Es braucht gar keinen Pflegegrad. Die Person muss pflegebeduerftig sein. Wie man das in der Praxis ohne Pflegegrad nachweist, sei mal dahingestellt - insofern braucht man ihn dann vielleicht de facto doch.
Hier muss man immer tagesaktuell je nach Ort prüfen.
Die Bescheinigung welche in BW vom 11.03. bis 07.04 gültig war hatte ausdrücklich die Anforderung:
* Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit folgenden Dokumenten:
Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis der Kontaktperson
Altersnachweis der pflegebedürftigen Person oder ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausarzt)
Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder ein anderes, dem entsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc.
Ohne Pflegekasse ging es nicht ab gestern ist es anders:
Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit folgenden Dokumenten:
Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson
Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person (Ggfs. Nachweis der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Betreuerinnen- oder Betreuerausweis und Vermerk des Aufgabenkreises)
beidseitige Kopie des Personalausweises der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person oder ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausärztin/-arzt)
Allerdings stellt sich auch die Frage wie denn überhaupt sichergestellt ist, dass immer auch nur zwei Kontaktpersonen benannt werden?
Hierzu müssten die Daten ja gesondert erfasst und gespeichert werden, da sich kein Hinweis darauf findet ist Zulässigkeit der Speicherung fraglich.