Entschädigung möglich?

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thaifoodpower

Erfahrenes Mitglied
08.01.2010
1.509
17
ZRH
Das mag zwar sein. Aber wenn man auf einen Flug umgebucht wird (MIA-FRA) der gar nicht von Wetter betroffen ist, ganz normal stattfindet, man aber nicht an Bord darf, weil er überbucht ist, dann spielt das Wetter für diesen einen Flug ja auch keine Rolle.

Aber ohne das Wetter wäre der Flug wohl nicht überbucht gewesen sein.

Persönlich habe ich es auch lieber, wenn man die Flieger, die noch gehen 100% voll macht und im schlimmsten Fall einige Leute stehen lässt, als dass man, nur um nicht zu Überbuchen, einen Flieger mit leeren Sitzen rausschickt, weil es einige Misconnects gab. Ich würde lieber mit einer 90%-Chance auf den nächsten Flug gehen als 100% sicher 2 Tage später zu fliegen.

Wenn (Vorsicht, Überschlagsrechnung!) 20000 Sitze am Tag US-EU gehen, wegen dem Schneesturm davon 10000 wegfallen und die Auslastung sonst bei 85% liegt, hat man halt 7000 Leute übrig.
Am Tag drauf hat man auf die 20000 Sitze 24000 Leute, aber ein paar tauchen ja nicht auf etc, also schaut man, dass alle Sitze, die es gibt, auch gefüllt sind und belegt 21000.
So bekommt man am Ende 20000 raus und nicht vielleicht nur 19000 (angenommen 10% no-shows/misconnects).

Wenn dann der Sturm mehr als einen Tag dauert, kann man schnell abschätzen, dass es einige Tage lang deutlich mehr Leute als Sitze gibt, die über den Teich gehen (wollen).


Einerseits treiben die Airlines ein teilweise böses Spiel mit Entschädigungen, aber wenn man als Kunde genauso immer nur das Maximum rausholen will, wirkt das am Ende fast noch "fair". Man kann ja nicht auf der einen Seite für alles mögliche vor Gericht ziehen, am nächsten Tag aber Kulanz verlangen. Bei der (bösen, ich weiss, ganz, ganz bösen) Lufthansa sitzen ja auch Menschen, die sich ungern für blöd verkaufen lassen.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Aber dann sollte die Airline den Fluggast fragen, ob er lieber auf eine (unsichere) Warteliste kommen möchte oder auf einen sicheren Platz am nächsten / übernächsten Tag. Aber eine Umbuchung durchführen bei dem für den Fluggast alles nach bestätigt aussieht und ihn am Gate doch nicht mitnehmen, ist für mich ein no-go und wird aus gutem Grund entschädigt nach EU-Verordnung...
 
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Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
108
Alternative: 0 von 100 Pax werden auf Flug B gebucht da ausgebucht, 15 Sitze bleiben frei. Von verbleibenden 100 werden 0 auf Flug C gebucht (da voll), 25 Sitze bleiben frei. Besser?
Nein wie Gulliver es bereit geschrieben hat, wäre es besser bzw. dem PAX gegenüber ehrlich gewesen, mit Warteliste zu arbeiten bzw. ihm das direkt zu kommunizieren.
Dann hätte der PAX die Möglichkeit gehabt sich ggf. um eine Ersatzbeförderung zu kümmern bzw wäre gleich über die Möglichkeit informiert gewesen.

Außerdem handelt es sich hierbei um ein lokales Ereigniss, d.H. LH hätte genug Möglichkeiten den Pax ohne Warteliste auf einen LH oder *A Flug umzubuchen.
Vorallem da er ja in einem nicht betroffenen Gebiet gestartet ist.

Das hat LH aber nicht gemacht und so hat er einen berechtigten Anspruch.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Der kausale Zusammenhang ist, dass er ursprünglich über das im Schneechaos versunkene EWR gebucht war ;)

Was für den verweigerten Flug vollkommen unerheblich ist. Die kausale Ursache dafür ist Überbuchung. Und u. a. genau dafür ist die Fluggastrechte-Verordnung gedacht.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Ich plädiere auch dafür das die Airlines demnächst einfach nicht umbuchen
dann hat der Pax wegen des Wetters sicher keinen Anspruch und die Airline ist fein raus

Schade halt für den Maximiererpax


Ja, das ist tatsächlich der Sachverhalt und das wäre tatsächlich Deine Lösung des Themas.

