EU Fluggastrechte / Annullierung

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torte

Aktives Mitglied
19.09.2014
141
0
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Ich hatte eine Verspätung mit Ryanair am 09.08.17 und der Flug wurde umgeleitet und wir landeten in HAJ anstelle von SXF. Ich erreichte mein Ziel per selbst gezahltem Zug mit etwa 10 Stunden Verspätung. Ryanair reagiert nicht und ich habe weder Entschädigung noch Erstattung für mein Bahnticket bekommen.

Kann jemand einen Anwalt empfehlen, der den Fall mit Beratungshilfeschein übernehmen würde? Ich habe mehrere Anwälte durchprobiert, aber die haben entweder keine Zeit für so einen kleinen Fisch, oder sagen, dass sie Beratungshilfescheine nicht annehmen.
 

dabdx

Reguläres Mitglied
14.09.2016
65
0
Flug im Sept. 2019 annuliert, EW verweigert Umbuchung auf LH

[FONT=&quot]Hallo liebes Forum,

ich habe ein kleine Meinungsverschiedenheit mit Eurowings und wollte gerne weitere Meinungen einholen, bevor ich den Rechtsweg gehe.

Folgende Ausgangssituation: Wir (Familie mit 2 Kindern) haben Ende November 2018 folgendes Routing für Ende August/Anfang September 2019 gebucht.
23.08. STR-HAM, EW7041 12.20-13.35 Uhr
07.09. HAM-STR, EW7040 11.00-12.15 Uhr

Durch Zufall habe ich Mitte Januar gemerkt, dass sich unsere Rückflugzeiten geändert hatten (jetzt 8.30-9.45 Uhr). Tatsächlich wurde der gebuchte Flug gestrichen (es gibt keine EW7040 mehr am 07.09.) und wir wurden ohne Rückfrage auf EW2045 umgebucht.

Diese frühere Abflugzeit bedeutet für uns größere Unannehmlichkeiten, weshalb wir diese nicht akzeptieren können. Wir hatten uns bei der Buchung gezielt für den 11 Uhr-Flug entschieden, da dieser sowohl für die Abreise in Hamburg als auch die Ankunft in Stuttgart optimal war. Am Rückflugtag gehen noch 2 EW-Flüge nach STR (17.05 Uhr und 20.10 Uhr). Diese Flüge sind ebenfalls nicht optimal, da wir unsere Ferienwohnung um 11 Uhr verlassen müssen (ist direkt nach uns auch wieder vergeben).

Es gibt eine Verbindung mit LH über FRA die um 11.00 Uhr in HAM startet, mit Ankunft um 13:35 Uhr in STR. Trotz Umsteigen und längerer Reisezeit ist diese Verbindung für uns vollkommen in Ordnung.

Folgende Schritte habe ich bereits unternommen:

1) Anruf bei Eurowings mit Verweis auf Art. 8 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und bitte um Umbuchung auf die LH-Verbindung. Ergebnis: Verweigert und Angebot auf die anderen EW-Flüge umzubuchen (auf andere Airlines wird wohl erst ab 48 Stunden vor gebuchten Flug). Mein Kompromiss: Umbuchung auf den 17.05 Uhr EW-Flug und zur Verfügung stellen/Kostenerstattung eines Hotelzimmers um Koffer unterzustellen und im Fall von schlechtem Wetter einen Rückzugsraum zu haben, wurde ebenfalls abgelehnt. Allenfalls Verpflegungskosten könne man erstatten. Zusätzlich wurde noch die kostenfreie Stornierung des Fluges angeboten
Es würde noch der Tipp gegeben das Anliegen schriftlich über die Internetseite einzugeben.

