EU Fluggastrechte / Annullierung

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.443
1.439
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Ich sehe es etwa differnezierter. Die 1. angebotene Ersatzbeförderung hätte unter Umständen zu einer Kompensation berechtigt. Ist dies der Fall, dann wäre diese auch bei der gewählten Alternative zu gewähren. Ist dies nicht der Fall, dann kann die aktive Umbuchung auf einen noch früheren Flug diese nicht auslösen. Auch der 1. Flug wäre früher abgeflogen und zudem müssten man da die Transferzeit von EWR nach JFK draufschlagen.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
764
Unter TABUM und in BNJ
...und zudem müssten man da die Transferzeit von EWR nach JFK draufschlagen.


Nee, nee. Auch wenn ich Deine vorherigen Ausführungen aufgrund eigenen Wissens nicht als falsch darstellen will (ich denke anders, kann es aber nicht beweisen)… HIER liegst Du falsch. Nochmal den Text von Chiller3333 lesen. Was kann die Airline dafür, daß er privat in der Nähe von EWR ist. Er hat JFK gebucht und die Airline hat JFK angeboten.

Die Umbuchung von JFK nach EWR kam von Chiller3333 und nicht von SK!
 

Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.445
125
AMS/RTM
Level / Vueling / Anisec (oder was auch immer) hat sich bei meiner Buchung AMS - VIE auch ein recht starkes Stück geleistet.

Gebucht war schon vor Wochen ein Flug AMS-VIE am 27.8., alles gut.

Bekomme ich heute die Erinnerung an den Online Check-In, in der Mail steht auch, dass ich für den 27.8. einchecken soll.
Auf der Website dann plötzlich die Info, dass der Flug am 26.8. stattfindet (!)

Geht's noch? Ohne Info einfach den Flugtag ändern (der Flug am 27.8. ist tatsächlich gestrichen) und dann in der Einladung zum Web-Check-In nochmal das falsche Datum angeben? (n)(n)
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.146
8.445
BRU
Nee, nee. Auch wenn ich Deine vorherigen Ausführungen aufgrund eigenen Wissens nicht als falsch darstellen will (ich denke anders, kann es aber nicht beweisen)… HIER liegst Du falsch. Nochmal den Text von Chiller3333 lesen. Was kann die Airline dafür, daß er privat in der Nähe von EWR ist. Er hat JFK gebucht und die Airline hat JFK angeboten.

Die Umbuchung von JFK nach EWR kam von Chiller3333 und nicht von SK!

Hatte er nicht EWR, und wurde von SAS auf JFK umgebucht, da wohl zeitlich naheliegendste Alternative?

Sollte aber eigentlich irrelevant sein, da die Alternative mehr als die von der EU-VO genannte 1h früher war, egal, ob man noch irgendwelche Fahrtzeiten dazurechnet oder nicht.

Bleibt die Frage, ob ich noch Entschädigung verlangen kann, wenn mich die Airline auf meinen Wunsch auf eine noch frühere Alternative umbucht. Wozu die Airline ihrerseits ja nicht verpflichtet gewesen wäre....

Letztendlich doch Win-Win: die Airline hat Plätze auf späteren Flügen für andere Paxe (die wirklich nicht früher fliegen können), und der Kunde fliegt wie selber gewünscht.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.146
8.445
BRU
Geht's noch? Ohne Info einfach den Flugtag ändern (der Flug am 27.8. ist tatsächlich gestrichen) und dann in der Einladung zum Web-Check-In nochmal das falsche Datum angeben? (n)(n)

Das ist natürlich völlig inakzeptabel.... Hier würde ich sofort die Airline kontaktieren und Umbuchung auf anderen Flug am gebuchten Datum verlangen (sollte auf AMS-VIE ja möglich sein). Und wenn sie das verweigern oder nur völlig unsinnige Alternativen anbieten, selber buchen und entstandende Kosten einklagen.
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Genau, gebucht war EWR-CPH-FRA, dann umgebucht auf JFK-AMS-FRA, und dann durch mich gewünscht auf EWR-OSL-FRA (bzw. unspezifischer Abflug ab EWR so spät wie möglich und da kam das bei raus).
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.806
3.349
Meiner Meinung nach wurde EWR-CPH annulliert - Punkt.
Annulliert ist annulliert. Ersatzbeförderung fand statt, daher Kürzung um 50% zulässig.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.993
21
Zurigo
Mal eine aktuelle Stellungnahme des BAZL:

