Widerrufsrecht bei Bonusprogramm-Gutscheinen?

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.701
4.581
Düsseldorf
www.drboese.de
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Hallo,

diese Frage beantwortet mir einschlägige Literatur nicht, daher fand ich sie doch spannend und hoffe hier auf eine fruchtbare Diskussion:

Fallen Hotel- (oder sonstige Leistungs-) Gutscheine, die nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt eingelöst werden müssen, unter die Regelungen der §§ 312b ff. BGB?

Klartext: Kann ich widerrufen?



1. B2C (+)
2. Waren (Gutschein) oder Dienstleistung (+)
3. Fernkommunikationsmittel (+)
4. organisierte Fernvertriebsorganisation (+)
5. Kein Fall d. § 312b III Nr. 6 (weil kein genau bestimmter Zeitraum; Bsp.: 3 Nächte vom 21.-24. Dezember 2010)


--> Widerrufsrecht (+)

Grüße
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.858
5.727
München
Welches Hotel-Bonusprogramm, um das es hier in diesem Forum geht, stellt denn entsprechend noch Gutscheine aus?

Freinächte kann man in der Regel ja problemlos wieder stornieren...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.701
4.581
Düsseldorf
www.drboese.de
Hallo,

es ist das Bahn Bonus Programm. Wenn auch es nicht zu 100% in diese Kategorie passt, hielt ich es doch wg. des Hotelbezugs für sinnvoll, es hier einzustellen (gerade, weil es ja möglicherweise hier Meinungen zum Greifen des § 312b III Nr. 6 BGB gibt.

Grüße
 
H

HGFan

Guest
Und nach welchen Recht gillt das ?!
Wenn ein Hotel Programm nach US Recht lauft viel spass...
 
H

HGFan

Guest
gillt das auch wenn die Firma in China sitzt also die wird sich was ..... wenn du es zurück geben willst.
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
a) bahn.bonus kooperiert mit Rezidor/Park Inn u. Radisson, Steigenberger/InterCity; allerdings nur im Inland, wo man durch Übernachten Punkte sammeln und auch einlösen kann (übrigens dank dieser neuen Grundgebühren-freien bahn.bonus-Card *jederzeit* eine echte Alternative zu Miles&More etc.pp.)
b) Was Recht & Titulierung betrifft, hatten wir in Zusammenhang mit Buchungen über ein Portal als Vermittler - wohl - mal Experten mit Meinungen zur Stornierbarkeit hier:
http://www.vielfliegertreff.de/smarter-buchen/13173-flugladen-de-erfahrungen-und-vermutungen.html
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
22.930
19.063
5. Kein Fall d. § 312b III Nr. 6 (weil kein genau bestimmter Zeitraum; Bsp.: 3 Nächte vom 21.-24. Dezember 2010)


--> Widerrufsrecht (+)

Wenn der Gutschein in der Gueltigkeit begrenzt ist, ist das eine Leistungserbringung "innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums" - naemlich zwischen jetzt und dem Verfallzeitpunkt.

=> Widerrufsrecht (-)
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Bei B2C eigentlich immer der Wohnsitz des Käufers.
Dazu Neues:
AFP: Gerichtsstreit nach Internet-Kauf nicht immer in Deutschland
"Gerichtsstreit nach Internet-Kauf nicht immer in Deutschland
Wer über das Internet bei Firmen in anderen EU-Staaten Reisen bucht oder Waren bestellt, muss im Streitfall unter Umständen dort auch ein Gerichtsverfahren austragen. Das ist zwar die Ausnahme, aber durchaus möglich, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Wenn das Unternehmen gezielt auch deutsche Kunden anspricht, können die Verbraucher aber auf einer Verhandlung in Deutschland bestehen. (Az: C-585/08 und C-144/09)
...
Der EuGH hatte in diesem Zusammenhang zwei Fälle verhandelt. Im ersten Fall hatte ein Österreicher über ein deutsches Internet-Reisebüro eine Frachtschiffreise bei einer deutschen Reederei gebucht. Er verließ das Schiff jedoch, noch ehe es ablegte, weil seiner Meinung nach die Bedingungen an Bord nicht den Zusagen entsprachen.

Im zweiten Fall hatte ein Deutscher über die Internetseite eines österreichischen Hotels einen einwöchigen Urlaubsaufenthalt gebucht. Auch er war unzufrieden und reiste ab, ohne zu bezahlen. Beide Fälle kamen in Österreich vor Gericht. Im ersten Fall hält jedoch die deutsche Reederei, im Zweiten der deutsche Urlauber die österreichischen Gerichte nicht für zuständig. Die konkreten Fälle soll danach nun der Oberste Gerichtshof in Wien beurteilen."

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