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Es steht dir frei eine andere Meinung zu haben, viel Erfolg die 261 hier zur Anwendung zu bringen ...
Mal ganz davon abgesehen, dass die Streichung höchstwahrscheinlich wegen des Feuers am Flughafen FCO erfolgte
Ich muss nochmal wegen dem TAP-Streik nachfragen, mein Bruder ist ohne mein Wissen in Lissabon gewesen und hatte beim Rückflug ebenfalls ein Streik-Problem:
Rechtzeitig für LIS-MUC eingecheckt und am Gate gewesen, bis 10 Minuten vor Boarding die Meldung kam, dass der Flug streikbedingt gestrichen wurde. Als einzige Alternative, um an diesem Tag nach Deutschland zu kommen, wurde der 30 Minuten später startende Flug LIS-SXF angeboten. Da er dringend zurück musste, hat er das Angebot wahrgenommen; für den Transport zurück nach M waren die umgebuchten Passagiere auf sich alleine gestellt, TAP hat jede Verantwortung dafür von sich gewiesen. Letzen Endes hat eine Gruppe Münchner gemeinsam einen Sprinter in Berlin gemietet und ist damit runtergefahren. Gepäck kam ebenfalls nicht an.
Wie schätzt ihr die Situation, vor allem die extrem kurzfristige Annullierung ein? Und ist es sinnvoll, den Preis des Mietwagens von TAP zurückfordern?
Für Umbuchungen gibt es eine Entschädigung
Der Nichtbeförderungs-Paragraph ist für solche Fälle eigentlich nicht gemacht.
wäre es nachgerade albern, den Fluggast zum Flughafen anreisen zu lassen, wenn ihm die ausführende Fluggesellschaft bereits ernsthaft und endgültig mitgeteilt hat, ihn nicht gemäß seiner Buchung zu befördern.
Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können, und erklärt es dementsprechend Fluggästen schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Fluggäste zuwiderlaufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig abhängig gemacht würde. In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Fluggast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Voraussetzung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es bereits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden.
Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, gar nicht erst abfragt, ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten, und ihnen auch keine Gegenleistung anbietet, sondern schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine Beförderungsverweigerung gegen deren Willen nicht deshalb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Warum bloß, müssen immer die Orte anonymisiert werden?
Mann, Leute, ist doch nu wirklich nicht schwer:Warum bloß, müssen immer die Orte anonymisiert werden?
Mann, Leute, ist doch nu wirklich nicht schwer:
Austria-Brasilen-Chile-DominikanischeRepublik-Austria !
Gegenfrage: Wann ist die Türkei der EU beigetreten?
Wenn besteht ein Anspruch nach türkischem Recht. Auch dafür wäre dann interessant, weswegen die TK1863 gestrichen war.
Kann mir jemand sagen, welche Entschädigung laut EU Gesetz bezahlt werden müsste, wenn z.B. JFK-PRG-VIE (europäische Airline) geflogen wird, und sich PRG-VIE um mehr als 5h verspätet. Wären dann nur 250€ fällig (da PRG-VIE ja ein Kurzstreckenflug ist), oder 600€, da ja Startflugen zum Zielflughafen zählt?[/FONT]
Nein, natürlich nicht.Greift hier das EU-Recht
Nein, natürlich nicht.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Liegt das am Segment NOZ-SVO innerhalb Russlands oder am Segment SVO-STR von Russland in die EU? Oder anders ausgedrückt: Zählt hier der Start in DUS nicht?
Es war immerhin ein gemeinsam gebuchter Hin- und Rückflug und SVO war jeweils nur ein paar Stunden Umstieg.
Der Start in DUS "zählt" nur auf dem Hinweg.
nun gestern EUR400 erhalten minus Provision (EUR281 wurden ausbezahlt).
Und auch hier nochmal klar von mir die Empfehlung der Diekmann Rechtsanwälte. Da bekommt man den vollen Betrag im Erfolgsfall. Nur das kleine Risiko bei nicht-eindeutigen Fällen zu verlieren und die RA-Kosten übernehmen zu müssen bleibt. Aber dort kann man erstmal das kostenlose Musterschreiben nutzen (auch in englisch verfügbar), dann den Fall unverbindlich in einer kostenlosen Erstberatung prüfen lassen und sich dann entscheiden, ob man die Anwälte mandatiert. Ich habe keine Aktien bei denen, nur schon gute Erfahrungen dort gemacht. Ich musste zwar ein Jahr bei United auf mein Geld warten, habe aber letztendlich mithilfe der RAs die vollen 600 Euro bekommen.Letzten August Hamburg-SAW-Bodrum mit Pegasus gebucht gewesen. Inbound Flug nach Hamburg war verspaetet was dazu gefuehrt hat, dass der Anschluss nach Bodrum verpasst wurde und eine Uebernachtung in Istanbul noetig wurde. Wir haben einen Service engagiert um die Entschaedigung einzufordern und nun gestern EUR400 erhalten minus Provision (EUR281 wurden ausbezahlt).