2) Schriftliche Eingabe des Anliegens. Nach etwas mehr als 3 Wochen kam eine Antwort die sich mit der aus 1) deckt. Mir wurde empfohlen mich telefonisch an das Service Center zu wenden (von dort hatte ich den Tipp, mich schriftlich an EW zu wenden). :)[/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]3) Anruf bei der Schlichtungsstelle: Nach mehreren Versuchen (während der genannten Telefonzeiten) ging nach ca. 20x Klingeln jemand ans Telefon, der offensichtlich ziemlich genervt war. Immerhin konnte ich den Tipp mitnehmen, dass hier nicht die 261/2004 greift, sondern wohl BGB-Recht (offenbar Werkvertrag).[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Nach etwas Recherche bin ich auf folgenden Eintrag gestoßen, der mich ehrlichgesagt hoffnungsvoll stimmt.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]https://plus.google.com/+JanBartholl/posts/W4N4sVCkBDZ[/FONT]
[FONT=&quot]
Ich habe dann eine weitere E-Mail, angereichert mit den Infos aus dem o.g. Link, an EW und mit Fristsetzung 08.03.2019 18 Uhr geschickt. Bis zum Fristende möchte ich,[/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]1) Durchführung des gebuchten Fluges EW7040, zu den gebuchten Zeiten. Alternativ: Ein anderer Nonstopflug zu vergleichbaren Zeiten. (Ist eine theoretische Lösung)[/FONT]
[FONT=&quot]2) Umbuchung auf eine Umsteigeverbindung zu vergleichbaren Zeiten und Bedingungen (insbesondere Gepäck und Sitzplatzreservierungen). Z.B. HAM-FRA auf LH 015, 11:00-12:10 Uhr; FRA-STR auf LH 130, 12:55-13:35 Uhr, die im Beispiel genannte Verbindung ist für uns ausdrücklich akzeptabel und könnte ohne weitere Rücksprache gebucht werden.[/FONT]
[FONT=&quot]3) Wie Alternative 2, aber: Schriftliche Kostenübernahmeerklärung der aufgeführten Verbindung durch EW, Buchung durch uns und Erstattung der Kosten durch EW an uns.[/FONT]
[FONT=&quot]
Ankündigung, dass wenn die Frist ergebnislos (im Sinne von Erbringen einer der Nr. 1-3) verstreicht, ich die Angelegenheit anwaltlich klären lasse.

[/FONT]

[FONT=&quot]Ich gehe davon aus, dass EW die Frist verstreichen lässt. Ich konnte hier im Forum ähnliche Konstellationen finden, die EW als eher hart darstellten. Für mich wäre es der erste Fall, in dem ich in einen Rechtsstreit mit einer Airline gehen würde (bislang konnte das immer mit Entgegenkommen von beiden Seiten gelöst werden). Ich werde dann wohl auch zum ersten meine Rechtsschutzversicherung nutzen müssen. Deshalb die Fragen ins Forum:[/FONT]
[FONT=&quot]
a) liege ich mit meiner Forderung richtig?
b) wie läuft das dann ab? Ich beauftragte einen (spezialisierten) Anwalt und der kümmert sich um alles?
c) wie seht ihr die Chancen?

Bin über jede (hilfreiche) Antwort dankbar!

Schon mal vielen Dank an alle![/FONT]
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Flug im Sept. 2019 annuliert, EW verweigert Umbuchung auf LH

Wir haben einen EU261 Thread, da sind einige Anwälte am mitlesen und antworten, deswegen nächstes mal bitte dort posten.

Kurzfassung: Ja, du bist im Recht.
Da es noch ewig hin ist würde ich ganz entspannt abwarten. Sollte EW nicht einlenken kannst du nach EU261 einen Ersatzflug mit LH buchen (würde ich erst im August/September machen) und die Kosten von EW erstatten lassen. Wichtig ist, dass du den ursprünglichen EW Flug nicht stornierst, sonst verlierst du deine Rechte.

Wenn du das durchsetzen möchtest kannst du natürlich auch direkt zu einem Anwalt, dafür einfach mal im EU261-Thread nachfragen wer den Fall annimmt.

Bei Eurowings kann das gerne mal ein paar Monate dauern, wird also für dich nervig, auch wenn du deine Rechte am Ende sicherlich durchgesetzt bekommst.



MOD:
daher hier eingefügt *maxbluebrosche*
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.448
1.446
Nun, wegen 2,5 Stunden ein Fass aufmachen?

Abflug 8:30h bedeutet spätestens um 07:55h muss ich das Gepäck abgeben. Dazu kommt die Anreise plus Reserve für diese plus Reserve, damit man nicht auf den letzten Drücker am Airprot ist. Da bedeuten die 2.5 Stunden früherer Abflug schnell mal aufstehen vor 6:00h. Da würde ich, wenn ich bewusst nicht den Frühflug buche, auch ein Fass aufmachen.
 

Reverend_O

Erfahrenes Mitglied
15.07.2010
415
19
Ich habe eine Frage an die Experten:

Wir waren am 01.02.2019 auf EW5884 (VIE-FCO) gebucht. Kurz vor Abflug wurde der Flug annulliert. Grundsätzlich war Eurowings sehr hilfsbereit und hat uns auf den nächsten Tag (mit LX via ZRH) umgebucht. Auch eine kostenlose Umbuchung des Rückfluges war problemlos.
Dem Claim gemäß EU261 wurde auch bereits zugestimmt ("ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht").

