Ich denke, so einfach ist es nicht.
Bleiben wir beim Beispiel „Frank Müller“: F. Müller aus Essen überweist 10 Euro auf ein Tagesgeldkonto bei der Bank. Ein anderer F. Müller, diesmal aus Wuppertal, überweist anschließend 10.000 Euro auf dasselbe Tagesgeldkonto.
Wenn nun die 10.000 Euro wieder auf das Konto in Essen zurücküberwiesen werden sollen, entsteht für die Bank ein Problem: Eine bloße Namensgleichheit reicht nicht aus, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um dieselbe Person handelt. Genau hier setzen die Maßnahmen zur Geldwäscheprävention an. Eine Bank muß Transaktionen und Kundenbeziehungen so prüfen, daß sie ungewöhnliche oder nicht plausibel erklärbare Zahlungsströme erkennen und gegebenenfalls weiter untersuchen kann. Würde sie eine solche Konstellation allein aufgrund des gleichen Namens ungeprüft durchwinken, könnte sie im schlimmsten Fall dazu beitragen, Geldwäsche zu ermöglichen oder zumindest ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend erfüllen. Das ist keine Schikane, sondern Notwendigkeit. Für eine Bank geht es darum, die Identität der beteiligten Personen und die Plausibilität der Transaktion nachvollziehbar feststellen zu können. Und wenn eine Bank bei solchen Sachverhalten systematisch zu lax vorgeht, kann das im Rahmen der Geldwäscheaufsicht durchaus zu erheblichen Problemen führen. Das möchte keine Bank riskieren. Deshalb ist „einfach den Namen vergleichen und fertig“ aus meiner Sicht fachlich deutlich zu kurz gegriffen.