Variante 1: nein, sofern dein eigener ist und nicht Bestandteil eines Firmenvertrages
Variante 2: ja, da Bestandteil der abgerechneten Leistung
Gibt es eigentlich BFH-Entscheidungen dazu, wie in der Nacht gereichte Mahlzeiten im Flugzeug zu werten sind?
Konkretes Beispiel:
- Abflug 1 Uhr nachts
- Ankunft 6 Uhr morgens
- Flugzeit knapp 6h in Business
- Theoretisch wird Frühstück angeboten, praktisch aber geschlafen
Ich meine mal gelesen zu haben, dass Mahlzeiten nur dann relevant sind, wenn sie auch zu Zeiten angeboten werden, in denen sie üblicherweise eine Mahlzeit ersetzen.
Danke für die schnelle Antwort!
Aha. Und Variante 3: Status führt zu Upgrade in Executive Room?
Aber für die 100%er - klar führt das zur Minderung der Pauschale. Aber wer sollte das jemals überprüfen können.
Warum sollte es das? Sehe ich anders.
Von einer Kürzung der erhaltenen Verpflegungspauschale kann nur abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Geschäftsreise keine Mahlzeit gestellt bekommt
Hast du da eine Quelle? Oder ist das dein Gefühl? Das Frühstück wurde dir auf Grund der Buchung deines Arbeitgebers zur Verfügung gestellt somit führt es streng genommen zur Minderung der Pauschale.
Ich bezog mich vor allem darauf, wo der Unterschied für Dich zu Fall 1 wäre?
Eben nicht. Die Buchung, die der AG bezahlt, ist explizit ohne Frühstück. Ich bin privat Mitglied in einem „Club“ der mir privat Frühstück gewährt.Fall 1 = du bekommst den Zugang auf Grund deines persönlichen Status.
Fall 2 = du bekommst den Zugang auf Grund der Buchung deines AGs = vom AG zur Verfügung gestellt.
Im Ernst? Indem er z.B. das Telefon in die Hand nimmt und im Hotel zum schönen Zecher anruft "Servus, hab hier ne Rechnung von euch, da steht "BiznezzPauschale 8€ drauf. Was beinhaltet das den?" und schon weis er es in diesem Fall. Nicht erfunden. Vorgekommen!Für die Steuer / das Finanzamt ist dagegen nur maßgeblich, ob da Frühstück auf der Rechnung steht oder nicht. Der Steuerprüfer kann idR nicht wissen, ob ein Executive Room Frühstück in der Lounge beinhaltet oder nicht.
Variante 3 entspricht Variante 1. Hierbei ist es egal, ob die Leistung in Form der Loungezuganges oder eines einzelnen Frühstücks aufgrund des Status des Reisenden gegeben wird.
Nach deutschem Steuerrecht ist hier das Leistungsverhältnis zwischen Hotel und AG entscheidend, und damit ob die Übernachtungsleistung mit oder ohne Frühstück gebucht wurde.
"Bei der Kürzung ist allerdings zu beachten, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn der eigene Arbeitgeber die Mahlzeit stellt oder bezahlt oder einen Dritten damit beauftragt", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. "Wird man während der Auswärtstätigkeit von Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, ist diese Kürzung nicht vorzunehmen und der Arbeitgeber kann die volle Pauschale auszahlen oder sie kann in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden."
Musst du nicht. Nur Verpflegung bezahlt durch den AG ist der Abzug fällig.
https://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-kuerzen/[FONT="]Wichtig:[/FONT][FONT="] Gekürzt werden muss auch, wenn es sich um ein sogenanntes Arbeitgeberveranlasstes Essen handelt (wenn also das Essen durch einen Dritten, z.B. durch den Geschäftspartner veranlasst wird und man auf Weisung / im Interesse des Arbeitgebers daran teilnimmt.[/FONT]
"Bei der Kürzung ist allerdings zu beachten, dass diese nur vorzunehmen ist, wenn der eigene Arbeitgeber die Mahlzeit stellt oder bezahlt oder einen Dritten damit beauftragt", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. "Wird man während der Auswärtstätigkeit von Geschäftspartner oder Kunden eingeladen, ist diese Kürzung nicht vorzunehmen und der Arbeitgeber kann die volle Pauschale auszahlen oder sie kann in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden."
Siehe Zitat . Die Betonung liegt auf "arbeitgeberveranlasst". Das bedeutet, nur wenn der AG die Mahlzeit stellt oder jemanden beauftragt (Tagung etc.)
https://www.n-tv.de/ratgeber/Verpflegungspauschale-bleibt-erhalten-article17197966.html
Ich bin da eher bei OneMoreTime. Wenn der AG eine Dienstreise veranlasst sind auch Verpflegungen durch den Kunden/Lieferanten/Partner indirekt als eine Beauftragung anzusehen. Ohne die veranlasste Dienstreise des AG gibt es nämlich keine Notwendigkeit einer Verpflegung durch den Kunden/Lieferanten/Partner.
Sicherlich mag es Rechtsprechungen in beide Richtungen geben und letztlich könnte jede Dienstreise individuell interpretiert werden. Bei uns ist es so, dass solche indirekten Verpflegungen im Inland zur Kürzung führen, im Ausland werden diese nicht gekürzt. Warum die getrennte Betrachtung? Weil der Prüfer im Zweifel deutsche Belege quer checken kann. Für das Ausland dürfte das unmöglich sein.
Wenn der AG eine Dienstreise veranlasst sind auch Verpflegungen durch den Kunden/Lieferanten/Partner indirekt als eine Beauftragung anzusehen. Ohne die veranlasste Dienstreise des AG gibt es nämlich keine Notwendigkeit einer Verpflegung durch den Kunden/Lieferanten/Partner.
Beispiel 3
[FONT="]Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (mehr als 8 Stunden) besucht der Arbeitnehmer einen Kunden und geht gemeinsam mit dem Kunden Mittagessen. Allerdings bezahlt jetzt der Kunde die Rechnung und nicht der Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
[/FONT]...
[FONT="]Da hier allerdings der Kunde den Arbeitnehmer einlädt, ist die Voraussetzung einer arbeitgeberseitigen Mahlzeitengestellung nicht gegeben und es muss nicht von der Verpflegungspauschale gekürzt werden.[/FONT]