Das Beispiel in #4239 betrifft doch eine eintägige Anreise aus VIE nach Frankfurt mit Rückkehr nach VIE am gleiche Tag.
Kommt darauf an, wo der Betreffenden wohnt, wie bereits im Parallelthread von einem Mitforisten erwähnt, Schwechat liegt in Niederösterreich und nicht in Wien, ist also selbst kein Risikogebiet.
Wenn der Betreffende in Wien wohnt, gilt das von Airsicknessbag Gesagte.
Zur Verhältnismäßigkeit wiederhole ich mich nur ungern, keine pauschale Quarantänepflicht ohne Symptome, VG Hamburg, Beschl. v. 14.05.2020, 15 E 1967/20:
"Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Wegfall einer durch Verordnung auferlegten Quarantänepflicht auch Einreisende erfassen dürfte, hinsichtlich derer bei einer Einzelfallprüfung eine Quarantäne nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG hätte angeordnet werden können und müssen. Eine solche Einzelfallprüfung war bisher aber nicht notwendig und ist auch hier nicht erfolgt. Sie wäre aber möglich. Mittlerweile ist die Verbreitung der Krankheit in vielen anderen Ländern und auch deren Regionen vergleichsweise gut bekannt, sodass die Ansteckungsgefahr der von dort Einreisenden einer fallgruppenbezogenen Einschätzung unterzogen werden kann (so auch Nieds. OVG, Beschl. v. 11.5.2020, 13 MN 143/20, juris Rn. 38). Da die in § 30a Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelte Meldepflicht keinen rechtlichen Bedenken unterliegen dürfen, ist auch ohne ein allgemeines Quarantänegebot für Einreisende eine wirksame Prüfung gebotener Quarantänemaßnahmen flächendeckend möglich. Insoweit können auch weitere infektionsspezifische Gesichtspunkte herangezogen werden, so der konkrete Aufenthaltsort im Ausland, die Tätigkeiten des Reisenden dort sowie das für die Reise verwendete Verkehrsmittel. Nicht ersichtlich ist, dass die Gesundheitsbehörden durch eine einzelfallorientierte Prüfung der Quarantänevoraussetzungen quantitativ überfordert wären und bereits deswegen einen wirksamen Schutz der Bevölkerung nicht leisten könnten."
Die Entscheidung datiert vor den aktuellen Verordnungen. Damit bleibt die Preisfrage: Sind pauschale Länderlisten zulässig? Das klingt in der Entscheidung des VG HH an oder muss eine individuelle Prüfung stattfinden, weil der betreffene Reisende sein Verhalten ja kennt. Ich bin sicher, wir werden es erfahren. Ich halte pauschale Quarantäneanordnungen zumindest bei Aufenthalten in Risikogebieten innerhalb der EU für unverhältnismäßig, wenn nicht noch weitere Faktoren hinzukommen. Ich bin aber kein Verwaltungsrichter und würde mich auch nicht wundern, wenn entsprechende Eilanträge zurück gewiesen werden.