QUOTE
Der Gemischte Ausschuss Schweiz – EU trifft sich jeweils einmal jährlich im Dezember. Im Rahmen dieser Treffen werden der Schweiz von der EU die EuGH-Entscheide übermittelt. Die Schweizerischen Gerichte sind bei ihrer Urteilsfindung frei, d.h. die EuGH-Urteile sind für sie nicht verbindlich. Die Unabhängigkeit der schweizerischen Rechtsprechung wird dadurch also nicht eingeschränkt. Schweizerische Gerichte setzen sich jedoch mit diesen Urteilen auseinander und werden abweichende Urteile entsprechend begründen. Der Entscheid eines Zivilgerichts kann von den Parteien an ein höherinstanzliches Gericht weitergezogen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann keine EuGH-Entscheide für die Schweiz anerkennen oder verbindlich erklären, dies entspricht dem Gewaltentrennungsprinzip, wonach Behörden den schweizerischen Gerichten keine Anweisungen zur Rechtsauslegung erteilen dürfen.
UNQUOTE
 
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petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
WIZZ Air hat im 1. Email meinen Claim mit der Begründung "wegen außergewöhnlicher Umstände außerhalb unserer Kontrolle" abgelehnt.

Auf meine Nachfrage kam die Antwort "Wir bedauern Ihnen mitzuteilen, dass die Betriebsdaten unserer Flugzeuge und die Flughafenberichte klassifiziert sind und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Bezüglich des Grundes der Verspätung, seien Sie bitte informiert, dass wir bereit sind, auf Anfrage die Dokumentation des Fluges den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen."

Also auf gut deutsch "klag' mich oder gib auf!".

Also machen wir das.

Fragen
1) Ehrenrunde über die Schlichtungsstelle oder ist das sinnlos?
2) Welche der zahlreichen Plattformen hat denn die höchste Durchsetzungsquote?
 

Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
304
241
CLT
interiminnkeeper.net
WIZZ Air hat im 1. Email meinen Claim mit der Begründung "wegen außergewöhnlicher Umstände außerhalb unserer Kontrolle" abgelehnt.

Auf meine Nachfrage kam die Antwort "Wir bedauern Ihnen mitzuteilen, dass die Betriebsdaten unserer Flugzeuge und die Flughafenberichte klassifiziert sind und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Bezüglich des Grundes der Verspätung, seien Sie bitte informiert, dass wir bereit sind, auf Anfrage die Dokumentation des Fluges den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen."

Also auf gut deutsch "klag' mich oder gib auf!".

Also machen wir das.

Fragen
1) Ehrenrunde über die Schlichtungsstelle oder ist das sinnlos?
2) Welche der zahlreichen Plattformen hat denn die höchste Durchsetzungsquote?

ich schmeiss mal 3) ins Spiel - User Umsteiger ist Anwalt und hat mir/uns kompetent beraten und erfolgreich vertreten
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Fragen
1) Ehrenrunde über die Schlichtungsstelle oder ist das sinnlos?
2) Welche der zahlreichen Plattformen hat denn die höchste Durchsetzungsquote?

Warum Ansprüche an eine Plattform abtreten wenn du hier im Forum Anwälte findest die das für dich übernehmen?

