Deutschland - Einreiseanmeldung (digital) und neue Quarantänevorschriften ab 08.11.2020

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trekstore

Erfahrenes Mitglied
23.07.2017
918
429
FRA
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Wahnsinn da soll einer noch den Überblick behalten
 

teuerbillig2

Reguläres Mitglied
14.04.2020
37
0
Muss nochmal blöd fragen. Reise Dienstag in Brüssel ein von Sansibar und dann direkt mit dem Auto weiter nach NRW. Muss ich nun immer noch die Einreise in NRW auf der Webseite anmelden?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.191
1.088
Ich zitiere mal etwas ausführlicher aus dem Beschluss.

Die Annahme, die von diesen Reisenden
ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen. Die angefochtenen Regelungen erweisen sich insoweit auch als unverhältnismäßig.

Vielen Dank für diesen Auszug.
Interessant finde ich auch das zweite Kriterien neben der 7-Tage-Inzidenz: die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsbehörden. Genauer gesagt ist eine Einreiseauflage nur verhältnismässig, wenn die Gesundheitsämter eventuelle Ansteckungen oder gar Superspreads hinreichend valide nacjvollziehen können.

Nach meinem Laienverstand heisst das, der Verordnungsgeber müsste nicht nur die Einschätzung eines Risikogebietes anders definieren, sondern auch die Gesundheitsbehörden zu voller Wirksamkeit bringen.
Alles andere wäre nach Ansicht des OVG Münster unverhältnismässig.
 

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
1.586
783
Schau mal, es gibt Richter, die von dieser Welt sind :)

NRW-Flughäfen werden demnächst boomen :)

Oh ja, Länder in denen nicht auf COVID-19 getestet sind jetzt gesunde Länder mit geringerem Risiko als im Inland. Diese Denkweise findet sich wo nochmal... achja
 

espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
339
46
Oh ja, Länder in denen nicht auf COVID-19 getestet sind jetzt gesunde Länder mit geringerem Risiko als im Inland.

Das hat das OVG NRW nicht gesagt und das wurde so im Verfahren auch nicht argumentiert. Du wirst ja nicht ernsthaft behaupten wollen, dass in jedem Land mit geringerer Inzidenzen als Deutschland (bzw. NRW) nicht genug getestet wird. Natürlich gibt es Länder mit einer seriösen Corona Teststrategie, die in der Inzidenz über 50 aber deutlich unter den Werten in Deutschland liegen. Ein Reiserückkehrer aus einem solchen Land ist jedenfalls nicht gefährlicher als ein Daheimgebliebener, wird aber mit Reiserückkehrern aus wirklich gefährlichen Ländern in einen Topf geworfen. Und genau das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ordnet zudem nicht zielführende Beschränkungen an, die die Regelungen unverhältnismäßig machen.

Jetzt ist es Sache des Verordnungsgebers (also des Landes) eine differenzierte Regelung zu schaffen. Das geht wohl am einfachsten, wenn an den Regeln für die Ausweisung von Risikogebieten gefeilt wird. Die Idee hatte wohl auch das Land, wenn ich die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums NRW hier (letzter Absatz) lese: https://www.waz.de/politik/landespo...fuer-reiserueckkehrer-in-nrw-id230964496.html
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.422
2.010
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem bisherigen System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten auf.

Nochmals obwohl schon oft in diesem Thema genannt: die Ausweisung von Risikogebieten hat mehrere Funktionen

1. das Risiko für den Reisenden zu bewerten BEVOR er los zieht. Also neben der Wahrscheinlichkeit sich zu infizieren, auch das Risiko vor Ort, weil keine Betten in Krankenhäusern zur Verfügung stehen etc. Letztlich will man erreichen, dass gar nicht dorthin gereist wird - ein Reiseverbot wäre aber nicht verhälntnismässig, auch weil man "Business" Trips nicht verbieten will.

2. die wenigen (?), die sich nicht von diesen (aus meiner Sicht etwas willkürlich und nur an Infektionszahlen/100k Einwohner orientierten) Warnungen beeinflussen lassen (z.B. Heimatbesuche) sollen wegen einer angeblichen erhöhten Gefahr, die von diesen Reisen ausginge, besonders behandelt werden.

wie man sieht, ist Punkt 2 längst passe, weil die Gefahr im Heimatort höher wäre, wenn man nur die Infektionszahlen heranzieht - ausserdem wird völlig ausser Acht gelassen wie sich der Rückkehrer denn in seinem Aufenthalt im Risikogebiet verhalten hat: ich z.B. hatte in meinem 2,5 Wochen Risikogebieturlaub bei weitem weniger menschliche Kontakte als zuhause. Also wer im Risikogebiet nur in einer Ferienwohnung war und beim Einkaufen durfte wahrscheinlich keinem höheren Risiko ausgesetzt gewesen sein, als in Deutschland.