Aber: Wir hatten das Hotelzimmer als nonrefundable Prepaid Rate gebucht und bereits bezahlt. Durch die verspätete Ankunft am nächsten Tag konnten wir die erste Übernachtung aber nicht nutzen. Die Erstattung verweigert Eurowings nun mit der Aussage: "Die Erstattung der Hotelkosten in Rom können wir leider nicht anbieten. Diese Kosten zählen zu den Folgekosten, für die wir nicht haften."
Ich meine, dass sich die Verpflichtung bereits aus Art. 19 des Montrealer Abkommens ergibt, ggf. auch aus §280 BGB. Als juristischer Laie halte ich aber wenig davon, ohne Sachkenntnis mit Paragraphen um mich zu werfen.
Ich mene darüber hinaus auch ein Urteil eines dt. Amtsgerichts gelesen zu haben, in dem ein ähnlicher Fall behandelt wurde. Ich finde es aber leider nicht (mehr).
Weiß hier jemand mehr?
Vielen Dank!
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
2.487
566
Fallen unter die pauschale Erstattung nach EU261
Wenn die Erstattung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, kannst du höhere Kosten nachweisen und erstatten lassen.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
3.937
649
CGN
Hallo in die Runde,

hat jemand Erfahrungen oder eine Einschätzung für folgende Situation eines Familienmitglieds:

Eurowings-Flug, am Abflugtag dann die Info, dass der Flug schon vor Monaten annulliert wurde. Spontane Umbuchung auf eine Maschine drei Stunden später ab Düsseldorf statt Köln, Zugtickets für den Flughafenwechsel seien nicht das Problem von Eurowings.

Angeblich laut Ticketdesk sei eine Mail verschickt worden. Wurde nach Reiseende nochmal geprüft, auch nicht im Spam-Ordner zu finden.

Abgesehen von der Beweispflicht für diese Mail seitens Eurowings: Offensichtlich wurde gar keine automatische Umbuchung vorgenommen, sondern auf Kundenfeedback gewartet. Entsprechend hätte man zwei Wochen vorher erkennen können, dass offensichtlich der Kunde nichts weiss, wenn er nicht reagiert hat.

Online-CI zwei Tage vorher ging logischerweise auch nicht (darum auch die Vermutung, dass es gar keine automatische Umbuchung gab, sonst hätte man ja dafür einchecken können). Die darum angerufene Hotline hat noch bestätigt, dass "alles in Ordnung" sei und vermutlich nur ein Problem mit der Seatmap den Check-in verhindert - darum bitte rechtzeitig am Schalter sein.

EU261 gefordert sowie die Zugtickets für den Flughafenwechsel, natürlich ohne Reaktion.

Bevor man jetzt Geld für Mahnbescheid in die hand nimmt: habe ich irgend einen Denkfehler gemacht oder ist die Forderung berechtigt?
 
A

Anonym38428

Guest
Hallo in die Runde,

hat jemand Erfahrungen oder eine Einschätzung für folgende Situation eines Familienmitglieds:

Eurowings-Flug, am Abflugtag dann die Info, dass der Flug schon vor Monaten annulliert wurde. Spontane Umbuchung auf eine Maschine drei Stunden später ab Düsseldorf statt Köln, Zugtickets für den Flughafenwechsel seien nicht das Problem von Eurowings.

Angeblich laut Ticketdesk sei eine Mail verschickt worden. Wurde nach Reiseende nochmal geprüft, auch nicht im Spam-Ordner zu finden.

Abgesehen von der Beweispflicht für diese Mail seitens Eurowings: Offensichtlich wurde gar keine automatische Umbuchung vorgenommen, sondern auf Kundenfeedback gewartet. Entsprechend hätte man zwei Wochen vorher erkennen können, dass offensichtlich der Kunde nichts weiss, wenn er nicht reagiert hat.

Online-CI zwei Tage vorher ging logischerweise auch nicht (darum auch die Vermutung, dass es gar keine automatische Umbuchung gab, sonst hätte man ja dafür einchecken können). Die darum angerufene Hotline hat noch bestätigt, dass "alles in Ordnung" sei und vermutlich nur ein Problem mit der Seatmap den Check-in verhindert - darum bitte rechtzeitig am Schalter sein.

EU261 gefordert sowie die Zugtickets für den Flughafenwechsel, natürlich ohne Reaktion.

Bevor man jetzt Geld für Mahnbescheid in die hand nimmt: habe ich irgend einen Denkfehler gemacht oder ist die Forderung berechtigt?

Letzteres.
 
