So ja auch schon OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020, 13 B 940/20.NE:
"Zwar bestehen gegen die definierte Obergrenze von 50 Coronavirus-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Diese wird im Kreis Gütersloh mit einem Wert von 56 (Stand: 5. Juli 2020) weiterhin überschritten. Die Anknüpfung an die Verwaltungseinheit des Kreises dürfte sich angesichts der gegenwärtigen Erkenntnislage aber nunmehr als zu undifferenziert erweisen. Die aktuellen Neuinfektionszahlen lassen nicht erkennen, dass in sämtlichen kreisangehörigen Gemeinden und Städten des Kreises Gütersloh ein Infektionsgeschehen herrscht, das über dasjenige hingeht, das in anderen Regionen Nordrhein-Westfalens derzeit feststellbar ist"
Oder auch VGH Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2020, 20 NE 20.1609 explizit zum Beherbergungsverbot (also [innerdeutsche] Reisebeschraenkung und somit on topic

):
"Die statistische Größe der auf Kreisebene ermittelten 7-Tages-Inzidenz gibt zwar – vermittelt über die Zahl der Neuinfektionen – Aufschluss über die Dynamik des jeweiligen Infektionsgeschehens und damit auch über den Anteil möglicherweise ansteckender Personen. Dennoch erscheint fraglich, ob sich allein aus der Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohnern die Erforderlichkeit eines Verbots der Beherbergung von Gästen aus diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ergeben kann. [Es] kann das Infektionsgeschehen auf Kreisebene nicht nur regional verteilt, sondern auch lokalisiert und klar eingrenzbar – etwa in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Wohneinheit – verlaufen. [...] Eine entsprechend detaillierte Erkenntnislage vorausgesetzt, erlaubt ein solches lokales Ausbruchsgeschehen gezielte, räumlich beschränkte Eindämmungsmaßnahmen, die das gesamte Kreisgebiet weder betreffen müssen noch – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – dürfen[...] Insofern erscheint jedenfalls möglich, dass der maßgebliche Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner auf Kreisebene überschritten wird, ohne dass diesem Befund eine tatsächliche Gefährdungslage im gesamten Kreis- bzw. Stadtgebiet zugrunde läge."
Mir ist unbegreiflich, wie man weiterhin an dem offensichtlich rechtswidrigen Mechanismus "wenn Zahl x dann patsch" festhalten kann.