Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz, wie es am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist, führt § 28b in das Infektionsschutzgesetz(IfSG)ein. Gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 2IfSG n.F. wird der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22Uhr bis 5 Uhr des Folgetags mit Inkrafttreten des Gesetzes untersagt sein, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Abs. 3 S. 13 durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Als Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschirmung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Nicht erfasst sind unter anderem Autos. Auch Luftverkehrsmittel, die lediglich der Fortbewegung dienen, dürften nicht dazu zählen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen auch öffentliche Verkehrsmittel von der Ausgangsbeschränkung erfasst sein. Demnach ist also in Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen die Ausgangsbeschränkung gilt, zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln untersagt. Eine Durchreise wäre nur dann gestattet, wenn dies in § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. als Ausnahmetatbestand definiert wäre; dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus folgt, dass eine Durchreise durch Gebiete, in denen die Ausgangssperre gilt, nur dann gestattet ist, wenn sie einem der in § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a-f IfSGn.F. genannten Ausnahmetatbestände dient.