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Völlig korrekt aber die 57 Minuten würden in diesem Fall nur mit der S-Bahn ohne 1. Klasse möglich, wenn die NBE mit der gebuchten 1. Klasse genutzt wird sind es 62.
wenn du die 25% angehen willst, musst du wohl die spätere Bahn nehmen
Völlig korrekt aber die 57 Minuten würden in diesem Fall nur mit der S-Bahn ohne 1. Klasse möglich, wenn die NBE mit der gebuchten 1. Klasse genutzt wird sind es 62.
Hatte so etwas ähnliches einmal mit einer 1. Klasse Fahrt auf bahn.bonus Punkten.ich bin von einer Freundin gefragt worden es sich eigentlich verhält wenn die Fahrkarte in der ersten Klasse gebucht wurde und es wegen einer Verspätng einen Anschlussverlust gibt.
Der Knackpunkt der Frage ist jetzt die nächste direkte Möglichkeit wäre aber nur in der zweiten Klasse möglich, die nächste Gelegenheit in der ersten Klasse würde später und mit einem Umweg verbunden sein.
Gibt es eigentlich Kompensation, wenn die Fahrt oder ein Teilabschnitt nicht in der gebuchten Klasse durchgeführt werden kann, weil ein anderer Zug (techn. Störung, Verspätung) eingesetzt wird?
Die Antwort vom bahn.bonus-Service ist da.
Eine Freifahrt 1. Klasse im Tausch des Verzichts auf 20 Minuten 1. Klasse. Passt. Bin zufrieden.![]()
Nein weil es in diesem Fall eben nicht um die Erstattung geht.
Der Fahrgast möchte seine gebuchten Leistungen vertragsgemäß nutzen.
aber die Kernfrage ist doch eine andere, und zwar ob drauf bestanden werden kann mit der Verbindung zu fahren die eine 1. Klasse führt.
Im Beispiel Hamburg stellt sich ja die "maximierer Frage" der ICE hat am HH Hbf +35 NBE weg die nächste Möglichkeit wäre die S-Bahn ankunft mit sagen wir +50 am Ziel wenn man auf die nächste NBE wartet kommen +62 zusammen damit sogar der 25% Verspätungsanspruch
was machst du wenn die vorhandene 1. Klasse voll ist?
Stehplatz in der 1. Klasse - kostet das gleiche wie ein Sitzplatz.was machst du wenn die vorhandene 1. Klasse voll ist?
Stehplatz in der 1. Klasse - kostet das gleiche wie ein Sitzplatz.![]()
Die Begründung dafür erschließt sich mir aber nicht, warum sollte die DB hier plötzlich einseitig den Beförderungsvertrag zum Nachteil des Reisenden ändern dürfen?Kann er halt nicht, auch wenn er sich auf den Kopf stellt. 1. Alternative: Entschädigung wie beschrieben. 2. Alternative wie vermutet und von Biohazard bestätigt: Großzügige Kulanz.
warum sollte die DB hier plötzlich einseitig den Beförderungsvertrag zum Nachteil des Reisenden ändern dürfen?
Fahr doch einfach mal nach Plan loss, falls dur irgendwo den Anschluß nich bekommst, kümmert sich die Bahn / SNCF um dich. Für das gibt ja schließlicch auch Fahrgastrechte...Ich habe für Samstag ein Ticket mit dem TGV nach Marseille und steige in Mannheim von einem IC auf den TGV um.
Auch wenn der IC zum Glück bereits frühmorgens abfährt und ich so auf Delays reagieren kann (z.B. früher los fahren, oder erst mit dem ICE nach Frankfurt HBF fahren kann, um dort bereits dann in den TGV einzusteigen): Hat jemand Erfahrungen, wie die Bahn in solchen Fällen mit Missconnects umgeht?
Es gibt ansonsten eine Verbindung über Paris (Mannheim-Paris mit dem TGV am Abend, Paris-Marseille am Folgetag) - kann der Servicepoint oder das Reisezentrum in Mannheim so einfach darauf umbuchen oder muss ich damit rechnen, erst am Folgetag mit dem TGV Mannheim-Marseille fahren zu dürfen?
