EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.336
2.556
Neuss
www.drboese.de
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1. Eine Mitwirkungspflicht gibt es im Grunde nicht, aber im deutschen Prozessrecht trägt eine beklagte Airline die sog. "Darlegungs- und Beweislast" für das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände". Wenn sie sich also exculpieren will, dann muss sie hierzu - glaubhaft - vortragen, ggf. unter Beweisantritt. Wenn das nicht gelingt, dann wird sie - kingair9 hat es gesagt - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen verurteilt.

Ich fänd' es eine charmante Lösung, wenn man dann einen Dreh hinbekommen könnte, dass zu spät mitgeteilte Gründe (regelmäßig meine Erfahrung AF/KL/DL) dazu führen, dass man "schadlos" die Klage zurücknehmen kann. Undzwar nicht materiell-rechtlich, sondern prozessual. Das scheint mir aber sehr fummelig.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
@Berlin-Lawyer:


Hab' mir zu der Frage, die dich so heftig umtreibt, nochmal Gedanken gemacht. So sehr ich's auch versuche - mit deiner Lösung werde ich nicht warm.

Was haben wir?

Allen voran ein Urteil d. EuGH, das du jetzt mehrfach zitiert hast. Nämlich C-559/16.

Darin - auch im Tenor - findet sich jener Teil-Satz, auf den man sich natürlich stürzen bzw. stützen kann: " die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel"

Mindestens ein Wort - auch - im Tenor sollte allerdings stutzig machen, nämlich: "nur".

Deiner Auslegung geht es ja um eine ERWEITERUNG der zu berücksichtigenden Entfernung. Was jedoch der EuGH getan hat, war die Entfernung zu BEGRENZEN. Daher das Wort "nur".

Zum Verständnis: Dort ging es um den klassischen Fall der Anschlussbeförderung, also A-B-C, wobei die Verspätung auf dem ersten Segment auftrat, also auf A-B.

Vorlagenfrage war sinngemäß, ob nun die Entfernung aus A + B + C zu ermitteln sei (in dem Fall über 1500 km) oder schlicht jene v. A nach C.

Das Ergebnis: Die Entfernung A-C. "Nur" diese Entfernung.

Der für mich entscheidende Punkt ist, dass sich in der Urteilsbegründung nicht der geringste Hinweis darauf befindet, dass der Gerichtshof überhaupt nur an die Möglichkeit gedacht hat, dass sich die Störung auf einem späteren Segment ereignet.

Sprich: Ob auch der "erste Abflugort" heranzuziehen ist , falls die Annullierung/Verspätung etc. erst auf B-C, C-D oder wann auch immer auftritt, wurde schlicht nicht geprüft. Und kann meines Erachtens daher auch nicht schon deswegen als entschieden gelten, weil der Gerichtshof später anrufende Gerichte danach gefragt hat, ob das Urteil die später aufgeworfene Frage beantworte. Wäre natürlich wünschenswert gewesen, eines der Gerichte hätte dies vermeint.

Was nun das Berufungsurteil d. LG Frankfurt am Main anbelangt, fallen zwei Dinge auf:

1. Es hält die entscheidende Rechtsfrage selbst nicht für abschließend geklärt, andernfalls es die Revision nicht zugelassen hätte.
2. Es hat sich um eine Auseinandersetzung gedrückt, indem es aus dem entscheidenden Satz d. EuGH-Urteils das Wörtchen "nur" einfach mal hat verschwinden lassen, ohne darauf irgendwie einzugehen. Das ist mindestens unsauber.

Was GEGEN deine These spricht: Der Wortlaut der VO. Dazu hatte ich früher schon was geschrieben.

