Ich zitiere mal etwas ausführlicher aus dem Beschluss (und nicht nur der Pressemitteilung) des OVG Münster:
§ 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinrVO sind voraussichtlich aber jedenfalls wegen eines
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Uberdies können sie gegenwärtig auch nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Dies folgt daraus, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen bestimmt, die aus einem Risikogebiet kommend ein reisen (für Rückkehrer, welche sich etwa zu Urlaubszwecken nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben, und für sonstige Einreisende), und unberücksichtigt lässt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet werden. Die Pandemielage ist aktuell dadurch gekennzeichnet, dass auch das Land Nord-
rhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in § 1 Abs. 4
CoronaEinrVO benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen sind. Deutschlandweit gibt es bei einer 7-Tage-Inzidenz von 139 Fällen/100.000 Einwohnern aktuell 279.800 aktive Corona-Fälle. In Nordrhein-Westfalen liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 167 Fällen/100.000 Einwohnern. Es handelt sich dabei weitgehend um ein diffuses
Infektionsgeschehen ohne feststellbare Ausgangsereignisse.
Vgl. den täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (cOVID-19), Stand: 19. November 2020,
https://www.rki.de/DE/Content/lInfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Nov 2020/2020-11-19-de.pdf_blob=publication File.
Vor diesem Hintergrund besteht für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen haben oder die sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten haben, eine ebenso hohe oder sogar noch höhere Wahrsche inlichkeit, dass sie das Coronavirus aufgenommen haben und als ansteckungsverdächtig i. S. v. §2 Nr. 7 IfSG angesehen werden können. Für Daheimgebliebene besteht anders als für Personen, die nur vorübergehend ins Ausland gereist sind, jedoch keine Absonderungspflicht. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelit sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten aber nicht anders dar, als
wenn sie daheim geblieben wären. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Un-
gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwar mag eine unterschiedliche Behand-
lung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn und
soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein
sachlicher Differenzierungsgrund besteht. Die Annahme, die von diesen Reisenden
ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen. Die angefochtenen Regelungen erweisen sich insoweit auch als unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende erscheint nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den
Gebieten des jeweiligen Aufenthalts ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande
besteht. Auf sämtliche Risikogebiete im Sinne des § 1 Abs. 4 Corona EinrVO, auf die
§ 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO pauschal Bezug nimmt, trifft dies jedoch nicht zu.
Soweit der Antragsgegner auf die im Vergleich zu Privatreisen ins Ausland geringe
Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Bundesgebiets verweist, sind Absonderun-
gen auch wenn sie mit Blick auf die Freitestungsmöglichkeit frühestens nach fünf
Quarantänetagen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinrVO) Abschreckungswirkungen entfalten
können ungeachtet der Legitimität eines solchen Zwecks jedenfalls kein geeignetes
Mittel zur Verhinderung der Mobilität.
Ob die in § 1 CoronaEinrVO getroffenen Regelungen mit Blick auf die zahlreichen in
§ 2 Corona EinrVO normierten Ausnahmen überdies inkohärent oder unverhältnis
mäßig sind, wenn ausgeschlossen wird, dass Zwischenaufenthalte in Nichtrisikogebieten (hier auf Teneriffa) unmittelbar vor der Einreise auf die Quarantänedauer angerechnet werden, bedarf keiner weiteren Prüfung.