Deutschland - Einreiseanmeldung (digital) und neue Quarantänevorschriften ab 08.11.2020

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crane04

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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FRA
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+++ 17:28 Gericht kippt Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in NRW +++

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die in der Corona-Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelte Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer aus Risikogebieten gekippt. Nach Ansicht des Gerichts hat das Land nicht berücksichtigt, dass Reisende bei der Rückkehr aus Ländern mit geringeren Infektionszahlen als an ihrem Wohnort nach der Heimkehr einem höherem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Somit sei die Quarantäne aktuell kein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie in Deutschland, teilte das Gericht mit.

Endlich werden die Gerichte wach und zeigen unseren schlauen Regierung, dass Verordnungen verhältnismäßig, angemessen und erforderlich sein müssen

Wenn das Risiko hier in Baden-Württemberg höher ist als auf den Malediven, in Chile oder in Südafrika, dann müsste man mich vor der Wiedereinreise schützen und nicht aus Schutz vor allen anderen absondern. :rolleyes:

Kann bitte jemand in Hessen klagen :)
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Wenn ja, kann er offenbar (lese ich das richtig?) mit einem negativen Test wegen zwingend notwendiger beruflicher Tätigkeit (es ist zwingend notwendig, seine deutsche Tochter kann wohl nur so vor der Insolvenz bewahrt werden) für maximal 5 Tage nach NRW einreisen (https://www.mags.nrw/corona-einreiseverordnung)
Kann er aber dann weiter von NRW nach Bayern?

Bayern hat auch eine Fuenf-Tage-Regel - insofern ist da alles ok, wenn er drei Tage bleibt, einen Test hat und die zwingende Notwendigkeit des Besuches vom Arbeitgeber bescheinigt wird.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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16.246
Na endlich, gerne auch für andere Bundesländer

Ich will da nicht allzuviel Wasser in den Wein schuetten, solange wir den Beschluss nicht kennen und somit nicht wissen, ob er kritikwuerdig ist.

Allerdings entscheidet Muenster manchmal etwas... anders... als die anderen Obergerichte. Also nicht zwingend, aber ein Selbstlaeufer an den anderen OVGen ist es nicht, nur weil Muenster so entschieden hat.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
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2.010
Nach Ansicht des Gerichts hat das Land nicht berücksichtigt, dass Reisende bei der Rückkehr aus Ländern mit geringeren Infektionszahlen als an ihrem Wohnort nach der Heimkehr einem höherem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Somit sei die Quarantäne aktuell kein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie in Deutschland, teilte das Gericht mit.

Sag ich schon lange, aber die Beamten vom RKI arbeiten wie Beamte halt so arbeiten: Vorschrift ist Vorschrift - besonders eklatant ist die Tatsache, dass diejenigen, die sich ehrlich dort melden (online oder per Papier) sowas von übelst behandelt werden, was alleine "einklagbar" wäre:

1. "was fällt ihnen ein in diesen Zeiten zu reisen, Sie Schwachkopf"
2. "Könnte ja jeder kommen und das behaupten um die begehrten Test zu kriegen - bitte "eindeutiger" nachweis erbringen" (Hotelrechnung, Flugschein etc.) - ich vermute aus diesem Grund gibt's kein Freikaufen mehr (und natürlich um es noch weniger attraktiv zu machen, in diesen Zeiten zu reisen)
3. man bekommt eine 4-5 seite Anleitung auf Beamtendeutsch, z.B. die Aufforderung zuhause zu bleiben und die Lebensmittel vom "Nachbarn oder Freunden" besorgen zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Bussgeldern bestraft.

Fragt sich ob dieser Pauschalverdacht (mit Test freikaufen gibt's ja nicht mehr) überhaupt zulässig wäre. Nicht nur schlechtes Gewissen machen, sondern auch noch einfach pauschal verurteilen und keinen Test als entlassung in die Freiheit zulassen.
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.422
2.010
Insofern bleibt nur noch die Frage der Weiterreise nach Bayern offen.

nach Bayern darfst du nicht einreisen, die haben ja überall rote Zone (lt. Süddeutscher Zeitung Karte) und da gab's doch so ein Video auf youtube als einer nach Mecklenburg-Vorpommern an der Einreise gehindert wurde.:sick:
 

teuerbillig2

Reguläres Mitglied
14.04.2020
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0
Ich werde nächste Woche aus Sansibar nach Brüssel zurück kommen. Habe vor in Quarantäne zu gehen 5 Tage und anschließend einen Test durchzuführen bevor ich wieder arbeiten gehe.