Was DAFÜR spricht: Die jüngere Rechtsprechung d. EuGH, der wiederholt betont hat, dass es sich bei Beförderungen, die aus mehreren Segmenten bestehen, um EINEN Flug handelt. U.a. mit dieser Begründung soll es auch möglich sein, selbst eine Nicht-EU-Airline, auf deren Flug ohne EU-Bezug die Störung erst auftritt, auf Ausgleichszahlungen in Anspruch zu nehmen. Bzw. jenes EU-Unternehmen, bei dem der Flug gebucht wurde.

Allerdings ändert die Würdigung v. etwa A-B-C als ein Flug natürlich nichts daran, dass die VO Regeln enthält, auf deren Grundlage die relevante Flugstrecke Flugstrecke zu ermitteln ist. Und da sind wir dann wieder am Anfang.

Zusammenfassend halte ich deine Wertung inzwischen für vertretbar. Für wünschenswert i.S. betroffener Fluggäste sowieso. Aber mein Ergebnis wär's nicht.

Vielen Dank, dass Du Dir die Mühe gemacht hast. Ich weiß das zu schätzen.

Aber: Es kommt weder auf Deine oder meine Auslegung an, sondern auf die des EuGH. Der hat sich - wenn Du so willst - längst selbst „ausgelegt“. Deshalb auch nochmal: Dem EuGH lag die Frage der Entfernungsbemessung im Falle des annullierten/verspäteten Anschlussflugs nun zweimal - wie von mir zitiert - als Vorabentscheidungsersuchen vor und zweimal gibt er dieselbe Antwort, nämlich dass er die Entscheidung für obsolet hält, weil er zur „Entfernung“ (-> Ausgangs- bis Zielflughafen) alles gesagt habe. Es ist damit mE müßig, darüber zu streiten, ob Deine oder meine Ansicht die richtige oder überzeugendere ist, weil der EuGH seine Position offenbar längst klar gemacht hat und kein Erfordernis mehr sieht, hierzu noch weiter Stellung zu nehmen. Wir können das jetzt verkehrt, im Ergebnis zweifelhaft oder meinetwegen auch dogmatisch unsauber finden, aber ändern wird es wohl nichts.

PS: Bei nochmaligem Lesen wird mir Dein Eingehen auf die og Vorabentscheidungsersuchen deutlich(er). Das wiederum überzeugt mich nicht: Wenn der EuGH nicht dächte, dass seine vorherige Entscheidung die jeweils vorliegenden Fragen beantwortet hätte, hätte er den Hinweis den vorlegenden Gerichten nicht gegeben. Wenn er etwas zu entscheiden sähe, würde er entscheiden. Aber hey, belassen wir es gerne dabei.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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PS: Bei nochmaligem Lesen wird mir Dein Eingehen auf die og Vorabentscheidungsersuchen deutlich(er). Das wiederum überzeugt mich nicht: Wenn der EuGH nicht dächte, dass seine vorherige Entscheidung die jeweils vorliegenden Fragen beantwortet hätte, hätte er den Hinweis den vorlegenden Gerichten nicht gegeben. Wenn er etwas zu entscheiden sähe, würde er entscheiden. Aber hey, belassen wir es gerne dabei.


Ich verstehe das Argument. Nur sehe ich den Wert einer solchen Frage, ob mit der entsprechenden, vermeintlich von den beiden Gerichten in Wien und Frankfurt übersehenen EuGH-Entscheidung die neuen Vorlagen womöglich beantwortet seien, nicht. Denn der gesamte Findungsprozess, der sich in der Urteils- oder wenigstens Beschluss-Findung widerspiegelt, fehlt ja.

Gab's da eine Abstimmung der Richter? Hat sich der Generalanwalt eingeschaltet? Doch wohl eher nicht.

In jedem seiner Urteile nimmt sich der EuGH viel Zeit, um erst mal herauszuarbeiten, was genau das vorlegende Gericht eigentlich wissen möchte. Selten stimmt am Ende die herausgearbeitete Vorlagen-Frage noch mit der ursprünglichen überein.

