AB: Air Berlin meldet Insolvenz an

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Taosan

Reguläres Mitglied
27.05.2014
36
0
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Hallo zusammen......keine Ahnung, ob auf den insgesamt fast 300 Seiten mein Problem schon mal behandelt wurde....sorry wenn..... und bitte dann link einstellen....
Ich hatte nach der Zusicherung von EY im Juni noch 18 Monate bei AB aktiv zu sein, Flüge für November TXL-AUH-
BKK-AUH-DUS-TXL gebucht......3 der 4 Langstreckenflüge (745 Ticket) sind EY operated....
Kann man irgendwie festestellen, ob die am 14.7. gebuchten Flüge bei EY bezahlt wurden und würde ich dann einen Fluganspruch auf den Strecken AUH-BKK-AUH-DUS haben, wenn ich einen AUH Flug zusätzlich buche??
Gibt es schon ähnliche Fälle mit positivem Ergebnis??
Für alle Infos dankbar......Rückflüge waren in C gebucht.....Taosan
 

tarantula

Erfahrenes Mitglied
02.02.2011
2.537
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Löhne
Nach dann bin ich mal gespannt wie die Arbeitsagentur auf solche Fälle reagiert. Im Zweifelsfall wird sie von einem abgelehnten EW-Angebot nichts mitbekommen, ansonsten wäre das ein klarer Fall eines Verstoßes gegen § 159 SGB III und hätte Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I zur Folge. Im Ernstfall allerdings nur lächerliche 3 Wochen beim Erstverstoß.

Sorry, so simpel ist das mit der Sperrzeit nicht. Es geht nicht darum, ob die AA etwas mitbekommt. Entscheidend ist erst einmal, dass überhaupt ein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist. Dafür ist Voraussetzung, dass EW überhaupt Stellenangebote bei der AA schaltet.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900


Dann spielt noch die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes eine entscheidende Rolle. Stellenangebote können aus den verschiedensten Gründen unzumutbar sein.

siehe insbesondere § 140 Absätze 3 und 4 SGB III.

§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen
 
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airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.144
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Sorry, so simpel ist das mit der Sperrzeit nicht. Es geht nicht darum, ob die AA etwas mitbekommt. Entscheidend ist erst einmal, dass überhaupt ein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist. Dafür ist Voraussetzung, dass EW überhaupt Stellenangebote bei der AA schaltet.

Ich habe nicht ohne Grund in meinem Beitrag geschrieben: ....."passen die ALG-Regeln auch nicht zu den Spezifika des Piloten-Arbeitsmarktes".

Deine Antwort heißt im Klartext: AB-Piloten können das ALG I jeweils für die maximale Laufzeit das ALG I erhalten, ohne das die Arbeitsagentur eine realistische Chance hat, einen Vermittlungsvorschlag zu machen.

Wenn dem wirklich so ist finde ich das im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, deren Einkommensmöglichkeiten, Berufschancen usw. eine klare ungerechtfertigte Bevorzugung beim ALG 1.
 

Überflieger1977

Erfahrenes Mitglied
19.02.2016
3.261
2.511
Frankfurt am Main und Köln
@airhansa und die moralgeschichte sollten wir ganz schnell beiseite kehren. Keiner von den AB-Arbeitnehmern will freiwillig zwei Jahre arbeitslos sein. Und für die Zeit der Umorientierung oder Suche stehen ihnen die Leistungen auch zu denn: ALG1 Leistungen sind Versicherungsleistungen!!! Da haben die Mitarbieter auch lange Zeit für eingezahlt und sie stehen ihnen zu. Was meinst Du wieviele Konzerne ihre Mitarbeiter in Frührente schicken mit Abfindung und ALG1 Kombination. Zulässig und sogar von den AA akzeptiert.
 

tripleseven777

Erfahrenes Mitglied
27.06.2016
5.325
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DTM

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.937
16.074
Ich habe nicht ohne Grund in meinem Beitrag geschrieben: ....."passen die ALG-Regeln auch nicht zu den Spezifika des Piloten-Arbeitsmarktes".

Was genau ist denn da das Spezifikum? Dass jemand mit uraltem Arbeitsvertrag weit ueber dem liegt, was er heute erzielen koennte? Das hast Du an vielen Stellen.



Deine Antwort heißt im Klartext: AB-Piloten können das ALG I jeweils für die maximale Laufzeit das ALG I erhalten, ohne das die Arbeitsagentur eine realistische Chance hat, einen Vermittlungsvorschlag zu machen.

Wenn dem wirklich so ist finde ich das im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, deren Einkommensmöglichkeiten, Berufschancen usw. eine klare ungerechtfertigte Bevorzugung beim ALG 1.

Das hat doch nichts mit der Frage zu tun, ob man Pilot ist. Waehrend der ersten sechs Monate des ALG-1-Bezuges muss niemand fuer weniger als vorher arbeiten, anschliessend nicht fuer weniger als das ALG. Niemand. Kein Pilot, kein Du, kein ich. Und das ist auch richtig so, schliesslich "muss sich Arbeit auch lohnen".
 
