Okay, also keine Ausgangssperre, sofern ich direkt im Falle einer Kontrolle die Kamera zücke und das Procedere abfilme, um auf meinen Youtube/XY-Kanal über die Kontrollen der Maßnahme Bericht zu erstatten? Oder wer keine Kamera zur Hand hat, der schreibt im Nachgang der Kontrolle einfach einen kleinen Bericht und veröffentlich ihn auf seiner Homepage oder noch besser... hier?! [...
Berichterstattung: check; ...Vertreter anderer Medien: Ich bin hier Mitglied, check]
Ich sehe den Smilie, aber da es bestimmt auch Zeitgenossen gibt, die diese Argumentation ernsthaft brächten, erlaube ich mir eine ernsthafte Antwort. Und nein, das habe ich nicht für dieses Posting erstmals so verfasst
Berichterstattung im infektionsschutzrechtlichen Sinne dürfte journalistische Arbeit erfordern. Daran fehlt es vorliegend. Das Tatbestandsmerkmal des § 55 Abs. 2 S. 1 RStV eines „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes“ ist nicht erfüllt. Hierfür wären „Professionalisierung der Arbeitsweise“ und ein „Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet“, ebenso notwendig wie die Tatsache, „dass der Internetauftritt sich in hohem Maße von typischen privaten Blogs unterscheidet“ (OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2011 – 2 U 115/10, Rn. 44; KG, Beschluss vom 28. November 2016 – 10 W 173/16, Rn. 7).
Zusätzlich müssten „Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden“, um „zur öffentlichen Kommunikation beizutragen“ und „eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben“, wofür eine „Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung“ intendiert sein müsste (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 S 169/14, Rn. 22). Das typische Bloggen dürfte - wenn überhaupt - allenfalls noch eine „bloße Meinungskundgebung“ (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 7 CE 16.1994, Rn. 20) des Autors darstellen, und gerade keine Teilnahme an öffentlicher Meinungsbildung bzw. öffentlichem Meinungsaustausch.
Zudem dürfte es dem typischen Blog an der notwendigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 – OVG 11 S 15.14, Rn. 24) Periodizität fehlen, welche elektronische Medien durch „kontinuierliche Aktualisierung“ (OVG Berlin-Brandenburg aaO) erreichen.
Hilfreich wäre zudem ein gültiger bundeseinheitlicher Presseausweises im Sinne der
Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserates e.V. (Vertragsparteien) über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises) vom 1. Dezember 2016, dessen Inhaberschaft unabhängig von den obigen inhaltlichen Ausführungen eine gewisse Vermutungswirkung der journalistischen Tätigkeit setzen könnte.