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Reverend_O

Erfahrenes Mitglied
15.07.2010
415
19
Fallen unter die pauschale Erstattung nach EU261
Wenn die Erstattung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, kannst du höhere Kosten nachweisen und erstatten lassen.

Hm, ich hab das Urteil, glaub ich, gefunden: AG Dortmund, AZ 431 C 11621/07: " Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte.
Der Ausgleichsanspruch sei eine Entschädigung für die Wartezeit, nicht aber ein Ersatz für die tatsächlichen Aufwendungen der Fluggäste.
Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen."

Der Fall ist nicht ganz vergleichbar - aber ich würde aber daraus schon eine Haftung ableiten.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.448
1.446
Nein, das ist nicht vergleichbar. Dir stehen Kosten für Mahlzeiten, Übernachtung am Abflugort (oder dort wo du gestrandet bist) zu. Aber die Kosten für die nicht benutze Hotelnach in Rom, die ist mit der Entschädigung nach EU/VO 261 zu verrechnen.
 

Dimi

Erfahrenes Mitglied
18.08.2015
1.426
350
Warum?
Die Airline beauftragt doch den Dienstleister, nicht der Flughafen.

Okay, aber das kann doch nicht immer der Fall sein.

Dennoch bleibt die Frage der Möglichkeiten eines Flughafens bei verspäteten Flugzeugen.
Verspätungen sind für einen Flughafen auch nicht unbedingt schön.
Gibt es dort Regelungen oder hat der Flughafen einfach "Pech gehabt"?
 

MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
261
68
Kurze Frage (mit hoffentlich einfacher Antwort):

Ist die EU-Richtlinie auf einen Flug der in Norwegen startet und in Norwegen landet, durchgeführt von einer Norwegischen Fluglinie anzuwenden?

(TRF-TRD mit Wideroe)

besten Dank!
 

aib

Erfahrenes Mitglied
18.01.2015
1.315
1.197
MZ
Nicht direkt Fluggastrecht aber verknüpft mit den Flügen:

Im Januar haben wir eine Pauschalreise nach Lesbos gebucht mit Flügen von Germania, die mittlerweile Insolvenz angemeldet haben. Heute kam die Nachricht, dass FTI die Reise mangels Flugalternative (DUS-MJT) storniert.
Spannend ist dahingehend, dass an anderen Tagen durchaus Flüge vorhanden wären mit umsteigen (VIE oder ATH) und auch weiterhin durch FTI verkauft werden. Können die in dem Fall "einfach so" stornieren? Ich weiß zwar, dass Flüge nach Lesbos jetzt nicht so einfach neu zu buchen sind wie nach PMI o.ä. aber wenn mit nur wenig Zeitunterschied (+/- 2-3 Tage) Alternativen bestehen und auch mit Aufpreis verkauft werden fühle ich mich da etwas verar****. Die Frage ist nur ob es zu diesem Gefühl irgendwo auch einen Rechtsanspruch gibt.
 

dabdx

Reguläres Mitglied
14.09.2016
65
0
Abflug 8:30h bedeutet spätestens um 07:55h muss ich das Gepäck abgeben. Dazu kommt die Anreise plus Reserve für diese plus Reserve, damit man nicht auf den letzten Drücker am Airprot ist. Da bedeuten die 2.5 Stunden früherer Abflug schnell mal aufstehen vor 6:00h. Da würde ich, wenn ich bewusst nicht den Frühflug buche, auch ein Fass aufmachen.

Genau darum geht es und darum, dass EW auf keine Kompromissvorschläge eingeht. Wir haben im Juni ebenfalls EW-Flüge bei denen sich die Abflugzeit zwischenzeitlich um gute 30 Minuten verändert hat (Hin- und Rückflug) und da mache ich auch kein Fass auf. Bislang kam dazu von EW übrigens auch noch keine Info.
 

dabdx

Reguläres Mitglied
14.09.2016
65
0
Wir haben einen EU261 Thread, da sind einige Anwälte am mitlesen und antworten, deswegen nächstes mal bitte dort posten.

Kurzfassung: Ja, du bist im Recht.
Da es noch ewig hin ist würde ich ganz entspannt abwarten. Sollte EW nicht einlenken kannst du nach EU261 einen Ersatzflug mit LH buchen (würde ich erst im August/September machen) und die Kosten von EW erstatten lassen. Wichtig ist, dass du den ursprünglichen EW Flug nicht stornierst, sonst verlierst du deine Rechte.

Wenn du das durchsetzen möchtest kannst du natürlich auch direkt zu einem Anwalt, dafür einfach mal im EU261-Thread nachfragen wer den Fall annimmt.

