Ich weiß, manch einer der hier schreibenden Sozis bekommt nun Tränen in den Augen, aber in einem jüngst geführten Prozess gegen die Beklagte Airline, hat das AG DUS folgerichtig entschieden und die Urteilsbegründung lässt für den anstehenden Prozess nur Gutes ahnen:
„… es obliegt vielmehr gerade der Beklagten, die sich abzeichnende Verspätung etwa durch Einsatz einer Ersatzmaschine, veränderte Flugplanung etc. abzufedern.“ „Der Anspruch auf frühestmögliche Ersatzbeförderung dient dem Ziel, den erlittenen Zeitverlust so gering wie möglich zu halten…“
„Dadurch, dass die Beklagte keine schnellstmögliche anderweitige Ersatzbeförderung angeboten hat, hat sie ihre Pflichten aus dem aus Art. 8 (und Art. 14) folgenden Schuldverhältnis verletzt und schuldet Aufwendung- bzw. Schadensersatz unmittelbar aus der Verordnung, aber jedenfalls auch nach nationalem Recht hier nach §§ 280, 281 BGB“
„Der Kläger muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Der Beklagten oblag es für die vertragsgemäße Durchführung des Fluges zu sorgen. Insofern hätte es in ihrer Hand gelegen, durch eigene Organisation der Ersatzbeförderung kostengünstige Alternativen in Zusammenarbeit mit den Fluggästen zu erarbeiten.“
Merke: Die Richter in DUS haben bei so manch einer Airline mittlerweile eine Null Toleranz Grenze erreicht. Aber nach so viel geführten Prozessen und all den vorgetragenen Ausreden und Lügen aber auch nicht weiter verwunderlich.