Die Sichtweise kannt ich nicht nachvollziehen, denn die vertragsgemäße Leistunf kann ja mit dem nächsten 1. Klasse Zug erbracht werden, es liegt ja eben kein Fall der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit vor.Sie darf es nicht, und weil sie es doch tut, hat sie gewisse Rechtsfolgen zu gewärtigen, die auch gewissen Sanktionscharakter haben.
Die Sichtweise kannt ich nicht nachvollziehen, denn die vertragsgemäße Leistunf kann ja mit dem nächsten 1. Klasse Zug erbracht werden, es liegt ja eben kein Fall der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit vor.
Daher die Frage warum sollte die DB in diesem Fall so priviligiert werden? denn im Moment fällt mir im BGB keine Regelung ein die zu diesem Ergebnis kommt, wenn eben keine Unmöglihkeit oder kein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt.
Der Knackpunkt der Frage ist jetzt die nächste direkte Möglichkeit wäre aber...
Gibt es dazu Regelungen die so einen Fall bestimmen irgendwie...
Der Fahrgast möchte seine gebuchten Leistungen vertragsgemäß nutzen.
Nun nehmen wir mal ein Beispiel welches ich so ähnlich hatte:Ich verstehe nicht, was Du meinst. Die Bahn erbringt die Leistung nicht wie versprochen, sowohl in zeitlicher Hinsicht (vulgo: sie hat Verspätung) wie auch hinsichtlich der gebuchten Klasse. Die Entschädigungsanspüche sind in EVO und Fahrgastrechte-VO normiert, weitergehende Ansprüche gibt es nicht (LG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2003, 2-1 S 131/03).
Richtig aber die Bahn die richtung Mühlacker fährt ist nicht die S-Bahn Stuttgart sondern etwas anderes aber hier ging es ja um einen fiktiven Fall.Ganz schlechtes Beispiel, in Stuttgart hat die S-Bahn eine 1. Klasse!
MB
Richtig, daher war mein Gedanke auch das BGB und nicht die VO selbst.Die VO ist klassenlos.
Das Ergebnis stört mich aber durchaus, es darf eine schlechtere Leistung erbracht werden ohne dass hierfür eine Entschädigung zu zahlen ist, und dann soll auch noch der Anspruch wegen der Verspätung entfallen?Nur ist die Zusatzversätung dann eben nicht mehr entschädigungsrelevant.
Laut VO, ja, aber die Bahn zeigt sich da erfahrungsgemäß ziemlich kulant. Theoretisierst du hier eigentlich oder gibt es einen Fall, wo das Downgrade aufgrund Zugverspätung / -ausfall erfolgte und eine Kompensationsanfrage an die Bahn abgelehnt wurde?ohne dass hierfür eine Entschädigung zu zahlen ist
Es ist ein wenig von beidem.Laut VO, ja, aber die Bahn zeigt sich da erfahrungsgemäß ziemlich kulant. Theoretisierst du hier eigentlich oder gibt es einen Fall, wo das Downgrade aufgrund Zugverspätung / -ausfall erfolgte und eine Kompensationsanfrage an die Bahn abgelehnt wurde?
Der Antrag beim Servicecenter steht noch aus, sie hatte mich eben gefragt wie ich die Sache rechtlich einstufe.
Weil dieser Umweg der schnellste Weg war eine gebuchte 1. Klasse Leistung zu nutzen.Ähm…. Wieso sollte für einen derartigen Umweg irgendeine Entschädigung geben?
Und was hat dieser Fall mit den ganzen Theorien der letzten Beiträge zu tun?
OKDer Antrag beim Servicecenter steht noch aus
Freiwillig auferlegter Umweg und dadurch spätere Ankunft, als wenn sie einfach den Nahverkehr ohne 1. Klasse genommen hätte. Selbstgemachtes Leid. Ich wäre NV gefahren und hätte die fehlende 1. Klasse sowie die durch den NV spätere Ankunft beim Servicecenter geltend gemacht. Vermutlich wäre es auf eine Freifahrt (Geld oder Punkte) hinausgelaufen.sie hatte mich eben gefragt wie ich die Sache rechtlich einstufe.