Aber Frage, muss ich in Brüssel am Flughafen ein Formular bezüglich corona ausfüllen, wenn ich am selben Tag mit dem Auto weiter nach Deutschland fahre?

Werden in Deutschland meine "Einreise Daten" des Belgischen Zolls abgefragt, so das ich Ärger mit den Behörden in Deutschland bekomme, falls ich das digitale Einreise Formular von Deutschland nicht ausfülle?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.572
9.954
BRU
Ich werde nächste Woche aus Sansibar nach Brüssel zurück kommen. Habe vor in Quarantäne zu gehen 5 Tage und anschließend einen Test durchzuführen bevor ich wieder arbeiten gehe.

Aber Frage, muss ich in Brüssel am Flughafen ein Formular bezüglich corona ausfüllen, wenn ich am selben Tag mit dem Auto weiter nach Deutschland fahre?

Werden in Deutschland meine "Einreise Daten" des Belgischen Zolls abgefragt, so das ich Ärger mit den Behörden in Deutschland bekomme, falls ich das digitale Einreise Formular von Deutschland nicht ausfülle?

In Brüssel am Flughafen musst Du nichts ausfüllen. Vor dem Flug nach Brüssel bzw. wenn Du es nicht elektronisch gemacht hast im Flugzeug aber das belgische PLF (und ankreuzen, dass Du Dich für weniger als 48h in Belgien aufhälst, dann entfällt auch die "self evaluation" und Du fällst auch nicht unter die belgische Quarantäne, sofern Ankunft aus "roten Land").

In ein paar wenigen Fällen wurde es beim Boarding auf Flügen nach Brüssel kontrolliert (v.a. bei Flügen mit SN), bei der Ankunft in BRU dagegen nie. War allerdings immer Schengen, mag sein, dass sie Non Schengen kontrollieren, da hier ja für Nicht EU-Bürger auch Einreiseabeschränkungen gelten würden....
 
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espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
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Ich zitiere mal etwas ausführlicher aus dem Beschluss (und nicht nur der Pressemitteilung) des OVG Münster:

§ 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinrVO sind voraussichtlich aber jedenfalls wegen eines
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Uberdies können sie gegenwärtig auch nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Dies folgt daraus, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen bestimmt, die aus einem Risikogebiet kommend ein reisen (für Rückkehrer, welche sich etwa zu Urlaubszwecken nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben, und für sonstige Einreisende), und unberücksichtigt lässt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet werden. Die Pandemielage ist aktuell dadurch gekennzeichnet, dass auch das Land Nord-
rhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in § 1 Abs. 4
CoronaEinrVO benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen sind. Deutschlandweit gibt es bei einer 7-Tage-Inzidenz von 139 Fällen/100.000 Einwohnern aktuell 279.800 aktive Corona-Fälle. In Nordrhein-Westfalen liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 167 Fällen/100.000 Einwohnern. Es handelt sich dabei weitgehend um ein diffuses
Infektionsgeschehen ohne feststellbare Ausgangsereignisse.

Vgl. den täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (cOVID-19), Stand: 19. November 2020,
https://www.rki.de/DE/Content/lInfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Nov 2020/2020-11-19-de.pdf_blob=publication File.

