGH eine vergleichbare Entscheidung je treffen würde.
HIER.
So richtig ein Unterschied ist mir aber nicht aufgefallen. Die Rechtsstreite gegen amerikanische Fluggesellschaften enden doch eh alle vor Gericht.
Na ja, bislang war es herrschende Meinung, dass auch Kleinkinder Ausgleichszahlungen beanspruchen können. Vor Jahren wurde das mal von der einen oder anderen Fluggesellschaft angezweifelt. Wir haben das jedoch, wenn ich nicht irre, immer durchbekommen. Kann mich nicht erinnern, dass dafür in den letzten Jahren überhaupt noch eine Begründung erforderlich gewesen wäre. Insofern überrascht mich das schon.
Was Art. 3 III anbelangt, scheint es mir doch so zu sein, dass für Kleinkinder meist eine (sehr geringe) Pauschale abgerufen wird, oder? Auch um die Gebühren, die ja anfallen, zu decken. Einfach so mitnehmen, geht ja auch nicht. Du brauchst also in jedem Fall ein Ticket für dein Baby, das vielleicht annähernd zum Nulltarif fliegt, aber eben nicht gänzlich umsonst. Dann bist du eben doch ganz schnell bei dem anschließenden Relativsatz. Alternativ werben manche Reiseanbieter ja damit, dass Kinder komplett umsonst mitreisen. Dann ist das Kind "miteingepreist". Jedenfalls aber wäre das Angebot Teil eines Werbeprogramms.
Wie gesagt, wenn es einen Weg gibt, dem Kleinkind nur die Ausgleichszahlung zu nehmen, kann ich damit leben. Aber das Kleinkind und damit sein Begleiter werden ja komplett fluggastrechtslos, obwohl Kinder und Familien bekanntlich einen besonderen Schutz benötigen.
Beispiel: Mutter M fliegt mit Baby B. Flug wird annulliert. Fluggesellschaft bietet M kostenlose Ersatzbeförderung an, nicht aber B.
Abwandlung: M strandet mit B. Airline bringt M in Raucherzimmer unter oder in Hotel, das keine Kleinkinder akzeptiert oder Aufpreis verlangt.
Abwandlung: M standet mit B, aber nur M wird mit Essen und Trinken versorgt. Dabei kann der Aufwand, Kindernahrung zu besorgen, im Einzelfall erheblich sein.
Bin da echt etwas entsetzt. Bezweifle, dass der EuGH eine vergleichbare Entscheidung je treffen würde.
sind sie deswegen ganz ohne Rechte?
Grüße
Na ja, sie haben ein Recht auf Leben. Oder ein Recht auf eine glückliche Kindheit.
Aber eben keine Fluggastrechte!
Wie gesagt, kenne die Urteilsbegründung nicht. Mal sehen, was sich der Gerichtshof da hat einfallen lassen.
Ich verstehe nicht, was du meinst mit einfallen lassen. Eu261/40 sagt klar, wer nicht zahlt, keine Rechte aus dieser Verordnung. Sie haben die Verordnung angewendet, wie alle Instanzen davor auch...
Ja und nein. Im Verhältnis Fluggesellschaft/Passagier wird man so etwas vermutlich gar nicht finden. Dort sollte praktisch immer irgendein Preis abgerufen werden. Und sei es nur ein zu vernachlässigender Pauschalpreis für Kleinkinder. Da hast du es dann mit einem ermäßigten, aber für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif zu tun.
So ein "Kind fliegt-gratis-mit" findet man entsprechend wohl eher bei einer Pauschalreise. Das ist etwas, womit die Veranstalter dann durchaus werben.
Dann käme aus meiner Sicht aber der nächste Satz aus Art. 3 III zur Anwendung: "gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden."
Das ist der Klassiker aus jedem Supermarkt: Kaufe zwei, nimm´ drei. Tatsächlich gratis wäre der dritte Schokoriegel aber nur, wenn ich ihn mir nehmen könnte, ohne die ersten beiden zu bezahlen. Das Kind ist auch nicht gratis geflogen. Das ist natürlich eine Mischkalkulation.
Lässt sich ja beliebig erweitern: Nimm´ das Valentins-Special von Air Berlin. Einer zahlt, der andere fliegt "gratis" mit? Adam hat Ansprüche aus der EU-VO? Eva nicht? Würde der EuGH nie und nimmer zulassen. Aber der BGH macht´s möglich...
(Quelle:http://eur-lex.europa.eu/resource.h...a7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF)Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über dieAnnullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführendeLuftfahrtunternehmen.
Info, AB will am 3.4. nicht TXL-LED und 7.4. den return fliegen und mich statt dessen nach MOW schicken. Die NAchricht kam sehr knapp, Visum in der Tasche soll es aber definitiv zu Ostern nach LED gehen.
Welche Möglichkeiten stehen mir zu? Kann ich Buchung auf eine andere Airline verlangen? Die Strecke wird ja noch durch andere Airlines bedient.
Wie jetzt? Du hast St. Petersburg gebucht und AB bietet dir Moskau an?![]()
Nach dem Motto Hauptsache Russland? Hat was.
Kurz und knapp: Ja, du kannst verlangen, frühestmöglich nach LED befördert zu werden.