Nein, da die Einreiseverordnung in NRW ausser Kraft gesetzt wurde. Bist also ein quarantänefreier MenschMuss nochmal blöd fragen. Reise Dienstag in Brüssel ein von Sansibar und dann direkt mit dem Auto weiter nach NRW. Muss ich nun immer noch die Einreise in NRW auf der Webseite anmelden?
Ich zitiere mal etwas ausführlicher aus dem Beschluss.
Die Annahme, die von diesen Reisenden
ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen. Die angefochtenen Regelungen erweisen sich insoweit auch als unverhältnismäßig.
Schau mal, es gibt Richter, die von dieser Welt sind
NRW-Flughäfen werden demnächst boomen![]()
Oh ja, Länder in denen nicht auf COVID-19 getestet sind jetzt gesunde Länder mit geringerem Risiko als im Inland.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem bisherigen System des Bundes zur Ausweisung von ausländischen Risikogebieten auf.
Das hat das OVG NRW nicht gesagt und das wurde so im Verfahren auch nicht argumentiert. Du wirst ja nicht ernsthaft behaupten wollen, dass in jedem Land mit geringerer Inzidenzen als Deutschland (bzw. NRW) nicht genug getestet wird. Natürlich gibt es Länder mit einer seriösen Corona Teststrategie, die in der Inzidenz über 50 aber deutlich unter den Werten in Deutschland liegen. Ein Reiserückkehrer aus einem solchen Land ist jedenfalls nicht gefährlicher als ein Daheimgebliebener, wird aber mit Reiserückkehrern aus wirklich gefährlichen Ländern in einen Topf geworfen. Und genau das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ordnet zudem nicht zielführende Beschränkungen an, die die Regelungen unverhältnismäßig machen.
Jetzt ist es Sache des Verordnungsgebers (also des Landes) eine differenzierte Regelung zu schaffen. Das geht wohl am einfachsten, wenn an den Regeln für die Ausweisung von Risikogebieten gefeilt wird. Die Idee hatte wohl auch das Land, wenn ich die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums NRW hier (letzter Absatz) lese: https://www.waz.de/politik/landespo...fuer-reiserueckkehrer-in-nrw-id230964496.html
1. das Risiko für den Reisenden zu bewerten BEVOR er los zieht. Also neben der Wahrscheinlichkeit sich zu infizieren, auch das Risiko vor Ort, weil keine Betten in Krankenhäusern zur Verfügung stehen etc. Letztlich will man erreichen, dass gar nicht dorthin gereist wird - ein Reiseverbot wäre aber nicht verhälntnismässig, auch weil man "Business" Trips nicht verbieten will.
Niemand. Wie bei anderen Maßnahmen in der Vergangenheit dürfte man vor allem auf den Abschreckungseffekt setzen.
Das ist ja in Bezug auf die Malediven mein größter Kritikpunkt, was hier auch ein gutes Praxisbeispiel wäre. Risikogebiet, obwohl man die Hauptinsel (auf der das Infektionsgeschehen zu verzeichnen ist) als Tourist gar nicht betreten darf.Woher soll hier eine Relevanz für eine Risikobewertung vor Reiseantritt kommen? Es ist doch nicht einmal unmittelbar aus der RKI-Liste heraus zu erkennen, ob ein/e Staat/Region dort wegen Schritt 1 (> 50/100.000) oder Schritt 2 ("was nicht passt, wird passend gemacht") gelistet ist.
Wenn ich das Urteil in NRW richtig verstanden habe, wurde noch ein weiterer wichtiger Punkt angesprochen: 10 Tage Quarantäne ab Einreise ...
Ob die in § 1 CoronaEinrVO getroffenen Regelungen mit Blick auf die zahlreichen in § 2 CoronaEinrVO normierten Ausnahmen überdies inkohärent oder unverhältnismäßig sind, wenn ausgeschlossen wird, dass Zwischenaufenthalte in Nichtrisikogebieten (hier auf Teneriffa) unmittelbar vor der Einreise auf die Quarantänedauer angerechnet werden, bedarf keiner weiteren Prüfung.
