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Wäre richtig, was Du und andere hier behaupten, dann wäre es irrelevant, ob Umsteigeverbindungen auf einen oder auf zwei Tickets erfolgen. Man könnte sich dann auch den Unterschied zwischen Airrail und Zug zum Flug schenken. Auch die EU261 wäre überall da überflüssig, wo es darum geht, den Passagier trotz Verspätung zum Zielort zu bringen. Denn das würde gar nicht mehr geschuldet sein.
Von garantierter Pünktlichkeit geht tatsächlich niemand aus. Es ist vollkommen unstrittig, dass auch verspätete Flüge keinen relevanten Leistungsmangel darstellen können.
Da ist jetzt ziemlich viel Durcheinander in wenigen Zeilen drin. Nein, bei Beförderungsverträgen ist keine Pünklichkeit "garantiert", sie ist "geschuldet". Dann verkennst du den Unterschied zwischen Verspätung und absolutem Fixgeschäft. Nur bei einem absoluten Fixgeschäft wird die Erfüllung durch Verspätung unmöglich, sonst handelt es sich natürlich um eine Schlechterfüllung, die bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet. Eine "Garantie" würde die Fluggesellschaft übrigends auch ohne Verschulden haften lassen, aber die gibt es in der Praxis im Luftverkehr nicht. Und ja, auch bei Umsteigeverbindungen auf zwei Tickets bei einer Fluggesellschaft ist Verspätung (aka Schlechterfüllung) mit dem Flug auf dem ersten Ticket oder dem zweiten Ticket relevant, warum denn nicht. Bei mir war es bislang immer beim Rückflug (letztes Segment auf der Langstrecke und dann Rückflug des Feeders nach Milan oder Paris) und ich hatte noch nie Probleme bei der LH, (selsbt bei von der LH nicht verschuldeter Verspätung) dann eine Umbuchung des auf Cheapest Eco gebuchten Zubringerfluges zu bekommen. Wenn Du allerdings zwei verschiedene Fluggesellschaften auf den Tickets hast oder das Verschulden problematisiert wird, dann hast Du mit zwei Tickets ganz schnell Probleme.
Aber aus irgendeinem Grund muss man ja Jura studiert haben und kann sein Wissen nicht wie Du (was Dein Text belegt) nur aus dem Goldenen Blatt herleiten.