Ich bin gespannt, wie NRW diese Klausel umschreibt, damit sie rechtsicher wird?

Ausserdem meldet der "dolle" Spiegel heute: 20% der Formulare von Reiserückkehrern wären "Donald Duck" - dazu kommt, dass ja nicht kontrolliert wird, ob alle Risikogebietrückkehrer wirklich ein Formular oder Online abgegeben haben, sofern es Schengen war wo ja keine Kontrollen stattfinden!
 

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
1.586
783
Das hat das OVG NRW nicht gesagt und das wurde so im Verfahren auch nicht argumentiert. Du wirst ja nicht ernsthaft behaupten wollen, dass in jedem Land mit geringerer Inzidenzen als Deutschland (bzw. NRW) nicht genug getestet wird. Natürlich gibt es Länder mit einer seriösen Corona Teststrategie, die in der Inzidenz über 50 aber deutlich unter den Werten in Deutschland liegen. Ein Reiserückkehrer aus einem solchen Land ist jedenfalls nicht gefährlicher als ein Daheimgebliebener, wird aber mit Reiserückkehrern aus wirklich gefährlichen Ländern in einen Topf geworfen. Und genau das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ordnet zudem nicht zielführende Beschränkungen an, die die Regelungen unverhältnismäßig machen.

Jetzt ist es Sache des Verordnungsgebers (also des Landes) eine differenzierte Regelung zu schaffen. Das geht wohl am einfachsten, wenn an den Regeln für die Ausweisung von Risikogebieten gefeilt wird. Die Idee hatte wohl auch das Land, wenn ich die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums NRW hier (letzter Absatz) lese: https://www.waz.de/politik/landespo...fuer-reiserueckkehrer-in-nrw-id230964496.html

Es ist die Folge aus dem Urteil: Länder, die ein geringeres Risiko angeben, als NRW müssen differenziert behandelt werden. Und dann fragen wir mal weiter, ob nicht auch innerhalb der Länder differenziert zu handeln ist, z.B. Land: Spanien (Regionen: Balearen -> Mallorca, Ibiza, Menorca). Das wird sicher total einfach realistisch umzusetzen und aktuell zu halten sein, was man in differenzierter Betrachtung ja terminlich angemessen (wöchentlich) aktualisieren darf. Was man so nicht bekommt ist Planungssicherheit für Reisen.

Guter Zeitpunkt übrigens zum Einsatz von Menschen als Covid-19-Biowaffe (einfach mal schauen, wie der IS COVID-19 feiert), der Jemen ist beispielsweise offiziell infektionstechnisch weitestgehend unbelastet und sollte in dieser Hinsicht frei von Einreiserestriktionen in NRW bleiben
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.129
1. das Risiko für den Reisenden zu bewerten BEVOR er los zieht. Also neben der Wahrscheinlichkeit sich zu infizieren, auch das Risiko vor Ort, weil keine Betten in Krankenhäusern zur Verfügung stehen etc. Letztlich will man erreichen, dass gar nicht dorthin gereist wird - ein Reiseverbot wäre aber nicht verhälntnismässig, auch weil man "Business" Trips nicht verbieten will.

Woher soll hier eine Relevanz für eine Risikobewertung vor Reiseantritt kommen? Es ist doch nicht einmal unmittelbar aus der RKI-Liste heraus zu erkennen, ob ein/e Staat/Region dort wegen Schritt 1 (> 50/100.000) oder Schritt 2 ("was nicht passt, wird passend gemacht") gelistet ist.