Vor diesem Hintergrund besteht für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen haben oder die sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten haben, eine ebenso hohe oder sogar noch höhere Wahrsche inlichkeit, dass sie das Coronavirus aufgenommen haben und als ansteckungsverdächtig i. S. v. §2 Nr. 7 IfSG angesehen werden können. Für Daheimgebliebene besteht anders als für Personen, die nur vorübergehend ins Ausland gereist sind, jedoch keine Absonderungspflicht. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelit sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten aber nicht anders dar, als
wenn sie daheim geblieben wären. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Un-
gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwar mag eine unterschiedliche Behand-
lung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn und
soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein
sachlicher Differenzierungsgrund besteht. Die Annahme, die von diesen Reisenden
ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen. Die angefochtenen Regelungen erweisen sich insoweit auch als unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende erscheint nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den
Gebieten des jeweiligen Aufenthalts ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande
besteht. Auf sämtliche Risikogebiete im Sinne des § 1 Abs. 4 Corona EinrVO, auf die
§ 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO pauschal Bezug nimmt, trifft dies jedoch nicht zu.
Soweit der Antragsgegner auf die im Vergleich zu Privatreisen ins Ausland geringe
Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Bundesgebiets verweist, sind Absonderun-
gen auch wenn sie mit Blick auf die Freitestungsmöglichkeit frühestens nach fünf
Quarantänetagen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinrVO) Abschreckungswirkungen entfalten
können ungeachtet der Legitimität eines solchen Zwecks jedenfalls kein geeignetes
Mittel zur Verhinderung der Mobilität.
Ob die in § 1 CoronaEinrVO getroffenen Regelungen mit Blick auf die zahlreichen in
§ 2 Corona EinrVO normierten Ausnahmen überdies inkohärent oder unverhältnis
mäßig sind, wenn ausgeschlossen wird, dass Zwischenaufenthalte in Nichtrisikogebieten (hier auf Teneriffa) unmittelbar vor der Einreise auf die Quarantänedauer angerechnet werden, bedarf keiner weiteren Prüfung.
 

Allererste Reihe

Erfahrenes Mitglied
07.05.2012
1.719
4
Süddeutschland
Ich werde nächste Woche aus Sansibar nach Brüssel zurück kommen. Habe vor in Quarantäne zu gehen 5 Tage und anschließend einen Test durchzuführen bevor ich wieder arbeiten gehe.

Aber Frage, muss ich in Brüssel am Flughafen ein Formular bezüglich corona ausfüllen, wenn ich am selben Tag mit dem Auto weiter nach Deutschland fahre?

Werden in Deutschland meine "Einreise Daten" des Belgischen Zolls abgefragt, so das ich Ärger mit den Behörden in Deutschland bekomme, falls ich das digitale Einreise Formular von Deutschland nicht ausfülle?
Weshalb willst Du Dich nicht anmelden? Du gehst doch eh vorschriftsmäßig in Quarantäne, da kannst Du Dich auch ganz normal anmelden.

Pauschale Kontrollen gibt es meines Wissens nach nicht. Sollte es halt irgendwie raus kommen, weil Du zum Superspreader wurdest oder was weiß ich, hast Du halt gegen Verordnungen verstoßen. Keine Ahnung wie teuer der Strafzettel dafür wird.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.987
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OVG Münster:

Soweit der Antragsgegner auf die im Vergleich zu Privatreisen ins Ausland geringe
Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Bundesgebiets verweist, sind Absonderun-
gen auch wenn sie mit Blick auf die Freitestungsmöglichkeit frühestens nach fünf
Quarantänetagen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinrVO) Abschreckungswirkungen entfalten
können ungeachtet der Legitimität eines solchen Zwecks jedenfalls kein geeignetes
Mittel zur Verhinderung der Mobilität.

Oha, wenn das mal kein Pyrrhussieg war. Gemaess der obigen Segelanleitung ist ein Baustein fuer rechtmaessige Quarantaeneregeln die Abschaffung des "Freitestens". Herzlichen Glueckwunsch.
 

espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
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Sehe ich nicht so. Das OVG stellt ja auf eine unzulässige Ungleichbehandlung von Daheimgebliebenen und Reiserückkehrern ab, die im Ausland keiner höheren Infektionsgefahr ausgesetzt waren als in der Heimat. Was soll da der Wegfall des Freitestens besser machen?
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.987
16.246
Es ist ja nur ein Ausschnitt, insofern gehe ich davon aus, dass sich die scheinbare Widerspruechlichkeit noch aufloesen wird. Aber in dem von mir zitierten Teil (Ausschnitt des Ausschnitts ;)) sagen sie doch, dass Auslandsreisen erhoehte Mobilitaet bedeuten, und dass es legitim ist, diese Mobilitaet verhindern zu wollen.
 

teuerbillig2

Reguläres Mitglied
14.04.2020
37
0
Weshalb willst Du Dich nicht anmelden? Du gehst doch eh vorschriftsmäßig in Quarantäne, da kannst Du Dich auch ganz normal anmelden.

