[h=2]Strafrechtliche Haftung[/h] Eine Verletzung der Antragspflicht wird als Insolvenzverschleppung nach
§ 15a InsO bei
vorsätzlicher Begehung (d. h. bei Kenntnis eines Insolvenzgrundes, vgl. dazu
§ 17 Zahlungsunfähigkeit,
§ 18 drohender Zahlungsunfähigkeit und
§ 19 InsO Überschuldung) mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Unkenntnis der geschäftlichen Lage widerspricht den
Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers, eine Straffreiheit bei solch fahrlässigem Handeln kann nicht beansprucht werden,
§ 15a Abs. 5 InsO.
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich der Geschäftsführer als Kaufmann mit dem Bankrott nach
§ 283 StGB strafbar machen, wenn er in verschiedenen, definierten Fällen den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zuwider handelt. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Über
§ 14 StGB
Handeln für einen anderen fällt der Geschäftsführer als Organ der GmbH unter diese Regelungen. Insbesondere die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchführung stellt hierbei den oftmals einzig beweisbaren, strafrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn ein Verdacht auf
Bankrott (§ 283 StGB) oder
Untreue (
§ 266 StGB) sich nicht beweisen lässt. Die Beweisbarkeit stellt die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig vor große Schwierigkeiten.
Auch die
Gläubigerbegünstigung nach
§ 283c StGB kann sich für den Geschäftsführer als besonderes Problem darstellen. Schließlich muss nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht unbedingt ausschließlich Gesellschafterinteressen nachgekommen werden, um mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht zu werden, sondern gerade in Verbindung mit steuerrechtlichen Aspekten ergibt sich ein echtes Dilemma: Der Geschäftsführer muss genau prüfen, ob er etwa die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abführt und sich damit dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung aussetzt.
Als letzter Punkt sei an dieser Stelle Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266a StGB erwähnt. Die Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gerade in einer Liquiditätskrise werden häufig nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer rechtzeitig, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jedoch verspätet bzw. gar nicht gezahlt. Daraus ergeben sich schwer abwägbare zivilrechtliche Haftungsfragen.