Mir ist das zu dünn. Aber in einem Punkt hast du natürlich Recht. Sobald es eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gibt, spielt es keine Rolle mehr, wie wir dazu stehen.


Falls du Bock hast, würden mich deine Gedanken zur jüngsten EuGH-Entscheidung interessieren. Jene der Ausweitung auf Segmente außerhalb der Gemeinschaft. Für mich schwer bis gar nicht nachvollziehbar. Bin mal gespannt, zu was für Ergebnissen das in den nächsten Monaten und Jahren führt, wenn man damit arbeiten muss.
 
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md113

Neues Mitglied
15.08.2019
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0
Hallo zusammen,

vlt. könnt Ihr mir ja weiter helfen. Ich habe versucht mich durch die EU Richtlinien bzgl. gestrichener Flüge durch zu hangeln. Mittlerweile bin ich mir eigentlich sicher, dass in folgendem Fall 600€ von der Airline zu zahlen sind. Allerdings gibt es einen Paragraphen, in dem erwähnt wird, dass sofern der Flug nicht mehr als 2 Stunden verspätet am Zielort ankommt, nur 50% der Summe zu zahlen sind, sprich 300€.

Folgender Fall:
Reise auf 2 separaten Tickets
Ticket A: Atlanta to JFK
2. August 2019
Layover in New York: 4 Stunden
Ticket B: JFK to Amsterdam
2. August 2019
Abflug: 17:35
Ankunft: 7:00 +1

Am 1. August wurde dann Ticket B mit dem Flug von JFK nach Amsterdam von KLM gestrichen. Grund: "Operational Reasons."
In der Folge wurden beide Tickets auf folgende Flüge umgebucht:

Ticket A: Atlanta to JFK
1. August 2019
Layover in New York: 2 Stunden
Ticket B: JFK - Paris - Amsterdam
1. August 2019
Abflug: 21:55
Ankunft in Amsterdam: 13:35 +1

Beide Flüge gingen jetzt also einen Tag früher. Die Umsteigezeit in New York war auf einmal unfreiwillig deutlich kürzer.
Es kam wie es kommen musste, und der Flug nach New York war 90min verspätet. Daraus resultierend habe den Flug nach Paris verpasst und Ticket B wurde auf folgende Verbindung am nächsten Tag umgebucht:

Ticket B: JFK - MSP - Amsterdam
2. August 2019
Abflug: 11:40
Ankunft in Amsterdam: 05:55 +1

Ich war nun gezwungen die Nacht in am Flughafen in New York zu verbringen. Das Hotelzimmer ($250) wurde von mir selbst bezahlt.
Der Flug über Minneapolis am nächsten Tag klappte ohne Probleme.

EU-Regulation:
So wie ich die Regeln interpretiere, kann die Ausgleichszahlung nur auf den Vergleich zwischen JFK - AMS und JFK - MSP - AMS bezogen werden. Beide fanden final am gleichen Tag statt. Der Flug über MSP ging 6 Stunden früher und kam 2 Stunden früher an. Da der Flug 2 Stunden früher angekommen ist, bekomme ich 50%, sprich 300€, von der Airline. Ist das richtig?
Kann ich irgendwie geltend machen, dass ich einen Tag früher los geflogen bin und die Übernachtungskosten zahlen musste?

Ich würde mich über eure Hilfe freuen. Danke!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.116
1.598
Mein Ansatz: Nein, weil ausführende Airline nicht europäisch.

Dem stimme ich in der Sache zu, aber es gibt ja wohl die neue Argumentation dass wohl auch die ticketausstellende Fluggesellschaft relevant sein, da hier LH und damit europäisch könnte es wieder einen Anspruch geben, auch wenn dieses Ergebnis aus meiner Sicht fragwürdig wäre.

Auf der anderen Seite kann man den Anspruch bei LH mit dieser Argumentation einreichen und sehen was dabei raus kommt, bei der negativen Antwort gibt man die Sache an die Schlichtungsstelle ab.

