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Das konnte man bereits jetzt gut verargumentieren: Hauptpflichten im Befoerderungsvertrag sind Zahlung des Flugpreises sowie der Transport. Nebenpflicht ist die Meilengutschrift. Wenn nun also der Vertrag als solcher erhalten bleibt und lediglich der Glaeubiger der Transportleistung auf die Erfuellung verzichtet, aber trotzdem brav seine Gegenleistung erbringt, ist bereits jetzt nicht einzusehen, weshalb er den Anspruch auf die von der Hauptleistung voellig unabhaengige Nebenleistung verlieren sollte.
Ist eben die Frage, wie eng Haupt- und Nebenleistung verknüpft sind. Loungezugang und Verpflegung an Bord sind ja auch Nebenleistungen, dennoch wird man sich schwertun, LH erfolgreich auf Herausgabe eines labbrigen Schinkenbrötchens und eines Viertelliter Cola Light mit Eis zu verklagen, weil man MUC-HAM zwar bezahlt hat, aber nicht geflogen ist.