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Mr.Burns
Guest
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Für die Experten hier eine kleine Denksportaufgabe:
Nehmen wir mal an, unterstellen wir mal, man könnte auf den Sachverhalt so einen §§ anwenden, direkt, analog oder vom Rechtsgedanken her:
[h=1]§ 254 Mitverschulden[/h]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Mir ist selbstverständlich klar, dass diese komischen §§ bei der Rechtsfindung nur stören, besonders wenn hier so viele Experten unterwegs sind.
Nehmen wir mal an, unterstellen wir mal, man könnte auf den Sachverhalt so einen §§ anwenden, direkt, analog oder vom Rechtsgedanken her:
[h=1]§ 254 Mitverschulden[/h]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Mir ist selbstverständlich klar, dass diese komischen §§ bei der Rechtsfindung nur stören, besonders wenn hier so viele Experten unterwegs sind.