Verpflegungsmehraufwendungen
Als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Kosten, wenn sich eine Person aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (bis 2013 regelmäßige Arbeitsstätte) aufhält.
Ich vemute, dass man damals annahm, dass der Arbeitnehmer NORMALERWEISE zuhause frühstückt und zu Abend ist und auch mittags sich praktisch selbst versorgt (Kantine war immer günstiger als ein Restaurant, was 2019 nicht mehr stimmt!).
Insofern ist eine Geschäftsreise mit Mehraufwand für die Verpflegung verbunden. Entweder der AN bezahlt selber oder der Arbeitgeber (AG) bezahlt.
Beim Frühstück ist es möglich die tatsächlichen Aufwendungen 100% erstatten zu lassen (egal ob 5,9€ oder 35€!!!) , bei Mittag und Abendessen muss für diese Erstattung ein Anlass gegeben sein (IMHO müssen keine externen Gäste daran teilnehmen, wichtig ist, dass es einen Anlass gibt). In allen diesen Fällen werden die Pauschalen gekürzt (5€ Frühstück etc.)
Für alle anderen Fälle, wo der AN von jemand anderem als seinem AG zum Essen eingeladen wird, müssen keine Kürzungen vorgenommen werden.
Bei Raten die "Frühstück incl." auf der Rechung ausweisen, es aber nicht genutzt wurde, ist es möglich, dass der AN eine Erklärung abgibt ("tag setzen" am Formular oder so), dass er kein Frühstück hatte. Wenn es allerdings extra als Einzelposition aufgelistet ist, wird das eher nicht durchgehen. Deshalb sollte man in solchen Fällen immer darauf achten, dass die Rechnungen in der Übernachtungsposition "Rate incl. Frühstück" auftaucht, und dann der USt-Anteil eben getrennt. Meistens sieht ein geschulter Finanzbeamte sowieso, dass die Frühstückanteile bei "incl.-Raten" komischerweise immer so knapp über 5€ sind: damit amn die 19% USt möglichst wenig Anteil an der Rate ausmacht.... im Falle eines Falles wird es schwierig werden, dem AN nachzuweisen, dass er das Frühstück doch hatte....