Nach meiner Meinung ist die RKI-Liste nur aus dem Grund eingeführt worden, um sich ein Anknüpfungskriterium für die Quarantänepflicht zu schaffen. Ein Verweis auf eine Reisewarnung reicht dafür nach der Aufhebung der weltweiten Reisewarnung nicht mehr aus, da eine Reisewarnung bestehen kann, ohne dass für den betreffenden Staat auch Corona zur Begründung herangezogen wird. In Rechtsvorschriften sind Bezüge auf Fundstellen im Internet grundsätzlich zulässig. Es muss dann aber ein eindeutiger Link angegeben werden. Daher wäre ein Hinweis darauf, sich aus der Länderliste auf der Seite des Auswärtigen Amtes herauszusuchen, ob die Reisewarnung für einen bestimmten Staat auch mit Corona begründet ist, rechtlich nicht ausreichend.
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.880
1.347
MUC, BSL
Aber das wäre doch durchaus nachvollziehbar. Ein Staat bzw. eine Region, die keine verlässlichen Zahlen publizieren kann oder will, darf m.E. durchaus als problematisch angesehen werden - welche Maßstäbe man dafür anlegt, ist natürlich ein anderes Thema (zieht man die Grenze erst bei offensichtlich manipulierten Zahlen wie im Falle Chinas, Polens oder Teilen der USA oder genügen schon Situationen wo die Testkapazitäten nicht ausreichen oder die Testmoral unterirdisch ist, wie z.B. in der Schweiz) aber letztendlich finde ich es durchaus vertretbar, da im Zweifel eine Warnung auszusprechen.
 
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INNSEN

Erfahrenes Mitglied
29.07.2013
686
18
Innsbruck
Niemand. Wie bei anderen Maßnahmen in der Vergangenheit dürfte man vor allem auf den Abschreckungseffekt setzen.

Habe ich mir das auch gedacht. Deutsche Politik ist mit diversen Verordnungen welche von vielen nicht mehr respektiert werden dort wo sich Österreich seit Monaten befindet. Freitag in DE - NRW Verwaltungsgericht erklärt die Einreiseverordnung als rechtswiedrig, Montag in Ö - Datenschutzbehörde erklärt Wiener Gastroregistrierung als rechtswiedrig.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.675
5.137
München
Woher soll hier eine Relevanz für eine Risikobewertung vor Reiseantritt kommen? Es ist doch nicht einmal unmittelbar aus der RKI-Liste heraus zu erkennen, ob ein/e Staat/Region dort wegen Schritt 1 (> 50/100.000) oder Schritt 2 ("was nicht passt, wird passend gemacht") gelistet ist.
Das ist ja in Bezug auf die Malediven mein größter Kritikpunkt, was hier auch ein gutes Praxisbeispiel wäre. Risikogebiet, obwohl man die Hauptinsel (auf der das Infektionsgeschehen zu verzeichnen ist) als Tourist gar nicht betreten darf.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.246
658
LEJ
Wenn ich das Urteil in NRW richtig verstanden habe, wurde noch ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen: 10 Tage Quarantäne ab Einreise in Deutschland, wenn man irgendwann in den vergangenen 10 Tagen in einem Risikogebiet war. Hier wird wohl auf die 10 Tage ab Ausreise aus dem Risikogebiet die neue Regel werden müssen.
 

espiderman24

Erfahrenes Mitglied
04.06.2015
339
46
Wenn ich das Urteil in NRW richtig verstanden habe, wurde noch ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen: 10 Tage Quarantäne ab Einreise ...

Das war ebenfalls einer der Angriffspunkte des Antragstellers. Der Beschluss des OVG befasst sich damit aber ausdrücklich nicht (mehr):

Ob die in § 1 CoronaEinrVO getroffenen Regelungen mit Blick auf die zahlreichen in § 2 CoronaEinrVO normierten Ausnahmen überdies inkohärent oder unverhältnismäßig sind, wenn ausgeschlossen wird, dass Zwischenaufenthalte in Nichtrisikogebieten (hier auf Teneriffa) unmittelbar vor der Einreise auf die Quarantänedauer angerechnet werden, bedarf keiner weiteren Prüfung.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.880
1.347
MUC, BSL
Ich frage mich echt, was die da geraucht haben, jetzt haben die das mit dem Familienbesuch original zum dritten mal an die Wand gefahren. Haben die Juristen da eigentlich ihr Examen aus dem Ü-Ei?!

(Bezieht sich auf Bayern, d.h. im Wesentlichen die MusterVO)

§2 Abs. 2 Nr. 2a



So. Meine Frau, wohnhaft im ausländischen Risikogebiet (Schweiz, da wo man es bekanntlich komplett an die Wand gefahren hat) darf also 72h ohne Test und Quarantäne einreisen. Aber ich darf natürlich nicht mehr als 24h in die Schweiz, denn das wäre ja gefährlich... Aha.