Pauschale Kontrollen gibt es meines Wissens nach nicht. Sollte es halt irgendwie raus kommen, weil Du zum Superspreader wurdest oder was weiß ich, hast Du halt gegen Verordnungen verstoßen. Keine Ahnung wie teuer der Strafzettel dafür wird.


Weiß nicht, mich interessiert eher ob die es raus kriegen würden durch Datenabfragen an den Zoll oder an die Airlines.

Aber schon krass wie weit wir gekommen sind bis jetzt mit der Einschränkung der Freiheit
 

MAP

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10.11.2011
121
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Kiew
Gibt es zum Thema Aufhebung der Einreiseverordnung in NRW eigentlich irgendwo etwas offizielles zu lesen? Finde nirgends etwas - es kann doch nicht sein, dass ein Ministerium es heutzutage nicht schafft solche Entscheidungen zeitnah online zu kommunizieren...
 

iceradio

Erfahrenes Mitglied
31.12.2013
477
415
Gibt es zum Thema Aufhebung der Einreiseverordnung in NRW eigentlich irgendwo etwas offizielles zu lesen? Finde nirgends etwas - es kann doch nicht sein, dass ein Ministerium es heutzutage nicht schafft solche Entscheidungen zeitnah online zu kommunizieren...

Hier: https://www.mags.nrw/corona-einreiseverordnung

WICHTIGER HINWEIS: Ein Beschluss der Oberverwaltungsgerichts Münster hat am Freitag, 20. November 2020, wesentliche Bestandteile der aktuellen Corona-Einreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt. Die Regelungen der Verordnung werden daher aktuell nicht angewendet.
Das Gericht stellt das System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten in Frage. Die Richterinnen und Richter sind der Auffassung, dass eine Quarantäne nicht gerechtfertigt ist, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Derzeit erfolgt eine Einordnung als Risikogebiet durch das RKI unabhängig von einem Vergleich mit der jeweiligen Infektionslage in Deutschland.
Die folgenden Erläuterungen sind aus Gründen der Transparenz nicht offline gestellt worden, sie dienen der allgemeinen Information.
 
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herward1

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02.04.2011
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In der logischen Folge müsste damit (zumindest bei Einreise in NRW) doch auch die Verpflichtung der Einreiseanmeldung gekippt sein, denn die beschäftigt sich ja mit der Meldung an die Gesundheitsämter zwecks Quarantäneüberprüfung/ - anordnung.
 

lstoever77

Erfahrenes Mitglied
10.04.2019
2.002
1.654
In der logischen Folge müsste damit (zumindest bei Einreise in NRW) doch auch die Verpflichtung der Einreiseanmeldung gekippt sein, denn die beschäftigt sich ja mit der Meldung an die Gesundheitsämter zwecks Quarantäneüberprüfung/ - anordnung.

Nicht der Einreiseort ist bestimmend, sondern der Ort der Weiterreise. Aber wie verhält es sich wenn man eine zeitlang nach der Einreise in NRW bleibt? Hätte da privat eine Übernachtungsmöglichkeit. Wieviele Stunden waren das noch die man nicht in einem Risikogebiet gewesen sein soll?
 

herward1

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
3.021
723
Gilt denn nun bei Einreise in NRW die alte Regelung fuer Heimkehrer, oder was?
 

espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
339
46
Aber in dem von mir zitierten Teil (Ausschnitt des Ausschnitts ;)) sagen sie doch, dass Auslandsreisen erhoehte Mobilitaet bedeuten, und dass es legitim ist, diese Mobilitaet verhindern zu wollen.

Ich verstehe darunter: Ob der Zweck legitim ist, überlegen wir hier nicht, denn das Mittel ist ungeeignet. Passt auch zu der Einlassung des Landes. Aber ab Montag dürfte ja die Entscheidung online sein, so dass jeder sie im gesamten Kontext lesen kann.
 
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Yoshi

Erfahrenes Mitglied
17.08.2011
1.029
1.943
DXB - FRA heute: OLCI weist fälschlich auf Notwendigkeit eines negativen PCR-Test zur Ausreise (veraltet!) hin. Frage beim CI: „Haben Sie das online-Formular ausgefüllt?“ BUPO am Gate nur zur Passkontrolle. Dort und später bei den E-Gates keinerlei Nachfrage.

Glück auf!
 
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