Geht es hier immer noch um W6 auf VIE-MXP? Das ist nämlich eine wesentliche Information, um zu wissen, welche Vorgehensweise ratsam ist. Beispiel: Es ist entscheidend, ob eine und welche Schlichtungsstelle zuständig ist (z.B. ist Wizz Air UK [W6] anders als Wizz Air Hungary [W9] nicht Mitglied der deutschen SöP, so dass eine Schlichtung selbst im Falle einer deutschen internationalen Zuständigkeit im Übrigen nicht möglich wäre). Deshalb ist auch die Frage nach der "Durchsetzungsquote" der Portale nicht zu beantworten: Sie werben alle mit am besten 101%, aber nicht alle sind überall tätig und was nützt Dir der Track Record bei einem (DACH) Portal, das z.B. überwiegend LH Flüge auf HAM-MUC unter Geltung deutschen Verfahrensrechts geltend macht, wenn Dein innerrumänischer RO Flug von CLJ nach OTP betroffen ist? Und auch der Hinweis auf den Anwalt setzt voraus, zu wissen, welche Strecke bei Dir betroffen ist: Vielleicht hilft Dir einer in Berlin weniger, wenn es um außerdeutsche Sachverhalte geht als einer, der vor Ort zugelassen ist und die dortige Sprache und Verfahrensordnung kennt.
 
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petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Warum Ansprüche an eine Plattform abtreten wenn du hier im Forum Anwälte findest die das für dich übernehmen?

Weil das Klagsrisiko recht hoch ist. Wizzair gibt einfach keine überprüfbaren Details her und behauptet, es wäre "höhere Gewalt" gewesen. Ich kann also in die Kristallkugel schauen, um zu überlegen, ob es sich tatsächlich um höhere Gewalt handelt oder nicht.
 

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Geht es hier immer noch um W6 auf VIE-MXP? Das ist nämlich eine wesentliche Information, um zu wissen, welche Vorgehensweise ratsam ist.


Ja es geht um W6. Ich habe an die APF (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) gedacht (www.apf.gv.at). Aus der Verfahrensordnung der APF:

Beschwerdegegnerin oder Beschwerdegegner können gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Luftfahrtunternehmen, deren Hauptniederlassung in Österreich ist und/oder die Flüge mit Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich durchführen.

Danke für den Hinweis mit der Erfolgsstatistik. Ich habe mehr an Erfahrungswerte gedacht.
 

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Zum (österreichischen) Schlichtungsverfahren habe ich noch ein Detail zur Mitwirkungspflicht des Unternehmens gefunden. Aus den Verfahrensrichtlinien der APF (§10 Abs 1):

Die Unternehmen sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die mangelhafte Befolgung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht kann mit einer Geldstrafe durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.

Auch wenn so eine Bestimmung selbst vermutlich keine Rechtsfolgen hat, gehe ich doch davon aus, dass die APF weiss, wovon sie schreibt und an anderer Stelle die Mitwirkungspflicht gesetzlich geregelt ist.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.675
1.054
TXL
Peter, dann hast du doch alles, was du brauchst! Dir wird hier keiner sagen, weshalb die ungarischen Billigheimer Dir irgendeinen Flug gestrichen haben. Wenn Dir das immense „Risiko“ bei 250 Euro Kompensation zu hoch ist, mach das mit deiner Schlichtung oder arbeite mit irgendeinem Portal, die sind alle gleich (gut oder schlecht).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Jetzt steht die Frage im Raum ob EU 261 anwendbar ist und wenn ja wie.
Annullierung und mehr als 3.500km schreit ja erstmal 600 EUR.
Angebotener Alternativflug ist auch mehr als eine Stunde vorher abgeflogen, weshalb der Anspruch auch erstmal gelten sollte.
Außergewöhnliche Umstände gab es meines Wissens nicht, da mir als Grund ein technical genannt wurde (SK901 hat CPH nicht verlassen).
Um ehrlich zu sein scheint es mir aber so, dass wohl einfach ein Flugzeug fehlte (Verspätung von irgendwo anders).

Wie sieht es dann mit der möglichen Minderung um 50% aus, weil Ankunft ja weniger als 2 Stunden verspätet war?

Meiner Meinung nach wurde EWR-CPH annulliert - Punkt.
Annulliert ist annulliert. Ersatzbeförderung fand statt, daher Kürzung um 50% zulässig.

