Mir ist der Unterschied zu dem Fall im OP dann allerdings nicht klar.
Wikipedia faßt es unter dem Stichwort Anscheinsvollmacht (
Anscheinsvollmacht – Wikipedia) brauchbar so zusammen:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Vertragsschließende (nachfolgend der Dritte genannt) einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen erhält:
1.
Der Vertretene muss dem angeblichen Bevollmächtigten, bewusst oder unbewusst, eine Stellung eingeräumt haben, aus welcher der Dritte schließen durfte, der als Bevollmächtigter Handelnde sei zum betreffenden Rechtsgeschäft tatsächlich bevollmächtigt.
Maßgeblich für die Frage, ob der Vertretene dem angeblichen Bevollmächtigten die auf Bevollmächtigung deutende Stellung eingeräumt hat, ist ausschließlich, wie der angebliche Bevollmächtigte das Verhalten
des Vertretenen nach Treu und Glauben deuten durfte und musste.
Hat sich der angeblich Bevollmächtigte seine auf Bevollmächtigung deutende äußere Stellung angemaßt, so entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten.
2. Der Dritte muss beim Abschluss des Vertretergeschäftes gutgläubig gewesen sein. Das heißt, der Dritte darf beim Abschluss des Vertretergeschäftes weder Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht gehabt haben, noch darf er aufgrund der Umstände Anlass zu Zweifeln an der Vertretungsbefugnis des angeblich Bevollmächtigten gehabt haben.
3. In der Lehre und Rechtsprechung, vor allem in Deutschland, werden die Voraussetzungen auch anders gefordert. So verlangen die deutsche Lehre und Rechtsprechung in der Regel eine gewisse Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters namens des Vertretenen sowie, zusätzlich, dass der Vertretene dieses Auftreten schuldhaft nicht verhindert hat.
Auf die Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters kann es jedoch nicht ankommen. Erstmaliges Auftreten genügt, sofern der Vertretene dem angeblichen Vertreter eine Stellung eingeräumt hat, aus welcher der Dritte auf Bevollmächtigung schließen durfte. (So steht es bei Wikipedia, die BGH Formulierung spricht dafür, dass es der BGH anders sehen könnte)
Abgrenzungen:
Die Anscheinsvollmacht ist keine Vollmacht, sondern eine Rechtsfigur, die, sofern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, den gutgläubigen Dritten schützt, obwohl der sich fälschlich als Bevollmächtigter Gerierende gar keine Vollmacht besitzt. Es handelt sich also (jedenfalls gemäß der in Deutschland geltenden Rechtsauffassung) um eine Rechtsscheinhaftung.
Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich damit von der sogenannten Duldungsvollmacht, welche eine echte Vollmacht ist, die dadurch entsteht, dass der Vollmachtgeber es bewusst oder unbewusst duldet, dass jemand als sein Bevollmächtigter auftritt, sodass der Bevollmächtigte (nach deutschem Recht alternativ auch der Dritte) nach Treu und Glauben annehmen durfte, er sei tatsächlich bevollmächtigt.
Soweit Wikipedia.
In der Formulierung des BGH heißt es so:
"Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn
er zurechenbar den Rechtsschein einer Vollmacht veranlaßt hat, so daß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und ausgegangen ist. Der für die Anscheinsvollmacht erforderliche Rechtsschein setzt in der Regel voraus, daß das Verhalten des anderen Teiles, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist. Die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters kann dem Vertretenen nur zugerechnet werden, wenn der Geschäftsgegner ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn handelnden Vertreters (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854 m.w.N.).
Entscheidend ist, dass bei beiden Konstruktionen der Vertretene (also hier: LH, aber die falsche Vertreterin selbst zählt NICHT dazu) einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat und unser Filmemacher keine Zweifel an der entsprechenden Vertretungsbefugnis haben mußte. Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet,
es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (BGH, NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 987 Rdnr. 25).
Zu beiden Punkten kann man aus der Pressemeldung heraus nicht viel sagen. Gut möglich, dass es Gesichtspunkte gibt, aus denen eine Anscheinsvollmacht abgeleitet werden kann. Möglicherweise kann auch die Bezahlung der Rechnungen als "Duldung" und damit als nachträgliche Genehmigung ausgelegt werden. Wenn aber - wie ich den Zeitungsbericht interpretiere - alle Fäden bei der Freundin zusammenliefen und seitens der "offiziellen" LH - Seite keinerlei Kontakte bestanden, dann wird er wohl zurückzahlen müssen. Insgesamt lauern da aber einige "Fallstricke".
Einen netten Fall (zum Nachlesen - für den Kunden des Autohauses war es nicht nett) wurde letztes Jahr vom OLG Hamm entschieden: Da hat ein "falscher Verkäufer" in einem Autohaus seinem Kunden 3 Sattelzüge verkauft und € 33.500 in bar kassiert. Die Sattelzüge hat er dann auch übergeben, die Fahrzeugbriefe aber nicht, da der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt war.
Pech für den Kunden, denn die € 33.500 waren (einschließlich der falschen Verkäufer) weg und die drei Sattelzüge mußte er zurückgeben (OLG Hamm, Urteil vom 20. 7. 2010 - 28 U 2/10)