Fast Lanes vor der Sicherkeitskontrolle an deutschen Flughäfen unzulässig?

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HDH Aviation

Erfahrenes Mitglied
25.02.2018
1.365
3.888
D-AIEP
WTF. Da war wohl jemand (die Autoren) letztes Jahr irgendwo (in Düsseldorf) in einer langen Schlange gestanden und haben ein Problem gefunden das keiner gesucht hat. Alleine, dass zur Rechtfertigung Urteile von vor über 70, bzw. 40 Jahren die dazu das Thema überhaupt nicht betreffen, herbeigekommen werden zeigt doch von der Unsinnigkeit des Artikel. Und für was man sich als Passagier strafbar machen sollte, wird auch nicht wirklich aufgelöst; Beihilfe ist ja schön und gut, aber wozu denn? Die Schlange die sich einmal durchs Terminal zirkelt zu überspringen weil man dafür bezahlt hat? Ich weiß ja nicht.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.902
Schön zu lesen das auch Fastlanes an der Passkontrolle nicht zulässig sind. Das wird die LH F Kunden sicher freuen, oder ist ein eigener Schalter der nicht der Allgemeinheit zur Verfügung steht keine Fastlane?
 

Awas!

Erfahrenes Mitglied
11.07.2011
492
151
Ich vermisse eine Auseinandersetzung des Herrn Prof. mit der gar nicht so alten Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg vom 11.2.2022 (openJur 2022,1971).
Der Airport Berlin Brandenburg hatte von den Airline Betreibern eine Gebühr für die Nutzung der Fast Lane an der Siko erheben wollen, dies wurde ihm durch die Genehmigungsbehörde untersagt. Der Bescheid wurde vom OVG (mangels Vorliegen einer Eingriffsermächtigung) aufgehoben.

Das OVG führt ausführlich aus, dass und warum ein derartiges Entgelt von den Airlines erhoben werden darf. Dann kann ja wohl kein Zweifel bestehen, dass das Vorhalten einer Fastlane auch rechtmäßig ist.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Es ist naheliegend, dass bei der Sicherheitskontrolle unter der Hoheit der Bundespolizei keine Unterschiede gemacht werden dürfen.

Es ist ebenfalls naheliegend, dass der Flughafenbetreiber im Flughafen das Hausrecht ausübt und bestimmen darf, wen er auf welcher Grundlage durch welchen Gang gehen lässt oder auch nicht.

Die BPol (oder ihr Dienstleister) muss alle Passagiere bei der Fastlane gleich behandeln, aber der Flughafen muss nicht jede Sicherheitskontrolle für jeden Passagier oder für alle Passagiere gleichermaßen zugänglich machen. Es muss natürlich für jeden ein Zugang bestehen.

Bevorzugt ein Mitarbeiter des Dienstleisters der BPol oder die BPol selbst einen Passagier, dann ist das problematisch. Bevorzugt ein Mitarbeiter des Flughafens oder der Airline einen Passagier (diskriminierungsfrei), dann ist das unproblematisch.
 

Luftikus

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08.01.2010
25.399
11.307
irdisch
Lies mal den oben verlinkten Text des Rechtsprofessors. Das Gegenteil von Deiner Annahme ist richtig. Deckt sich auch damit, dass das BMI mehrfach schriftlich die Flughäfen angewiesen hat, bei staatlichen Kontrollen, wie Security, keinesfalls Passagiere zu diskriminieren. Seitdem wird da rumgetrickst, das ist nicht mehr feierlich, aber es bleibt unzulässig.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Lies mal den oben verlinkten Text des Rechtsprofessors. Das Gegenteil von Deiner Annahme ist richtig. Deckt sich auch damit, dass das BMI mehrfach schriftlich die Flughäfen angewiesen hat, bei staatlichen Kontrollen, wie Security, keinesfalls Passagiere zu diskriminieren. Seitdem wird da rumgetrickst, das ist nicht mehr feierlich, aber es bleibt unzulässig.
Du meinst, weil der Autor jemand “Warteschlangen-Manager“ nennt, der für mich die Laufwege am Flughafen organisiert? Er sieht darin eine hoheitliche Tätigkeit und ich nicht. Einen Beweis seiner Sicht bleibt der Autor schuldig bzw. einzelne Argumente greifen nicht.

Die Aussage des Autors „Die vorgelagerte Warteschlange organisiert dagegen – ohne dass es für diese Arbeitsteilung eine Rechtsgrundlage gäbe – das Personal des Flughafenbetreibers, in der Regel privatrechtliche Gesellschaften.“ ist nicht nachvollziehbar. Es gibt natürlich eine Rechtsgrundlage für das Organisieren der Laufwege am Flughafen und auch der Zugänge zum Flughafen.

Ab wann eine Warteschlange vorgelagert ist und ab wann nicht, ist mal mindestens Ansichtssache - bis zu einer offensichtlichen Unabhängigkeit, aber der man nun wirklich nicht mehr von einer Siko-Warteschlange reden kann.