Ich sehe das wie Mr. Hard.

Maßgeblich ist die ursprüngliche Annullierung EWR-CPH, die als solche die Haftung iSv Art. 5 Abs. 1 VO auslöst.

Dass die - auf eigene Initiative herbeigeführte - Ersatzbeförderung nach Art. 8 VO dazu geführt hat, dass Chiller3333 nicht verspätet, sondern sozusagen "verfrüht" angekommen ist, ist insoweit erstmal unerheblich. Erstmal geht es nur darum, dass annulliert wurde. Die Frage der Ankunftszeit spielt erst bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungsleistung eine Rolle, Art. 7 Abs. 2 VO. Hier würde ich an der Stelle des Betreffenden ggü. der Airline jedenfalls zunächst einmal die Gesamtsumme, also EUR 600,00 geltend machen: Das Kürzungsrecht muss wegen seiner Formulierung ("kann das ausführende Luftfahrtunternehmen") ausdrücklich geltend gemacht werden; wenn das nicht geschieht, dann besteht der Anspruch in voller Höhe.
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.609
4.309
MUC/INN
Wie hier vor einigen Wochen und Monaten schon diskutiert: Auch in Erding sieht man Art.12 nur auf bereits gewährte, also geleistete Ausgleichszahlungen anwendbar. Ohne Erfüllung schlägt auch die Verweisung auf Art.12 fehlt.
AG Erding, 15 C 5628/18, Urteil vom 22. August 2019.
 

restless

Reguläres Mitglied
05.02.2019
96
0
Hallo Zusammen

Ich flog am 24.7. mit KLM ZRH-AMS.
Aufgrund eines Problems am Flughafen AMS konnten keine Flieger getankt werden und wir mussten in ZRH warten bis der Flughafen AMS "frei" war.
Abflug war etwa 3h verspätet, Ankunft hab ich nicht mehr im Kopf aber das waren ca. 2.5h Verspätung.

Ich habe bereits bei KLM angefragt aber die meinten
[FONT=&quot]Per our records, I note that the above mentioned flight was delayed due to restrictions put forwarded by [/FONT]Air[FONT=&quot] Traffic Control (ATC).[/FONT][FONT=&quot]Please allow me to inform you that it is not always possible to determine the exact hours of delay on such situations. Since, departure slots are been pre-booked with Air Traffic Control; we must follow the guidelines of ATC for the efficient day to day operations. Please allow me to inform you that we as an airline must oblige with the directions forwarded by Air traffic authorities.[/FONT]
[FONT=&quot]In line with current legislations, such conditions are considered to be beyond the control of the [/FONT]air[FONT=&quot]line and do not entitle passengers for compensation. Hence, we must respectfully decline your request for compensation.[/FONT]

Bin ich berechtigt auf eine Kompensationszahlung und wie soll ich vorgehen?

Vielen Dank für die Unterstützung und ein schönes Wochenende!
-restless
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.096
1.583
Bin ich berechtigt auf eine Kompensationszahlung und wie soll ich vorgehen?

Anhand der Informationen ist es unbedeutend warum der Flug verspätet war, da hier die Verspätung am Zielort wohl unter drei Stunden gewesen ist besteht gar kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Die Regelung dazu ist zwar sehr inkonsequent aber in Fällen von Verspätungen müssen mindestens drei Stunden erreicht sein, auch wenn es sich hier um einen Kurzstreckenflug handelt.

Hier könnte man höchsten noch prüfen ob nicht eine Annullierung und Ersatzbeförderung vorliegt, dann könnte der Anspruch auch mit einer verspäteten Ankunft gegeben sein, wobei sich dann noch die Frage außergewöhnliche Umstände ja/nein stellt und zum Problem werden kann.
Die Erfolgsaussichten sind allerdings doch sehr gering, daher wird es wohl besten sein den Sachverhalt als erledigt zu betrachten.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ich flog am 24.7. mit KLM ZRH-AMS.
Aufgrund eines Problems am Flughafen AMS konnten keine Flieger getankt werden und wir mussten in ZRH warten bis der Flughafen AMS "frei" war.

