Zielflugplatz:
der inländische oder ausländische Flugplatz, auf dem auf Grund des Rechtsvorganges
die Flugreise des Fluggastes endet. Wird die Flugreise planmäßig auf einem inländischen
Flugplatz bei einer Zwischenlandung, die zu einem Umsteigen führt, unterbrochen
a) bei Landungen zwischen 8 Uhr und 17 Uhr um mehr als 6 Stunden bei Flügen, die
zu einem Zielflugplatz in einem Land nach Anlage I führen,
b) bei Landungen zwischen 8 Uhr und 17 Uhr um mehr als 12 Stunden bei Flügen,
die zu einem Zielflugplatz in einem nicht in Anlage I genannten Land führen,
c) bei Landungen zwischen 17 Uhr und 8 Uhr um mehr als 12 Stunden bei Flügen,
die zu einem Zielflugplatz in einem Land nach Anlage I führen,
d) bei Landungen zwischen 17 Uhr und 8 Uhr um mehr als 24 Stunden bei Flügen,
die zu einem Zielflugplatz in einem nicht in Anlage I genannten Land führen,
so gilt der inländische Flugplatz, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielflugplatz,
auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer Abflug
zu einem Zielflugplatz im Sinn von § 4.