Es wäre dann auf jeden Fall deren Sachargumentation kennen zu lernen, Vorteil an dem Vorgehen man kann nur gewinnen Kosten entstehen keine und der Aufwand das bei LH ein zu reichen und auch der Antrag bei der SÖP sind ja in jeweils Minuten erledigt.
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.599
179
Wie verhält man sich denn bei einer abzusehenden Annullierung? Aktueller Fall einer Freundin von mir: gebucht STR-LIS-LPA und retour mit TP, aber STR-LIS wird gestrichen. Flug ist online nicht mehr verfügbar, aber in ihrer Buchung steht er noch drin. Proaktiv auf TP zugehen und Umbuchungsoptionen erfragen, oder es darauf ankommen lassen? Das Problem ist, dass es TP mit eigenen Flügen und Codeshares wohl nur schafft, STR-MUC/FRA-LIS, Nightstop, LIS-LPA anzubieten, auf dem Rückweg dasselbe, was natürlich unattraktiv und nach meinem Verständnis keine adäquate Ersatzbeförderung ist. Da der Aufenthalt über Silvester in den Ferien ist, sind Alternativflüge auch deutlich teurer.

Ich sag es mal so: wenn das meine Buchung wäre, und die Fluglinie EW, dann würde ich warten, bis ich von der Stornierung und den Umbuchungsoptionen informiert werde; im erwarteten Fall der nicht akzeptablen Ersatzoptionen nach obigem Muster würde ich nach Fristsetzung selbst einen Ersatzflug buchen und einen der Anwälte im Forum das Geld reinholen lassen. Jetzt ist es aber TP statt EW, und die wohl sowohl von juristischen Auseinandersetzung als auch vom Vorstrecken von Gebühren und dem Ersatzflug nicht begeisterte Person. Insofern wäre meine Tendenz, proaktiv auf TP zuzugehen.

Wie ist denn die Erfahrung hier mit TP in solchen Fällen - wird eine sinnvolle Umbuchung angeboten oder eher ein "wir buchen nicht auf andere Fluglinien um"? Und gibt es außer dem Zeitfaktor arge Schwierigkeiten mit dem nachträglichen Durchsetzen der Forderung (deswegen poste ich da hier in diesem Thread)? Dass meine Einschätzung der Lage (bei einem Ersatzangebot nach obigem Muster ist die Buchung einer zeitlich näher am Original liegenden Verbindung und Einforderung der Kosten in Ordnung) korrekt ist, setze ich dabei natürlich Voraus.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.151
8.468
BRU
Wie verhält man sich denn bei einer abzusehenden Annullierung? Aktueller Fall einer Freundin von mir: gebucht STR-LIS-LPA und retour mit TP, aber STR-LIS wird gestrichen. Flug ist online nicht mehr verfügbar, aber in ihrer Buchung steht er noch drin. Proaktiv auf TP zugehen und Umbuchungsoptionen erfragen...

Genau das würde ich als grundsätzlich als erstes machen, egal, bei welcher Airline. Eventuell selber zuvor schon passende Alternativen raussuchen, die Du gerne hättest (so weit wie möglich TP bzw. zumindest Star Alliance - erhöht vermutlich die Chancen, dass Du die Umbuchung bekommst).

Und je nach Antwort kannst Du Dir dann immer noch Gedanken machen, welche Rechte Du hast, sollte TP keine für Dich akzeptable Lösung bieten.

Wenn der Flug offiziell noch nicht gestrichen ist, kann natürlich sein, dass sie derzeit noch gar nichts machen und Du warten musst, bis die Streichung offiziell.
 
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DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
1.876
1.302
Meine Schwester (+1,5) hat einen "interessanten" Fall:

LH FRA-SCQ. Hund sollte mitfliegen (fliegen öfters die Strecke). In Eco keinen Platz mehr, also in C online gebucht. Zeitgleich wurde am Telefon der Hund hinzugefügt. Dabei änderte anscheinend der Agent den Preis des Tickets auf 0€. Neue Buchungsbestätigung kam, Hund stand mit drauf.