Sprachlich ist eine Warteschlange eine Anreihung von Menschen und wo nicht gereiht wird, da ist es keine Warteschlange. Zwei Warteschlange im Abstand zueinander bedeutet auch keineswegs, dass die erste Warteschlange eine vorgelagerte Warteschlange zur zweiten Warteschlange ist. Das eine kann eine Warteschlange zur Fastlane sein und das andere eine Warteschlange zur Siko. Das merkt man schon daran, dass es sich um unterschiedliche Kontrollvorgänge handelt.

Der Autor schreibt: „Die sich davor bildende Warteschlange steht mit ihr als typische Folge in einem untrennbaren inneren Zusammenhang.“ Ja, davor. Nicht woanders. Sonst könnte man auch die Siko-Warteschlange zur vorgelagerten Warteschlange beim Gate erklären und dass diese rechtskonform ist, das bestätigt der Autor ausdrücklich. Nein, es gibt am Flughafen unterschiedliche Warteschlange mit unterschiedlichen Regeln.

Beispiel: Die PAs im FCT erfüllen ganz sicher keine hoheitliche Aufgabe. Sie übernehmen die Aufgabe des Check-ins und dürfen Zugang gewähren oder verweigern, wie es die Vorgaben des Hausherren vorsehen. Das gilt ganz unabhängig davon, dass später eine Siko und noch später ggf. eine Passkontrolle erfolgt.

Daher ist der Schluss aus dem Artikel, dass Fastlanes generell rechtswidrig sind, nicht haltbar. Es kommt darauf an, wie eine Fastlane organisiert ist. Die Variante FCT ist zweifellos rechtskonform und ein Aussortieren nach Status einen Meter vor dem Siko-Band ist naheliegend rechtswidrig.
 
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Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
8.508
9.657
FRA / FMO
Ich finde das Beispiel MUC T2 immer wieder passen wo bis vor einigen Jahren die Siko eigenständig ohne Schlangen funktioniert hat. Eine zusätzliche Schlange zur georderten Passagiersteuerung ist also eine schönes Add-On aber lange nicht notwendig.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.957
16.153
Der Meinung der Autoren ist nicht zu folgen. Sie verkennen, dass der BGH die Pflichtwidrigkeit des Vorziehens davon abhängig macht, dass damit "eine Benachteiligung anderer verbunden ist." Das ist hier nicht der Fall: Zum einen werden die anderen Passagiere pünktlich abgefertigt (d.h. rechtzeitig, um ihren Flug zu erreichen), ihre Wartezeit in der Schlange ist insoweit irrelevant, da das Warten in der Schlage keine (ebenfalls vom BGH geforderten) Zeitverluste verursacht. Zum anderen sieht der BGH eine Benachteiligung erst in einer Wartezeit von "viele[n] Stunden, wenn nicht gar [...] mehrere Tage."
 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
8.508
9.657
FRA / FMO
Man bezahlt mehr Geld und davon kriegt man vom Staat eine schnellere Abfertigung. Das geht nicht. Das ist Korruption. Diese Sache könnte noch viel Staub aufwirbeln. Stichwort: Sich selber strafbar machen, wegen Bestechung.
Vom Staat bekommst du exakt die gleiche Leistung… nämlich eine meistens unfreundliche und langsame Sicherheitskontrolle.

Du bezahlst den Flughafenbetreiber dafür, dass es dich in eine andere Schlange lässt. Davon sieht der Staat aber normalerweise keinen Cent.
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.587
1.874
TXL
Ein sehr interessanter Artikel, der nicht in allen Punkten absolut korrekt ist, aber zu einem im Ergebnis überzeugenden Schluss kommt.

Ad 1: Die Zuführung zur Luftsicherheitskontrolle und die Luftsicherheitskontrolle selbst stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Das ist auch meine Ansicht.

Ad 2: Luftsicherheitskontrolle und Passkontrolle sind im Gegensatz zu anderen Stationen (Checkin, Gate) hoheitlich.

Ad 3:
[...] Alleine, dass zur Rechtfertigung Urteile von vor über 70, bzw. 40 Jahren die dazu das Thema überhaupt nicht betreffen, herbeigekommen werden zeigt doch von der Unsinnigkeit des Artikel. [...]
An der Rechtsprechung hat sich nichts geändert, sie ist weiterhin zutreffend und korrekt auf diese hoheitliche Leistung übertragen.

Ad 4: [– ohne dass es für diese Arbeitsteilung eine Rechtsgrundlage gäbe –]
Doch, die gibt es: Sie ergibt sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LuftSiG.

Ad 5: Die Autorn irren, weil der Airlines - bis zur Erhebung des entsprechenden Passagier-Entgeltes am BER - kein "mehr an Geld" für die Leistung Luftsicherheitskontrolle für Ihre "Premium-Passagiere" entrichtet haben. Jeder Pax war bei der Luftsicherheitsgebühr gleich teuer.