Ich frage mich echt, was die da geraucht haben, jetzt haben die das mit dem Familienbesuch original zum dritten mal an die Wand gefahren. Haben die Juristen da eigentlich ihr Examen aus dem Ü-Ei?!
(Bezieht sich auf Bayern, d.h. im Wesentlichen die MusterVO)
§2 Abs. 2 Nr. 2a
So. Meine Frau, wohnhaft im ausländischen Risikogebiet (Schweiz, da wo man es bekanntlich komplett an die Wand gefahren hat) darf also 72h ohne Test und Quarantäne einreisen. Aber ich darf natürlich nicht mehr als 24h in die Schweiz, denn das wäre ja gefährlich... Aha.
Die eigenen Bürger schlechter stellen und der Schutz der Ehe ist auch nur dann relevant, wenns darum geht den Homosexuellen an den Karren zu fahren, schon verstanden (und ja, der Ironie bezüglich der sexuellen Orientierung des Bundesministers für Gesundheit bin ich mir absolut bewusst)
Sie haben soweit recht, dass nach dem Besuch des Ehepartners und einem negativ ausgefallenen Corona-Test bei Einreise, der Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) EQV gegeben ist und somit keine Einreise-Qurantäne abzuleisten ist.
Hier die Antwort auf meine Anfrage beim RGU - Stadt München. Hier praktisch die Testung am 6. Tag.
Guten Tag Herr K...,
die derzeitige EQV ist bis 30.11.2020 gültig. Ob und wenn ja welche Änderungen in den Regelungen bei einer Verlängerung (von der auszugehen ist) vorgenommen werden, ist hier heute nicht absehbar.
Nach der derzeitigen Regelung würde in Ihrem Fall Folgendes gelten:
Bei einer Einreise am 10.12.2020 wäre der erste Tag nach der Einreise der 11.12.2020 usw., der fünfte Tag nach der Einreise wäre der 15.12.2020.
Ab diesem Tag, also frühestens am 16.12.2020 kann die Testung vorgenommen werden.
Die Quarantäne endet (bei einem negativen Testergebnis)... frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, also frühestens am 16.12.2020.
Mit freundlichen Grüßen
R.R...
Landeshauptstadt München; Referat für Gesundheit und Umwelt
Kontaktierung von Einreisenden
Schau mal, es gibt Richter, die von dieser Welt sind
NRW-Flughäfen werden demnächst boomen![]()
Hier die Antwort auf meine Anfrage beim RGU - Stadt München. Hier praktisch die Testung am 6. Tag.
Guten Tag Herr K...,
die derzeitige EQV ist bis 30.11.2020 gültig. Ob und wenn ja welche Änderungen in den Regelungen bei einer Verlängerung (von der auszugehen ist) vorgenommen werden, ist hier heute nicht absehbar.
Nach der derzeitigen Regelung würde in Ihrem Fall Folgendes gelten:
Bei einer Einreise am 10.12.2020 wäre der erste Tag nach der Einreise der 11.12.2020 usw., der fünfte Tag nach der Einreise wäre der 15.12.2020.
Ab diesem Tag, also frühestens am 16.12.2020 kann die Testung vorgenommen werden.
Die Quarantäne endet (bei einem negativen Testergebnis)... frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, also frühestens am 16.12.2020.
Mit freundlichen Grüßen
R.R...
Landeshauptstadt München; Referat für Gesundheit und Umwelt
Kontaktierung von Einreisenden
Dafür legen sie die 5-Tage-Regel für den Test nach Einreise aus Risikogebiet sehr streng aus.
Dafür legen sie die 5-Tage-Regel für den Test nach Einreise aus Risikogebiet sehr streng aus.
Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Das negative Testergebnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. [...]
kommt man natürlich in die groteske Situation, dass man die Quarantäne zwar formell beenden könnte, praktisch aber nicht dazu in der Lage ist, weil die Voraussetzung zeitweilig unerfüllbar ist.