Die eigenen Bürger schlechter stellen und der Schutz der Ehe ist auch nur dann relevant, wenns darum geht den Homosexuellen an den Karren zu fahren, schon verstanden (und ja, der Ironie bezüglich der sexuellen Orientierung des Bundesministers für Gesundheit bin ich mir absolut bewusst)

Ich habe heute aus gegebenem Anlass Rückmeldung vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Stadt München in einem konkreten Fall bekommen. Dort interpretiert man die Bayrische EQV m.M.n. korrekt und nimmt an, dass der Gesetzgeber in seiner Formulierung auch in Bayern wohnhafte Personen mit Verwandtschaft ersten Grades bzw. nicht im gleichen Haushalt wohnhaften Ehepartnern, die in einem ausländischen Risikogebiet leben, erfasst.

So wurde mir schriftlich bestätigt, dass die Ausnahme in der EQV auch für Besuche IM Ausland von in Bayern wohnhaften Personen gilt:

Sie haben soweit recht, dass nach dem Besuch des Ehepartners und einem negativ ausgefallenen Corona-Test bei Einreise, der Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) EQV gegeben ist und somit keine Einreise-Qurantäne abzuleisten ist.

Selbiges sollte aufgrund gleicher Formulierung für Personen gelten, die zwar in Bayern gemeldet sind, aber gedenken binnen 72h aus Deutschland auszureisen - wie praktikabel das auch sein mag.

Die Frage, die sich mir da noch stellt, ist, ob diese Regelungen sukzessiv anwendbar sind: also zuerst die "bis 72h Regelung" in Anspruch nehmen, bis das Testergebnis nach der Einreise (sofern eine Testung im Ausland nicht möglich oder praktikabel ist) verfügbar ist.

Edit: dies könnte ggf. auch für andere Bundesländer relevant sein, da Bayern die MusterVO des Bundes in diesen Punkten 1:1 übernommen hat. Natürlich ist das nur eine regionale Entscheidung, aber das RGU der Stadt München hat sich aus meiner subjektiven Sicht als vergleichsweise kompetent erwiesen (ganz im Gegensatz zu gewissen, eher ländlichen geprägten Landkreisen, wo zum Teil haarsträubender Unsinn verzapft wird). Es ist anzunehmen, dass ein so großes GA auch eine vernünftige Antwort vom zuständigen StMGP bekommt.
 
Zuletzt bearbeitet:

F.H.K.

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
270
168
Dafür legen sie die 5-Tage-Regel für den Test nach Einreise aus Risikogebiet sehr streng aus.

Hier die Antwort auf meine Anfrage beim RGU - Stadt München. Hier praktisch die Testung am 6. Tag.

Guten Tag Herr K...,

die derzeitige EQV ist bis 30.11.2020 gültig. Ob und wenn ja welche Änderungen in den Regelungen bei einer Verlängerung (von der auszugehen ist) vorgenommen werden, ist hier heute nicht absehbar.

Nach der derzeitigen Regelung würde in Ihrem Fall Folgendes gelten:

Bei einer Einreise am 10.12.2020 wäre der erste Tag nach der Einreise der 11.12.2020 usw., der fünfte Tag nach der Einreise wäre der 15.12.2020.
Ab diesem Tag, also frühestens am 16.12.2020 kann die Testung vorgenommen werden.
Die Quarantäne endet (bei einem negativen Testergebnis)... frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, also frühestens am 16.12.2020.

Mit freundlichen Grüßen
R.R...


Landeshauptstadt München; Referat für Gesundheit und Umwelt
Kontaktierung von Einreisenden
 

Allererste Reihe

Erfahrenes Mitglied
07.05.2012
1.719
4
Süddeutschland
Eigentlich muss das Onlineformular immer ausgefüllt werden, die Außnahmen kann man in der Bundesdeutschen VO nachlesen.

Sollte Dein Wohnort bzw. Dein Autenthaltsort der ersten 10 Tage in Deutschland nicht in NRW sein, gibt es keine Änderung zu bisher.
Es wurde lediglich die EQV in NRW gekippt, diese hat auch nur innerhalb NRWs gegolten.

