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Bei der Unterschrift zu einer zulässigen Körperverletzung im medizinischen Sinne wird angenommen, daß der unterschreibende Elternteil dies mit der Einverständnis des anderen Elternteils tut.
Herr Doktor, Herr Doktor.....
So einfach ist es vielleicht beim Hausarzt, aber im Krankenhaus schon nicht.
Für den Fall, dass nur ein Elternteil persönlich anwesend ist, und damit nur eine Einwilligungserklärung vorliegt, hat die Rechtsprechung Ausnahmefälle des grundsätzlichen Erfordernisses der gemeinsamen Einwilligung zugelassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese 2015 auch für Ärzte leicht verständlich
Ausnahmefall 1:
Bei Routinefällen wie beim Hausarzt darf der behandelnde Arzt- bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände davon ausgehen, dass der erscheinende Elternteil die Einwilligung wirksam für beide Eltern erteilen darf.
Ausnahmefall 2:
Bei Eingriffen der schwereren Art die mit nicht unbedeutenden Risiken verbunden sind, muss sich der aufklärende Arzt vergewissern, ob der erscheinende Elternteil die Ermächtigung zur Abgabe der Einwilligung des anderen Elternteils erhalten hat, und wie weit diese Ermächtigung geht. Der Arzt darf aber, bis er Kenntnis von entgegenstehenden Umständen hat, davon ausgehen, dass der erscheinende Elternteil wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
Ausnahmefall 3:
Bei schwierigen mit weitreichenden Konsequenzen verbundenen Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa einer Herzoperation, muss sich der behandelnde Arzt positiv davon vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit dem Eingriff einverstanden ist.
Dazu kommt ab einem gewissen Alter die Zustimmung des minderjährigen Kindes selbst.