Bei Eurowings kann das gerne mal ein paar Monate dauern, wird also für dich nervig, auch wenn du deine Rechte am Ende sicherlich durchgesetzt bekommst.



MOD:
daher hier eingefügt *maxbluebrosche*

Sorry, hatte ich so nicht erkannt. Und vielen Dank für Deine Tipps und Hinweise!
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.959
11.236

§ 651g Abs. 1 S. 3 BGB impliziert aber doch, dass der Reiseveranstalter die geaenderten Bedingungen anbieten muss und der Kunde zuruecktreten darf, nicht aber ein Ruecktrittsrecht des Reiseveranstalters. § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB sehe ich hier nicht, da der Reiseveranstalter ohne weiteres andere Fluege einkaufen kann.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Nicht direkt Fluggastrecht aber verknüpft mit den Flügen:

Im Januar haben wir eine Pauschalreise nach Lesbos gebucht mit Flügen von Germania, die mittlerweile Insolvenz angemeldet haben. Heute kam die Nachricht, dass FTI die Reise mangels Flugalternative (DUS-MJT) storniert.
Spannend ist dahingehend, dass an anderen Tagen durchaus Flüge vorhanden wären mit umsteigen (VIE oder ATH) und auch weiterhin durch FTI verkauft werden. Können die in dem Fall "einfach so" stornieren? Ich weiß zwar, dass Flüge nach Lesbos jetzt nicht so einfach neu zu buchen sind wie nach PMI o.ä. aber wenn mit nur wenig Zeitunterschied (+/- 2-3 Tage) Alternativen bestehen und auch mit Aufpreis verkauft werden fühle ich mich da etwas verar****. Die Frage ist nur ob es zu diesem Gefühl irgendwo auch einen Rechtsanspruch gibt.

Auch wenn FTI vermutlich gar nicht einfach so stornieren darf, aber Lesbos wird diesen Sommer auch von corendon.nl ab Maastricht angeboten. Vielleicht ist das für euch auch eine Alternative bzw. findet sich da ein passendes Angebot.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Muss mich nur kurz mal wieder ärgern, dass der Verordnungsgeber es versäumt hat, in Art. 5 Abs. 1 lit. c i) hineinzuschreiben:


Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) [...]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, oder [...]


250 bis 600 € Ausgleichszahlung für die verweigerte Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b und c. Es wäre so einfach.
 
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romka_zrh

Reguläres Mitglied
10.12.2016
68
3
Hallo,

ich habe da eine etwas spezielle Frage:

War auf SK 926 IAD CPH in SAS+ (BK A) und dann weiter auf SK 601 CPH ZRH ebenfalls in SAS+ (BK A) gebucht. Losgeflogen, bei Ankunft CPH Weiterflug gestrichen ohne Angabe von Gründen (gutes Wetter, sonst regulärer Flugbetrieb). Zum Transit, die wollten mich auf SK 603 um 11:10 umbuchen in SAS+. Habe sie an die Regel frühester verfügbarer Flug erinnert, haben mich dann auf LX1267 um 9:40 gebucht, jedoch auf Y (BK M). Es gab zum Zeitpunkt noch 2 Plätze in C (BK J). Ein «upgrade» wurde verweigert.

Soweit ich das sehe, keine Kompensation nach EU261 da Ankunft 11:40 statt 9:40 weniger als 3 Stunden, richtig?

Da SAS+ in Europa jedoch ihre «C» darstellt (was auch auf BP mit Class C dargestellt wurde) stellt sich die Frage, ob die Umbuchung von Y+ auf Y ein involuntary downgrade darstellt? Hätte ich SK 603 wie vorgeschlagen genommen, wäre Verspätung >3h gewesen und halbe Kompensation wäre fällig gewesen.
 

Wikinger

Erfahrenes Mitglied
22.09.2015
1.022
240
Da SAS+ in Europa jedoch ihre «C» darstellt (was auch auf BP mit Class C dargestellt wurde) stellt sich die Frage, ob die Umbuchung von Y+ auf Y ein involuntary downgrade darstellt?
Ja, das ist ein Downgrade und SAS zahlt meines Wissens nach das auch recht unkompliziert.
 

Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
6.514
5.681
LEJ
Wir waren für morgen (12.03.) auf

LH6467 op. by OS – BKK-VIE
LH1247 – VIE-FRA
LH988 – FRA-AMS

gebucht. Heute (11.03.) erreichte mich eine E-Mail von Austrian, dass wir auf

LH773 - BKK-FRA
LH986 - FRA-AMS

umgebucht wurden. Greift hier EU261/04?