Nun kam es beim Check-in dann zum denied boarding. Lufthansa stellt sich auf den Standpunkt, dass das Ticket storniert wurde, da nicht bezahlt.

Unseres Erachtens liegt der Fehler ja beim Agenten, der das Ticket geändert hat und auf 0€ ausgestellt hat (Es wurde angeboten den Preis auch direkt zu zahlen).

Folge dann späterer Hinflug, teurere Flüge dann in Eco, zusätzliche Kosten da Rückflug ab OPO.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Meine Schwester (+1,5) hat einen "interessanten" Fall:

LH FRA-SCQ. Hund sollte mitfliegen (fliegen öfters die Strecke). In Eco keinen Platz mehr, also in C online gebucht. Zeitgleich wurde am Telefon der Hund hinzugefügt. Dabei änderte anscheinend der Agent den Preis des Tickets auf 0€. Neue Buchungsbestätigung kam, Hund stand mit drauf.

Nun kam es beim Check-in dann zum denied boarding. Lufthansa stellt sich auf den Standpunkt, dass das Ticket storniert wurde, da nicht bezahlt.

Unseres Erachtens liegt der Fehler ja beim Agenten, der das Ticket geändert hat und auf 0€ ausgestellt hat (Es wurde angeboten den Preis auch direkt zu zahlen).

Folge dann späterer Hinflug, teurere Flüge dann in Eco, zusätzliche Kosten da Rückflug ab OPO.


Mir fehlt hier noch etwas Futter. War das z.B. ursprünglich ein Return-Ticket. Und wurde ihnen faktisch auch der Rückflug verweigert?

Und vor allem: Wie genau ging's nach der Buchung nebst Telefonat konkret weiter? Wussten die über das Null-Euro-Ticket Bescheid. Haben sie darauf spekuliert, evtl. kostenlos reisen zu können? Wurde mit der Online-Buchung womöglich schon etwa gezahlt usw?
 
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hilpers

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16.08.2017
179
4
Kurze Frage zu Swiss. Flug von Barcelona nach Zürich war >3h verspätet. Swiss lehnt Regulierung ab (weder Kompensation noch Spesen), da (das war die Reaktion auf die 2. Nachfrage) "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die sie aber mir gegenüber nicht spezifieren wollen (m. E. also hinterfragenswert). Die "söp" lehnt eine Schlichtung ab, da der Flug von Barcelona war und man nicht zuständig sei. Zudem ist ja bekannt, dass die Ausgleichszahlung 250 EUR bei Flugverspätung in der Schweiz strittig ist.
Ist die BAZL eine Anlaufstelle, um die 250 EUR zu erhalten? Bzw. was wäre die best practice, um an Geld zu kommen? Danke.

[Die Spesen sind doch selbst bei außergewöhnlichen Umständen zu zahlen...?]
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.116
1.598

Das kann ein sehr teurer Rat sein, hier haben wir oben schon beschrieben das übliche Problem aus Schweizer Fluggesellschaft und Schweizer Zielort und dem allgemeinen Problem dass die EU-Verordnung selbst keine Entschädigungen bei Verspätungen vorsieht und die Schweiz EuGH Urteile nicht anerkennt.

Allerdings könnte man das Problem lösen indem man das Verfahren nach Barcelona als Start der Reise auswählt und die spanische Schlichtungsstelle nutzt.
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.124
6.027
Das kann ein sehr teurer Rat sein, hier haben wir oben schon beschrieben das übliche Problem aus Schweizer Fluggesellschaft und Schweizer Zielort und dem allgemeinen Problem dass die EU-Verordnung selbst keine Entschädigungen bei Verspätungen vorsieht und die Schweiz EuGH Urteile nicht anerkennt.