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Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
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CGN
Airsicknessbag hat vollkommen recht. Ich war in einer verlgeichbaren Situation in 2012. Die AfA wollte mich zwar unter Druck setzen aber nachdem mein Anwalt denen die Gesetzeslage um die Ohren gehauen hat hatte ich Ruhe. Das gleiche galt dann für den Versuch der Arbeitsagentur mir wegen Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine fette Sperre rein zu würgen.
Das ganze ist denen gnadenlos um die Ohren geflogen und danach haben die mich in Ruhe gelassen. Leider kennen viele die in einer solchen Situation sind nicht ihre Rechte oder verzichten auf einen Anwalt. Dabei sind die Regeln glasklar definiert - aber die Arbeitsagentur versucht es halt und hofft das man es stillschweigend hin nimmt.
Im Endeffekt hat es die Arbeitsagentur detulich mehr Geld gekostet (Anwalt, Verfahren etc.) als wenn sie gleich auf meinen Widerspruch eingegangen wären. Selbst der Richter konnte nur den Kopf schütteln angesichts der Argumente der Arbeitsagentur. Die Verhandlung war dann nach 10 Minuten zu Ende :D
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Ist das wirklich so? Ich dachte bisher immer, das ALG1 sei vom ersten Tag an in der Höhe limitiert auf die Beitragsbemessungsgrenze..?

Was haben Kiwis mit Birnen zu tun? Du mischt gerade zwei Sachfragen die absolut gar nichts miteinander zu tun haben und auch keine Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen.
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.345
1.490
CGN
Korrekt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Man kann Dich nicht zwingen (erstmal) für weniger zu arbeiten als in Deinem vorherigen Job. Und die Berechnung des ALG1 ist eine hochkomplizierte Angelegenheit - die man im übrigen auch durch einen Profi prüfen lassen sollte.
Aber ohne Anwalt hast Du so gut wie keine Chance Dich gegen die Arbeitsagentur zu behaupten. Ich habe exakt die gleichen Argumente geliefert, inclusive Gesetztestexte und Musterurteile, in meinem Widerspruch die auch der Anwalt im späteren Prozess vorgebracht hat. Mein Widerspruch ist abgebügelt worden. Und sogar der Richter hat den Vertreter der Arbeitagentur gefragt was das sollte. Mehr als ein planloses rumgestottere kam von der Seite nicht. Thema war dann auch durch.
Wenn ich nochmal herzlich lachen will lese ich mir den Schriftverkehr von damals nochmal durch.
 

sascha1987

Erfahrenes Mitglied
17.06.2010
546
43
nähe FRA
Air Berlin stellt Flugbetrieb wohl am 28. Oktober ein

Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin wird ihren Flugbetrieb voraussichtlich Ende Oktober einstellen müssen. Im laufenden Insolvenzverfahren sei ein eigenwirtschaftlicher Flugverkehr unter dem Airline-Code AB „nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spätestens ab dem 28. Oktober nicht mehr möglich“, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Brief des Unternehmens an seine Mitarbeiter.

Der Flugverkehr der nicht insolventen Töchter Niki und LG Walter werde weitergeführt. Vorstandschef Thomas Winkelmann und der Generalbevollmächtigte im Insolvenzverfahren, Frank Kebekus, erinnerten in dem Brief daran, dass die vereinbarte Exklusivität der Verkaufsverhandlungen mit Lufthansa und Easyjet an diesem Donnerstag enden werde.

„In wenigen Tagen werden wir mehr wissen“, hieß es zum Stand der Gespräche. Nicht jeder Air-Berlin-Mitarbeiter werde bei den Käufern eine neue Anstellung finden. Deshalb sollte sich jeder aktiv auf dem Arbeitsmarkt umschauen.


Quelle: Focus Eilmeldung
 

airhansa123

Erfahrenes Mitglied
03.11.2012
4.144
14
. Und die Berechnung des ALG1 ist eine hochkomplizierte Angelegenheit - die man im übrigen auch durch einen Profi prüfen lassen sollte.
Aber ohne Anwalt hast Du so gut wie keine Chance Dich gegen die Arbeitsagentur zu behaupten.

Also ich habe mich bei meinen Beiträgen stets auf Piloten bezogen, schwerpunktmäßig langgediente Kapitäne. Ich wüsste nicht, was da bei der Berechnung des ALG 1 auch nur ansatzweise hochkompliziert sein soll. Es gibt einen Höchstsatz ALG 1, und der dürfte bei dieser Personengruppe greifen.
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
3
Also ich habe mich bei meinen Beiträgen stets auf Piloten bezogen, schwerpunktmäßig langgediente Kapitäne. Ich wüsste nicht, was da bei der Berechnung des ALG 1 auch nur ansatzweise hochkompliziert sein soll. Es gibt einen Höchstsatz ALG 1, und der dürfte bei dieser Personengruppe greifen.

Jup so ist es wohl:

im Jahre 2016 beträgt das Bemessungsentgelt maximal 203,84 EUR/Tag.

Was passiert denn am 28.10. mit den AB Fliegern? Werden die noch alle bei Niki eingeflottet - oder bleiben die tatsächlich am Boden? Und welche Auswirkungen hat das auf die Wetlease Verträge? Die werden auch gegroundet?