Steuerfreie Erstattung Verzehr auf Geschäftsreisen

ANZEIGE

crane04

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
1.364
341
FRA
ANZEIGE
Muss ich die Verpflegungspauschale kürzen wenn ich Zugang zur Executive Lounge im Hotel habe? Variante 1: Zugang über Hotel Status, Variante 2: AG zahlt Executive Room. Machen die Varianten einen Unterschied?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.379
772
Unter TABUM und in BNJ
Gibt es eigentlich BFH-Entscheidungen dazu, wie in der Nacht gereichte Mahlzeiten im Flugzeug zu werten sind?

Konkretes Beispiel:
- Abflug 1 Uhr nachts
- Ankunft 6 Uhr morgens
- Flugzeit knapp 6h in Business
- Theoretisch wird Frühstück angeboten, praktisch aber geschlafen

Ich meine mal gelesen zu haben, dass Mahlzeiten nur dann relevant sind, wenn sie auch zu Zeiten angeboten werden, in denen sie üblicherweise eine Mahlzeit ersetzen.

Für die Steuer und die Kürzung von Tagespauschalen ist nicht die Tageszeit (bzw. deren "Üblichkeit") maßgeblich sondern das, was auf der Buchungsbestätigung steht. Steht da "Mahlzeit", dann wird gekürzt. Steht da "Snack", wird nicht gekürzt.

Ob einem die Uhrzeit nun passt oder nicht, ist unerheblich.
 
  • Like
Reaktionen: SleepOverGreenland

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.379
772
Unter TABUM und in BNJ
Danke für die schnelle Antwort!

xcirrusx hat natürlich vollkommen Recht, wenn es in Variante 2) um das Verhältnis zum Arbeitgeber geht. Denn ein Nicht-Abzug von Frühstück, obwohl es eins gab, würde bei mir als Vorgesetztem definitiv zu einem "Kaffee ohne Kekse" Gespräch führen, wenn ich dahinterkäme.

Für die Steuer / das Finanzamt ist dagegen nur maßgeblich, ob da Frühstück auf der Rechnung steht oder nicht. Der Steuerprüfer kann idR nicht wissen, ob ein Executive Room Frühstück in der Lounge beinhaltet oder nicht.
 
J

jsm1955

Guest
Aha. Und Variante 3: Status führt zu Upgrade in Executive Room?
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Aha. Und Variante 3: Status führt zu Upgrade in Executive Room?

Unnütze Diskussion da Frühstück nicht auf der Rechnung aufgeführt wird und Executive Room auch in der Buchung/Rechnung nicht ersichtlich ist.

Aber für die 100%er - klar führt das zur Minderung der Pauschale. Aber wer sollte das jemals überprüfen können.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Warum sollte es das? Sehe ich anders.

Hast du da eine Quelle? Oder ist das dein Gefühl? Das Frühstück wurde dir auf Grund der Buchung deines Arbeitgebers zur Verfügung gestellt somit führt es streng genommen zur Minderung der Pauschale.

Von einer Kürzung der erhaltenen Verpflegungspauschale kann nur abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Geschäftsreise keine Mahlzeit gestellt bekommt
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.499
454
Hast du da eine Quelle? Oder ist das dein Gefühl? Das Frühstück wurde dir auf Grund der Buchung deines Arbeitgebers zur Verfügung gestellt somit führt es streng genommen zur Minderung der Pauschale.

Ich bezog mich vor allem darauf, wo der Unterschied für Dich zu Fall 1 wäre?

So oder so: Das Frühstück hat mir nicht der AG gestellt (denn der hat ja, obwohl es das als Angebot gab, explizit ohne Frühstück gebucht - und das ist ja explizit ein Grund, nicht die Pauschale zu kürzen); sondern das Hotel, weil es mich beglücken möchte.
 
  • Like
Reaktionen: HAM76

frontloop

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
349
0
Ich häng mich hier nochmal ran.