Das ist mir durchaus klar. Er hatte nach der Best Practice gefragt und die Antwort darauf bekommen. In Kurzfassung. Dass die Aussichten dann dennoch nicht rosig sind bzw. man Klimmzüge machen muss hast du ja dann freundlicherweise ergänzt.
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.599
179
So wie ich alinakl verstanden habe, ist die Best Practice die spanische Schlichtungsstelle anstelle vom Einklagen?!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.116
1.598
Das ist mir durchaus klar. Er hatte nach der Best Practice gefragt und die Antwort darauf bekommen.

Nun ein Verfahren zu führen, welches dann sehr wahrscheinlich mit einem negativen Urteil endet, würde ich nicht unbedingt als Erfolgsmethode (aka best practice) bezeichnen.

So wie ich alinakl verstanden habe, ist die Best Practice die spanische Schlichtungsstelle anstelle vom Einklagen?!

Völlig richtig, die Spanier werden sich nicht nur an der Verordnung selbst sondern auch an den Urteilen des EuGH orientieren.
Grundsätzlich könnte man natürlich statt der Schlichtungsstelle ein reguläres Gerichtsverfahren in Barcelona durchführen, allerdings muss man auch dort das Kostenrisiko im Auge behalten, denn die Möglichkeit besteht immer noch, dass wirklich außergewöhnliche Umstände vorliegen und daher der Anspruch gar nicht besteht.
 

hilpers

Aktives Mitglied
16.08.2017
179
4
Danke für die Rückmeldungen. Ich habe den Vorgang nun in der Tat der spanischen AESA vorgelegt.

Klageverfahren finde ich bei geringen Streitwerten immer schwierig, v.a. ja wie angemerkt tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, die mir aber nicht kommuniziert werden, Zitat Swiss:

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen angeforderten Informationen nicht an Privatpersonen weitergegeben werden können.

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass wir gerne gegenüber den Behörden den Annullationsgrund konkretisieren werden. Ebenso werden wir dann unserer Beweislast nachkommen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.116
1.598
Danke für die Rückmeldungen. Ich habe den Vorgang nun in der Tat der spanischen AESA vorgelegt.

Klageverfahren finde ich bei geringen Streitwerten immer schwierig, v.a. ja wie angemerkt tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, die mir aber nicht kommuniziert werden, Zitat Swiss:

Viel Erfolg ich habe bisher die Schlichtungsstellen in Frankreich und den Niederlanden genutzt, hat jeweils ziemlich gut funktioniert.
Kleiner Hinweis, wenn Swiss diese Angaben vorsätzlich unterlässt, wären sie zumindest nach deutschem Verfahrensrecht trotzdem für die Kosten haftbar, wie das aber in anderen Ländern aussieht ist wieder eine ganz andere Frage.
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Kurze Frage in die Runde.
EU 261 Claims habe ich schon viele eingereicht, nie aber mit früherer Ankunft, weshalb ich mal Nachfragen möchte, wie es so aussieht.

Bin vor ein paar Wochen mit SAS auf EWR-CPH-FRA gebucht gewesen. SK902 verlässt EWR um 23:30 und Ankunft wäre um 16:20 mit LH829 geplant gewesen.
Habe extra den späten Flug genommen, da so Abholung in Frankfurt einfacher gewesen wäre (gleichzeitig mit anderen Familienmitgliedern in FRA angekommen).

Jetzt wurde SK902 aber annulliert und ich erstmal auf KL644 umgebucht (verlässt JFK um 22:00).
Wurde erst am Tag des Abflugs annulliert.
Mit Umstieg in AMS geplante Ankunftszeit in FRA glaube ich wäre 13:35 gewesen.
Da es aber nicht möglich gewesen wäre für mich zum JFK zu kommen habe ich um Umbuchung auf den spätesten Flug ab EWR gebeten.

