Der Slot ist nicht an die Route gebunden.
Selbst wenn da vorher TXL-HEL drauf war, kann man da künftig was völlig anderes drauf fliegen.
Zu diesem Thema:
Maßgeblich für die Slot Vergabe in den Mitgliedsstaaten der EWG ist die VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES vom 18. Januar 1993 über die gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft.
Nach Art. 2 lit. a) der VO ist der Slot oder „Zeitnische“ die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen.
Dann regelt Art. 8 (1) der VO die Vergabe von Slots wie folgt:
Abfolgen von Zeitnischen werden dem antragstellenden Luftfahrt- unternehmen aus dem Zeitnischenpool zugewiesen; sie erlauben dem Unternehmen, die Flughafeninfrastruktur während der Flugplanperiode, für die sie beantragt worden sind und nach deren Ablauf sie an den gemäß Artikel 10 gebildeten Zeitnischenpool zurückzugeben sind, zum Landen oder Starten zu nutzen.
Und weiter sagt zur Slot Mobilität der sodann folgende Art. 8a (1) der VO:
a) durch ein Luftfahrtunternehmen von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere Strecke oder Verkehrsart übertragen werden, die von demselben Luftfahrtunternehmen betrieben wird,
b) übertragen werden
i) zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sowie zwischen Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft,
ii) durch den Erwerb der Kontrolle des Kapitals eines Luftfahrtun- ternehmens,
iii) bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen, wenn die über- tragenen Zeitnischen direkt mit dem übernommenen Luftfahrt- unternehmen verbunden sind,
c) getauscht werden, und zwar einzeln zwischen Luftfahrtunternehmen.
Was heißt das? Das heißt, dass Slots von einer Airline von einer Strecke oder einer Verkehrsart übertragen werden können, die von derselben (!) Airline betrieben werden. Für den Streckenwechsel meint dies, dass eine Fluggesellschaft einen bisher für TXL - MUC genutzten Slot nunmehr für TXL - STR nutzt. Dazu muss aber in jedem Falle ein Landeslot in dann STR beantragt werden. Ebenfalls erlaubt ist die Umnutzung eines Slots binnen der Airline, beispielsweise von einem Linien- auf einen Charterflug.
Und was ist noch zulässig? Slots dürfen zwischen Konzerngesellschaften transferiert werden, und: Slots können aufgrund des Erwerbs der Kontrolle des Kapitals des Inhabers übertragen werden, oder durch dessen völlige oder teilweise Übernahme. Die VO stellt hier also klar, dass im Falle eines Aufkaufs einer Airline deren Slots dem neuen Eigentümer zustehen und gerade nicht (!) in den Slotpool zurückfließen. Letztlich dürfen die Airlines Slots untereinander Slots tauschen.
Das Ganze wird eingeschränkt durch Art. 8 (3) der VO für sog. Neubewerber iSd VO.
Last but not least der wichtige Art. 8 (2) der VO:
(2) Übertragungen und Tauschvorgänge nach Absatz 1 werden dem Koordinator gemeldet und erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch diesen wirksam. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen oder Tauschvorgängen ab, falls diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen und nach Ansicht des Koordinators Folgendes nicht sichergestellt ist [...]