Bisher hab ich's so gemacht:
Innerdeutscher Flug in Y (also Müsliriegel bzw. "Snack" laut Buchungsbestätigung). Bei der Reisekostenabrechnung habe ich "keine Mahlzeit" angegeben, was auch so korrekt ist. Ich habe dann die 12 € für die Tagesreise vom Arbeitgeber erstattet bekommen.
Diese Erstattung taucht dann auch in der Jahressteuerbescheinigung des AG auf.

In meiner Steuererklärung habe ich die Daten aus der Jahressteuerbescheinigung eingetragen und parallel als Werbungskosten den Tag Auswärtstätigkeit ohne Mahlzeiten (=12 €) eingetragen.
Korrekt, oder?


Jetzt ist der AG der Meinung, dass es bei einem innereuropäischen Y - Flug ja nicht nur einen Müsliriegel sondern ein Wurstbrot gibt und das ist ja eine Mahlzeit (in der Buchungsbestätigung steht immernoch "Snack"). Er besteht also darauf, dass ich bei der Reisekostenabrechnung die Mahlzeit angeben und die Erstattung dementsprechend gekürzt wird.
Kann ich jetzt einfach bei der Steuererklärung dann angeben: Gekürzten Betrag aus der Jahressteuerbescheinigung aber nach wie vor ungekürzten Betrag (weil "Snack") in den Werbungskosten?
Oder hat der AG recht?
 
J

jsm1955

Guest
Fall 1 = du bekommst den Zugang auf Grund deines persönlichen Status.
Fall 2 = du bekommst den Zugang auf Grund der Buchung deines AGs = vom AG zur Verfügung gestellt.
Eben nicht. Die Buchung, die der AG bezahlt, ist explizit ohne Frühstück. Ich bin privat Mitglied in einem „Club“ der mir privat Frühstück gewährt.
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.499
454
Wir hatten ja 3 Fälle identifiziert:

1) Frühstück durch Status.
2) Frühstück durch vom AG gebuchten Executive Room.
3) Frühstück durch Executive Room, in den der AN durch den Status upgegraded wird.

Die ersten beiden Fälle hat OneMoreTime ja selbst schon so zusammengefasst:

Fall 1 = du bekommst den Zugang auf Grund deines persönlichen Status.
Fall 2 = du bekommst den Zugang auf Grund der Buchung deines AGs = vom AG zur Verfügung gestellt.

Und mir ist ist jetzt nicht klar, weshalb Fall 3 näher an Fall 2 als an Fall 1 sein sollte - genau das war ja aber die Behauptung von OneMoreTime.
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.238
1.859
KUL (bye bye HAM)
Variante 3 entspricht Variante 1. Hierbei ist es egal, ob die Leistung in Form der Loungezuganges oder eines einzelnen Frühstücks aufgrund des Status des Reisenden gegeben wird.
Nach deutschem Steuerrecht ist hier das Leistungsverhältnis zwischen Hotel und AG entscheidend, und damit ob die Übernachtungsleistung mit oder ohne Frühstück gebucht wurde.
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
8.811
5.495
Z´Sdugärd
Für die Steuer / das Finanzamt ist dagegen nur maßgeblich, ob da Frühstück auf der Rechnung steht oder nicht. Der Steuerprüfer kann idR nicht wissen, ob ein Executive Room Frühstück in der Lounge beinhaltet oder nicht.
Im Ernst? Indem er z.B. das Telefon in die Hand nimmt und im Hotel zum schönen Zecher anruft "Servus, hab hier ne Rechnung von euch, da steht "BiznezzPauschale 8€ drauf. Was beinhaltet das den?" und schon weis er es in diesem Fall. Nicht erfunden. Vorgekommen!
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Variante 3 entspricht Variante 1. Hierbei ist es egal, ob die Leistung in Form der Loungezuganges oder eines einzelnen Frühstücks aufgrund des Status des Reisenden gegeben wird.
Nach deutschem Steuerrecht ist hier das Leistungsverhältnis zwischen Hotel und AG entscheidend, und damit ob die Übernachtungsleistung mit oder ohne Frühstück gebucht wurde.