Ad 6: Das jüngste Urteil des OVG Berlin-Brandenburg greift tatsächlich zu kurz. Es durchdringt die Materie fachlich nicht richtig und beschränkt sich auf die Ermächtigungsgrundlage zum Verbot des entsprechenden Entgelts.

Im Ergebnis dürfte dies aber trotzdem im Sinne der klagenden Airlines ausgegangen sein, weil es sonst zu einer Untersagung der Fastlanes hätte kommen können. Und es ist auch mehr als nur 1x, auch hier im Forum, geschrieben worden, dass auch Unberechtigten Zugang zur Fastlane gewährt wird - wenn nicht übereifrige Mitarbeiter dies verhindern bzw. Airports ein finanzielles Interesse an Fastlanes haben und den Zugang verkaufen.
 

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
25.399
11.307
irdisch
Ist so ein heimliches Hobby von mir: Wenn ich Fastlane-berechtigt bin, gehe ich in die slow lane und umgekehrt stehle ich mich in die fast lane. Klappt erstaunlich oft.
 
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pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.587
1.874
TXL
Der Meinung der Autoren ist nicht zu folgen. Sie verkennen, dass der BGH die Pflichtwidrigkeit des Vorziehens davon abhängig macht, dass damit "eine Benachteiligung anderer verbunden ist." Das ist hier nicht der Fall: Zum einen werden die anderen Passagiere pünktlich abgefertigt (d.h. rechtzeitig, um ihren Flug zu erreichen), ihre Wartezeit in der Schlange ist insoweit irrelevant, da das Warten in der Schlage keine (ebenfalls vom BGH geforderten) Zeitverluste verursacht. Zum anderen sieht der BGH eine Benachteiligung erst in einer Wartezeit von "viele[n] Stunden, wenn nicht gar [...] mehrere Tage."
Die Autoren sehen das Gleichbehandlungsgebot einen wenig strenger... eine Ungleichbehandlung findet ja bestenfalls tatsächlich statt. Und ob es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt...
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.587
1.874
TXL
Aber nicht jede Ungleichbehandlung ist strafbar.
Das ist korrekt.

Und der Straftatbestand, wie er hier gesehen wird, findet in der Realität so auch nicht statt, weil es eine einheitliche Luftsicherheitsgebühr pro Pax gibt... erste Abweichungen von dieser Regel mit kostenpflichtiger Fastlane Buchung in DTM und der Erhebung eines passagierbezogenen Entgelts durch den BER.
In DTM zahlt der Fluggast direkt, in BER zahlt die Airline.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.957
16.153
der Straftatbestand, wie er hier gesehen wird, findet in der Realität so auch nicht statt, weil es eine einheitliche Luftsicherheitsgebühr pro Pax gibt...

Ja, das sehe ich auch so.

erste Abweichungen von dieser Regel mit kostenpflichtiger Fastlane Buchung in DTM und der Erhebung eines passagierbezogenen Entgelts durch den BER.
In DTM zahlt der Fluggast direkt, in BER zahlt die Airline.

Ja, kostenpflichtige Fastlane geht gar nicht. Das Thema hatten wir hier schon einmal; ich finde es gerade nicht.
 
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westcoastflyer

Erfahrenes Mitglied
03.09.2019
1.628
1.697

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Man bezahlt mehr Geld und davon kriegt man vom Staat eine schnellere Abfertigung. Das geht nicht. Das ist Korruption. Diese Sache könnte noch viel Staub aufwirbeln. Stichwort: Sich selber strafbar machen, wegen Bestechung.
Du solltest Dich von dem Gedanken lösen, dass über Jahrzehnte jedes Jahr Hunderttausende Straftaten begangen werden, die die Staatsanwaltschaften von Amts wegen verfolgen müssten, aber nicht eine dieser Straftaten verfolgt wird.

Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Gesetze auch keine deutsche Besonderheiten sind, in den Flughäfen anderer Staaten die gleiche Praxis herrscht und auch dort keine Verfolgung stattfindet.
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.587
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TXL
Du solltest Dich von dem Gedanken lösen, dass über Jahrzehnte jedes Jahr Hunderttausende Straftaten begangen werden, die die Staatsanwaltschaften von Amts wegen verfolgen müssten, aber nicht eine dieser Straftaten verfolgt wird.

Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Gesetze auch keine deutsche Besonderheiten sind, in den Flughäfen anderer Staaten die gleiche Praxis herrscht und auch dort keine Verfolgung stattfindet.
Wie gesagt, wegen der identischen Luftsicherheitsgebühr für alle, gab es nichts zu verfolgen...

Und andere Länder, andere Sitten incl anderem Verständnis bezüglich der Thematik Gleichbehandlung.