ANZEIGE
Hinzu kommt auch, dass die neue (seit 13.05. gültige) CoronaEinreiseV auch handwerklich miserabel gemacht ist, im Vergleich zu ihren Vorgänger-Versionen. So sind die Begriffsbestimmungen in §2 teilweise unklar sowie unvollständig, die Passage mit den verschiedenen Testarten bzw. -vorgaben schwammig und unklar formuliert, sowie die Regelungen für die Ausnahmen teils uneindeutig bis widersprüchlich.
Man liest den Gesetzestext wieder und wieder und bekommt bei der Suche nach Regelungen für bestimmte praxisnahe Konstellationen nach 30 Minuten Grübeln lediglich Migräne davon, ohne erkennen zu können, was denn nun eigentlich gilt.
Wenn man die Vorgänger-Version mit der aktuellen, neuen Fassung vergleicht, dann bekommt man den Eindruck, an der erstgenannten hätten noch Juristen zumindest im Bemühen um Verständlichkeit und Klarheit gearbeitet, während die neue Fassung von Praktikanten des Bundesgesundheitsministerium hastig zusammengestümpert wurden.
Man liest den Gesetzestext wieder und wieder und bekommt bei der Suche nach Regelungen für bestimmte praxisnahe Konstellationen nach 30 Minuten Grübeln lediglich Migräne davon, ohne erkennen zu können, was denn nun eigentlich gilt.
Wenn man die Vorgänger-Version mit der aktuellen, neuen Fassung vergleicht, dann bekommt man den Eindruck, an der erstgenannten hätten noch Juristen zumindest im Bemühen um Verständlichkeit und Klarheit gearbeitet, während die neue Fassung von Praktikanten des Bundesgesundheitsministerium hastig zusammengestümpert wurden.