Wie kommt es denn das wenn mir der Kunde in seiner Kantine ein Frühstück "spendiert" ich dieses mindernd ansetzen muss?

Und wie passt das mit den Feststellung zusammen das es einen Unterschied macht ob der Status privat oder durch berufliche Aufenthalte bekommen habe?
 
J

jsm1955

Guest
Musst du nicht. Nur Verpflegung bezahlt durch den AG ist der Abzug fällig.

https://www.n-tv.de/ratgeber/Verpflegungspauschale-bleibt-erhalten-article17197966.html

"Bei der Kürzung ist allerdings zu beachten, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn der eigene Arbeitgeber die Mahlzeit stellt oder bezahlt oder einen Dritten damit beauftragt", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. "Wird man während der Auswärtstätigkeit von Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, ist diese Kürzung nicht vorzunehmen und der Arbeitgeber kann die volle Pauschale auszahlen oder sie kann in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden."
 
Moderiert:
  • Like
Reaktionen: hippo72 und Nitus

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Musst du nicht. Nur Verpflegung bezahlt durch den AG ist der Abzug fällig.

Sehe ich anders:

[FONT=&quot]Wichtig:[/FONT][FONT=&quot] Gekürzt werden muss auch, wenn es sich um ein sogenanntes Arbeitgeberveranlasstes Essen handelt (wenn also das Essen durch einen Dritten, z.B. durch den Geschäftspartner veranlasst wird und man auf Weisung / im Interesse des Arbeitgebers daran teilnimmt.[/FONT]
https://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-kuerzen/
 
  • Like
Reaktionen: SleepOverGreenland
J

jsm1955

Guest
Siehe Zitat . Die Betonung liegt auf "arbeitgeberveranlasst". Das bedeutet, nur wenn der AG die Mahlzeit stellt oder jemanden beauftragt (Tagung etc.)

https://www.n-tv.de/ratgeber/Verpflegungspauschale-bleibt-erhalten-article17197966.html

"Bei der Kürzung ist allerdings zu beachten, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn der eigene Arbeitgeber die Mahlzeit stellt oder bezahlt oder einen Dritten damit beauftragt", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. "Wird man während der Auswärtstätigkeit von Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, ist diese Kürzung nicht vorzunehmen und der Arbeitgeber kann die volle Pauschale auszahlen oder sie kann in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden."
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.886
13.296
FRA/QKL
Siehe Zitat . Die Betonung liegt auf "arbeitgeberveranlasst". Das bedeutet, nur wenn der AG die Mahlzeit stellt oder jemanden beauftragt (Tagung etc.)

https://www.n-tv.de/ratgeber/Verpflegungspauschale-bleibt-erhalten-article17197966.html

Ich bin da eher bei OneMoreTime. Wenn der AG eine Dienstreise veranlasst sind auch Verpflegungen durch den Kunden/Lieferanten/Partner indirekt als eine Beauftragung anzusehen. Ohne die veranlasste Dienstreise des AG gibt es nämlich keine Notwendigkeit einer Verpflegung durch den Kunden/Lieferanten/Partner.

Sicherlich mag es Rechtsprechungen in beide Richtungen geben und letztlich könnte jede Dienstreise individuell interpretiert werden. Bei uns ist es so, dass solche indirekten Verpflegungen im Inland zur Kürzung führen, im Ausland werden diese nicht gekürzt. Warum die getrennte Betrachtung? Weil der Prüfer im Zweifel deutsche Belege quer checken kann. Für das Ausland dürfte das unmöglich sein.
 