Fußnote: Ok, "nicht möglich" ist nicht ganz richtig. Wäre aber wesentlich, wesentlich aufwändiger gewesen. War vor Abflug quasi direkt am EWR.

Sind dann SK908 und SK4755 über OSL geworden. Angekommen bin ich in FRA dann um 11:20.

Ich fand das ziemlich doof, da ich ja wie gesagt extra den späten Flug genommen habe um zur gleichen Zeit anzukommen wie der Rest der Familie.
Wurde dann früher abgeholt, aber die Strecke vom Zielort zum FLughafen (100km) musste so 2 mal zusätzlich gefahren werden.

Jetzt steht die Frage im Raum ob EU 261 anwendbar ist und wenn ja wie.
Annullierung und mehr als 3.500km schreit ja erstmal 600 EUR.
Angebotener Alternativflug ist auch mehr als eine Stunde vorher abgeflogen, weshalb der Anspruch auch erstmal gelten sollte.
Außergewöhnliche Umstände gab es meines Wissens nicht, da mir als Grund ein technical genannt wurde (SK901 hat CPH nicht verlassen).
Um ehrlich zu sein scheint es mir aber so, dass wohl einfach ein Flugzeug fehlte (Verspätung von irgendwo anders).

Wie sieht es dann mit der möglichen Minderung um 50% aus, weil Ankunft ja weniger als 2 Stunden verspätet war?

Vielen Dank im Voraus!!!
 
Zuletzt bearbeitet:

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Ja und nein. "Nicht möglich" ist zu hart ausgedrückt. Entschuldigung.
Hab's oben verbessert.

Ich war am Tag des Abflugs quasi direkt am EWR, sodass die Fahrt zum JFK fast die gesamte Zeit gefressen hätte.
Abends durch Manhattan durch dauert immer ewig.
Wohne eigentlich in Manhatten und von da wäre es etwa gleich gewesen, war an dem Tag aber zu Besuch bei Freunden in New Jersey (eben weil Abflug ab EWR geplant).
 
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Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
OK, danke für deine Einschätzung!
Werde auch nichts versuchen glaube ich.
Lief im Endeffekt alles sehr geregelt ab.

War mehr so aus Interesse, da ich noch nie in einer solchen Situation war.
Sonst gab es immer Umbuchungen auf spätere Flüge am selben oder gleich am nächsten Tag.

Bin einfach nur froh wieder zu Hause zu sein ;)
Leider neigen sich die Semesterferien schon wieder dem Ende zu...
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.448
1.447
Nein aufpassen! Es kann auch bei einem früheren Abflug etwas geben. Ich kenne aber die Frist nicht, die die EU/VO für Strecken über 3500 km vorsieht.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.151
8.468
BRU
Wenn ich mich richtig erinnere, hätte SAS nicht zahlen müssen, wenn sie eine Ersatzbeförderung mit Abflug max. 1h früher und Ankunft max. 2 Stunden später anbieten. Was hier nicht der Fall war, auch nicht mit der JFK-Alternative (zumal man hier vermutlich noch die Fahrtzeit von EWR nach JFK dazurechnen könnte).

Ich denke aber auch: wenn man selber aktiv um Umbuchung auf eine noch frühere Alternative bittet, und die Airline einen nach Wunsch umbucht, kann man nicht hinterher auf Entschädigung bestehen, nur weil das kein Alternativ-Angebot gemäß Bestimmungen der EU-VO gewesen war.

Ich hatte in der Tat auch schon solche Fälle, wäre aber nie auf die Idee gekommen, da Entschädigung zu verlangen.

So absurd es ist: der "Entschädigungs-Maximierer" hätte hier vermutlich darauf beharren müssen, dass er auf keinen Fall früher fliegen kann. Dann hätte SAS Hotelübernachtung, Umbuchung auf nächsten Tag plus die volle Entschädigung zahlen müssen....