Anhand der Informationen ist es unbedeutend warum der Flug verspätet war, da hier die Verspätung am Zielort wohl unter drei Stunden gewesen ist besteht gar kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Stimmt. Aber interessant, dass KLM selbst in einem solch offensichtlichen Fall den Textbaustein zum Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände rausholt, der hier ja offenbar ins absolut Leere geht. Nicht nur, dass es nicht drauf ankommt, man erzählt auch irgendwas von ATC Restrictions. Gut zu wissen, wie sorgfältig (oder eher: systematisch) dort gearbeitet wird.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.096
1.583
Stimmt. Aber interessant, dass KLM selbst in einem solch offensichtlichen Fall den Textbaustein zum Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände rausholt, der hier ja offenbar ins absolut Leere geht. Nicht nur, dass es nicht drauf ankommt, man erzählt auch irgendwas von ATC Restrictions. Gut zu wissen, wie sorgfältig (oder eher: systematisch) dort gearbeitet wird.

Ich habe die genauen Details nicht mitbekommen, aber theoretisch könnte ich mir schon vorstellen, dass die ATC gewisse Beschränkungen erlassen hat.
Irgendwann ist der Platz am Boden erschöpft und unendlich viele Flugzeuge kann man nicht in diese Warteschleife schicken, von daher ist so eine Folge des Treibstoffproblems nicht so abwegig.

Aber in der Tat wird hier einfach ein paar Textbausteiene versandt werden, bei KLM habe ich die Erfahrung gemacht, dass entweder gleich bezahlt wird oder die erste bzw. ersten zwei Rückantworten eher im Textbausteinmodus abgefertigt werden erst danach landet die Sache bei einer Abteilung die sich wirklich darum zu kümmern scheint.

Interessant wäre aber in dem Zusammenhang ob KLM wie üblich über neue Abflugzeiten informiert hat, dann könnte man diskutieren ob eine solche Änderung schon als Annullierung zu werten ist, vielleicht eine interessante Frage für die niederländische Schlichtungsstelle aber in dieser Sache macht es nur Sinn den Aufwand sehr zu beschränken.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ich habe die genauen Details nicht mitbekommen, aber theoretisch könnte ich mir schon vorstellen, dass die ATC gewisse Beschränkungen erlassen hat.

Klar. Ich habe aber den Eindruck, dass ATC mittlerweile der Standard ist, um Anspruchsberechtigte abzuwimmeln. Klingt gut, klingt wichtig, klingt nach Staatlichkeit und Sicherheit, ist schwer bis gar nicht nachvollziehbar und für Pax nicht transparent. Wer weiß schon, was hinter den Kulissen passiert? Das vermeintliche Gewicht all dessen wir dann noch durch den Satz bestärkt, man werde natürlich im Fall der Fälle entsprechenden Nachweis führen, aber - um Verständnis wird gebeten - selbstverständlich nicht ggü dem Pax selbst, sondern nur ggü Behörden und Gerichten.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.096
1.583
Klar. Ich habe aber den Eindruck, dass ATC mittlerweile der Standard ist, um Anspruchsberechtigte abzuwimmeln.

Das stimmt auf jeden Fall, wenn eine Ablehnung kommt dann ist die meisten mit der ATC begründet.
Aber KLM ist jetzt nicht die grundsätzliche abwimmel-Airline, die haben schon in drei Fällen einfach bezahlt bzw. den Gutscheincode geschickt (der aber auch wieder in Cash eingelöst werden kann) in denen ich eine Ablehnung erwartet hätte.

Aber für den Fall interessanter wäre ohnehin ob KLM wie in solchen Fällen üblich nicht neue Abflugzeiten bestimmt hat und man dies als Annullierung werten könnte, denn streng genommen hat KLM durch die Mitteilung neuer Flugzeiten die alten Startzeiten aufgegeben.