  • Like
Reaktionen: OneMoreTime

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Ich bin da eher bei OneMoreTime. Wenn der AG eine Dienstreise veranlasst sind auch Verpflegungen durch den Kunden/Lieferanten/Partner indirekt als eine Beauftragung anzusehen. Ohne die veranlasste Dienstreise des AG gibt es nämlich keine Notwendigkeit einer Verpflegung durch den Kunden/Lieferanten/Partner.

Sicherlich mag es Rechtsprechungen in beide Richtungen geben und letztlich könnte jede Dienstreise individuell interpretiert werden. Bei uns ist es so, dass solche indirekten Verpflegungen im Inland zur Kürzung führen, im Ausland werden diese nicht gekürzt. Warum die getrennte Betrachtung? Weil der Prüfer im Zweifel deutsche Belege quer checken kann. Für das Ausland dürfte das unmöglich sein.

Im Prinzip sind diese Kürzungen echter Blödsinn die nur die Kleingeistigkeit des deutschen Steuerwesen widerspiegeln. Da freut sich der Prüfer wenn er die 4,80€ kürzen kann - aber das Finanzministerium schaut bei Cum-Ex Geschäften 10 Jahre zu ohne tätig zu werden.

Ich finde die Verpflegungsmehraufwendungen sollten generell ohne Kürzungen ausgezahlt werden können. aber dann würden sich ja ein paar Reisende auf Kosten der Gemeinschaft bereichern - ist kein Problem wenn das ein paar Millionäre und Banken tun.
 
J

jsm1955

Guest
Nun ist das ja nicht irgendjemand, der oben zitiert wird. Sorry, dass ich jemandem, der beruflich mit der Materie zu tun hat, und der ein explizites Presse-Statement zu diesem Punkt tätigt mehr glaube, als dem Bauchgefühl einiger Insassen.

Und logisch ist es auch noch.

Der AG darf bis X€ steuerfrei erstatten, muss aber um den Betrag (oder die Pauschale) kürzen, den er anderweitig schon leistet, auch mittelbar.

Irgendwelche Essenspenden durch Dritte, sei es beim Date am Abend, durch die örtliche Tafel oder einen Kunden hat der AG eben nicht veranlasst.

Das Dritte bezieht sich nur auf Personen oder Einrichtungen, die im Auftrag des AG handeln. Und das kann eine Tagung etc. sein, ein KUNDE, ganz gewiss nicht.
 
  • Like
Reaktionen: XT600
J

jsm1955

Guest
Wenn der AG eine Dienstreise veranlasst sind auch Verpflegungen durch den Kunden/Lieferanten/Partner indirekt als eine Beauftragung anzusehen. Ohne die veranlasste Dienstreise des AG gibt es nämlich keine Notwendigkeit einer Verpflegung durch den Kunden/Lieferanten/Partner.

In welcher Welt beauftragt ein Lieferant den Kunden mit der Verpflegung seiner Mitarbeiter? Und müsste das dann nicht auch irgendwo vertraglich geregelt sein?
Und was ist mit dem Date, dass der AN nur trifft, weil der AG so nett war, ihn auf Reisen zu senden? ;) Diese simple Kausalität ist nicht zielführend. Wenn der AN auf Reisen Lotto spielt, gehört der Gewinn dem AG?

Nein. Hier geht es um Leistung durch den AG oder Dritte, die der AG beauftragt. Alles andere ist Fantasie.

Noch eine Quelle:

https://www.akademie-herkert.de/rei...ch-bei-bewirtungen-von-geschaftsfreunden-etc/

Beispiel 3
[FONT=&quot]Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (mehr als 8 Stunden) besucht der Arbeitnehmer einen Kunden und geht gemeinsam mit dem Kunden Mittagessen. Allerdings bezahlt jetzt der Kunde die Rechnung und nicht der Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
[/FONT]
...
[FONT=&quot]Da hier allerdings der Kunde den Arbeitnehmer einlädt, ist die Voraussetzung einer arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung nicht gegeben und es muss nicht von der Verpflegungspauschale gekürzt werden.[/FONT]
 
Moderiert: