Einführung einer Testpflicht für sämtliche Flüge nach Deutschland ab Ende März 2021

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DIFMag

Erfahrenes Mitglied
20.07.2011
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Alles klar, danke, dann hat sich das ja nun geändert. Ich hatte schon nen Termin für einen Test für die Kids morgen gebucht, aber den sage ich dann mal ab. Hoffe nur das FR das am Montag beim Boarding auch auf dem Schirm hat und nicht Diskussionen entstehen.
Hoffe ich für dich auch das da keiner Stress macht, hätte eventuell im Notfall trotzdem den Test gemacht.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
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LEJ
Ich bin ml gespannt, ob und wie die Kontrolle im Zug umgesetzt werden soll.
Beispiel bei Einreise über Schöna(Gr) aus Tschechien steigt das deutsche Personal bei den EC Zügen in Decin ein, die schaffen es meistens bis Dresden gerade so mit der Kontrolle der Fahrkarten durchzukommen. BPol steigt häufig in Bad Schandau zu.
Noch besser bei der RB, die auch Korridorverkehr zulässt und nur von ČD-Personal begleitet wird.
 

kmak

Erfahrenes Mitglied
12.03.2016
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dass Personen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen müssen, nicht dass dieser Testnachweis negativ sein muss!

§ 2 Nr. 6 definiert Testnachweis als "Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus".

Ich bin ml gespannt, ob und wie die Kontrolle im Zug umgesetzt werden soll.

§ 7 (1) Nr. 2 verlangt die Vorlage beim Beförderer nur im Flugverkehr sowie bei Hochrisiko und Variantengebieten. Ansonsten muß wohl die Polizei selbst kontrollieren.

Wichtig sind noch die Ausnahmen. Nach § 7 (3) gilt die Testpflicht u.a. nicht für den Grenzverkehr unter 24 Stunden (also entweder <24 h im Ausland oder <24h nach Deutschland), es sei denn man kommt aus einem H oder V Gebiet oder mit dem Luftverkehr. Wenn man also glaubhaft behauptet nur für wenige Stunden einreisen zu wollen dann braucht man keinen Test. Und Pläne können sich ändern...
 

mati.cramer

Aktives Mitglied
06.06.2012
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§ 2 Nr. 6 definiert Testnachweis als "Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus".
Stimmt.

Eine Rechtsfolge bei fehlendem Testnachweis habe ich in der Verordnung aber auch nicht gefunden und in der Begründung zu §13 (Ordnungswidrigkeiten) heißt es:

"Eine Vorwerfbarkeit scheidet im Rahmen des Tatbestandes nach Nummer 5 aus, wenn aufgrund einer aktuellen Infektion zum Zeitpunkt der Einreise eine Vorlage eines Testnachweises nicht erfolgen kann."

wobei §13 Nr. 5 sich auf §7 bezieht in dem von der Einreiseanmeldung die rede ist und §5 die Nachweispflicht bzw. den Testnachweis.

Diese Verordnung ist wirklich sehr verständlich geschrieben .
 
Zuletzt bearbeitet: