ANZEIGE
Haftbefehlsverfahren waren schon immer mehr oder weniger summarisch, weil sie den Fortgang der Ermittlungen sicherstellen sollen und eben nicht für die Ewigkeit sind: das Ergebnis steht nämlich im nächsten Haftprüfungstermin wieder zur Diskussion, also die Frage ob dringender Tatverdacht+Flucht-/Verdunkelungsgefahr weiter besteht. So war es auch im Unisterfall. Auf die "Rechtmässigkeit" der im Vorjahr ergangenen Haftbeschlüsse hat hier im übrigen keiner abgestellt, lediglich auf das Faktum, dass sie nach den Vorgaben der StPO ergangen sind.
Du willst also mit Halbwissen und Spekulation ein Fässchen hier aufmachen?
Soweit hier in dem Thread nicht der bearbeitenden Staatsanwalt oder Richter mitschreibt, spekulieren wir in der Sache alle. Soweit sich daher in deinem Post "Halbwissen" auf den Sachverhalt bezieht - ok. Sollte sich "Halbwissen" hingegen auf das fachliche beziehen - nun ja, wenn du meinst.
Meine Erfahrungen sind die, dass Haftbefehle und insbesondere auch Durchsuchungsbeschlüsse auf vorgefertigten Formularen zum Ankreuzen von der StA beantragt werden, eine Vielzahl dieser Anträge von den zuständigen Richter wegen Überlastung/ Unlust/ etc. pp. einfach ohne angemessene inhaltliche Prüfung durchgewunken werden. Um Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz schert man sich einen Teufel. Bei manchen hat man den Eindruck, dass die "erstmal machen" - wird sich dann schon was finden und wenn der Beschuldigte in U-Haft sitzt wird er auch gesprächiger (machen viele StAen wie du wahrscheinlich weisst, obwohl diese Art von "Beugehaft" gerade kein Grund für eine U-Haft ist). Wenn dann tatsächlich mal einer der Richter wirklich prüft und zurückgehen lässt, versucht man den Richter zu umgehen (wer hat denn heute Bereitschaft?) oder man versucht, den Richter anderweitig loszuwerden.
Im Übrigen - wir brauchen wohl nicht darüber diskutieren, dass aus Beschuldigtensicht die Variante "erstmal einfahren lassen" und dann auf den Haftprüfungstermin verweisen de facto die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nach hinten verschiebt und dadurch den Grundrechtseingriff beim Beschuldigten intensiviert. So wie die gängige Praxis das behandelt, war das vom Gesetzgeber in der StPO nicht konzipiert worden - aber was macht man nicht alles im Interesse der armen überlasteten Verfolgungsorgane....