Wenn Du beispielsweise via NRW nach Hessen fährst darfst Du in NRW alles machen (einkaufen, Menschen treffen, etc), in Hessen musst Du dann trotzdem in Quarantäne.
 
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MFox

Erfahrenes Mitglied
10.06.2016
1.677
2.320
Hier die Antwort auf meine Anfrage beim RGU - Stadt München. Hier praktisch die Testung am 6. Tag.

Guten Tag Herr K...,

die derzeitige EQV ist bis 30.11.2020 gültig. Ob und wenn ja welche Änderungen in den Regelungen bei einer Verlängerung (von der auszugehen ist) vorgenommen werden, ist hier heute nicht absehbar.

Nach der derzeitigen Regelung würde in Ihrem Fall Folgendes gelten:

Bei einer Einreise am 10.12.2020 wäre der erste Tag nach der Einreise der 11.12.2020 usw., der fünfte Tag nach der Einreise wäre der 15.12.2020.
Ab diesem Tag, also frühestens am 16.12.2020 kann die Testung vorgenommen werden.
Die Quarantäne endet (bei einem negativen Testergebnis)... frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, also frühestens am 16.12.2020.

Mit freundlichen Grüßen
R.R...


Landeshauptstadt München; Referat für Gesundheit und Umwelt
Kontaktierung von Einreisenden

Dafür legen sie die 5-Tage-Regel für den Test nach Einreise aus Risikogebiet sehr streng aus.

Test am 6. Tag? Dann kann man es ja unter Berücksichtigung der üblichen Wartezeiten es ja fast besser gleich lassen und die 10 Tage nehmen
 

F.H.K.

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
270
168
Ja, ich kann die Rechnung mit dem Test am 6. Tag auch nicht nachvollziehen. Habe deshalb noch angerufen und die gleiche Auskunft bekommen. (war ein anderer Mitarbeiter des RGU)
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.880
1.347
MUC, BSL
Dafür legen sie die 5-Tage-Regel für den Test nach Einreise aus Risikogebiet sehr streng aus.

Und damit haben sie, finde ich zumindest, formell gesehen auch recht, auch wenn der Gesetzgeber das vermutlich anders gemeint hat. In der BayEQV steht nämlich:

Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Das negative Testergebnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. [...]

Im genannten Beispiel bei der Einreise am 10.11. wäre der fünfte Tag nach der Einreise somit natürlich der 15.11. Hier könnte die Quarantäne enden, aber man benötigt einen Test - und den darf man laut Gesetz eben erst NACH fünf Tagen (also nachdem dieser Tag rum ist) nach der Einreise machen, in unserem Beispiel also erst mit Ablauf des 15.11. - ergo also frühestens am 16.11. Wäre die Formulierung wie für das Ende der Quarantäne gewählt, dann wäre es unstreitig der 15. Somit kommt man natürlich in die groteske Situation, dass man die Quarantäne zwar formell beenden könnte, praktisch aber nicht dazu in der Lage ist, weil die Voraussetzung zeitweilig unerfüllbar ist.

Ich gebe dir uneingeschränkt recht, dass das so sicherlich nicht vom Gesetzgeber gemeint war, aber so steht es eben drin. Ein, entschuldige die Ausdrucksweise, weiterer saudämlicher Fehler.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.984
16.241
kommt man natürlich in die groteske Situation, dass man die Quarantäne zwar formell beenden könnte, praktisch aber nicht dazu in der Lage ist, weil die Voraussetzung zeitweilig unerfüllbar ist.

Nicht ganz:

Einreise am 10. zur Uhrzeit x, sagen wir 10 Uhr. Dann ist der Test moeglich ab dem 15. zur selben Uhrzeit, also wieder um 10 Uhr. Also kann man auch ganz praktisch am 15. die Quarantaene beenden. Zwar nie vor der Uhrzeit der Einreise, das stimmt. Aber bis Mitternacht, wie Du befuerchtest, braucht man nicht zu warten.
 

F.H.K.

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
270
168
Wie oben schon ausgeführt, sieht es das Münchner Gesundheitsamt anders. Egal um welche Uhrzeit die Einreise erfolgt, es zählt erst der folgende Tag als Tag 1. . Bei deinem Beispiel also der 11., dann 5 volle Tage warten und Test am 16.
 

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.258
Banana Republic :rolleyes:
Wie können deutschen Beamten mit einer einigermaßen Schulbildung solche dämlichen Stockfehler passieren?