Man könnte natürlich die Umbuchungen auch so steuern, dass man nicht oder nur den Umständen entsprechend überbucht. Aber warum auf der Arbeit nachdenken, wenn es ja nur um die Kundenzufriedenheit geht.
 
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thaifoodpower

Erfahrenes Mitglied
08.01.2010
1.509
17
ZRH
...

Man könnte natürlich die Umbuchungen auch so steuern, dass man nicht oder nur den Umständen entsprechend überbucht. Aber warum auf der Arbeit nachdenken, wenn es ja nur um die Kundenzufriedenheit geht.

Genau das ist das Ziel von Überbuchen :idea:. Man zielt ja nicht auf 120%, sondern bucht 120%, damit auch 100% drin sitzen und nicht 83%. Natürlich kann das auch mal schief gehen und dann kommt es zum IDB.

Im Sturmfall hat man halt die Ausnahme und zwei Möglichkeiten mit entsprechenden Risiken:

1. Man überbucht mehr, damit auch alle Plätze gefüllt werden und der Backlog und die Gesamtwartezeit aller Passagiere minimiert wird, aber dann bleiben einige Leute leider trotz Buchung stehen, wenn doch mehr als erwartet auftauchen. Das ist der Fall, den der OP erlebt hat.
2. Man überbucht weniger, damit alle gebuchten Leute auch fliegen, aber dann bleiben zwangsläufig Sitze leer und die gesamte Wartezeit aller Passagiere und die Zeit, alles abzuarbeiten ist länger. Dann postet jemand, dass er im Flug aus dem Schneechaos eine ganze Reihe für sich hatte, während Leute im Terminal übernachten und es ist auch wieder nicht gut.

So oder so, man macht Leute unglücklich, in der Version 1 ist die gesamte Reisezeitverlängerung aber minimiert. Man könnte natürlich auch Algorithmen implementieren, die so präzise Überbuchen, dass alle Flugzeuge mit 100% Auslastung und 0 IDBs rausgehen. Wer diesen Algorithmus hat, der möge sich bei mir melden und wir können gemeinsam reich werden :D
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
...
1. Man überbucht mehr, damit auch alle Plätze gefüllt werden und der Backlog und die Gesamtwartezeit aller Passagiere minimiert wird, aber dann bleiben einige Leute leider trotz Buchung stehen, wenn doch mehr als erwartet auftauchen. Das ist der Fall, den der OP erlebt hat.
2. Man überbucht weniger, damit alle gebuchten Leute auch fliegen, aber dann bleiben zwangsläufig Sitze leer und die gesamte Wartezeit aller Passagiere und die Zeit, alles abzuarbeiten ist länger. Dann postet jemand, dass er im Flug aus dem Schneechaos eine ganze Reihe für sich hatte, während Leute im Terminal übernachten und es ist auch wieder nicht gut.
...

Und wieso wird die 3. Möglichkeit immer so geflissentlich übergangen?
3. Man bietet dem Fluggast an, auf die Warteliste gesetzt zu werden. Wenn er akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf Beförderung mit diesem Flug, lehnt er ab, verspielt er aber die Möglichkeit, schon deutlich früher mitfliegen zu können.
 

Worldtraveler42

Erfahrenes Mitglied
15.02.2015
3.885
36
MRS
UA ist keine europ. Airline - und das wusstest du von Anfang an.
Ergo: es gibt nix!

:confused:. Das sollte die Anwendung der VO nach Umbuchung auf LH wohl kaum aufhalten.

Der kausale Zusammenhang ist, dass er ursprünglich über das im Schneechaos versunkene EWR gebucht war ;)

Würde ich nicht so sehen.

Seine Verspätung wurde ja schlussendlich noch größer, weil man ihn in MIA sitzen lies. Grundsätzlich kann ich ihn durchaus verstehen. Man ist zum Flughafen gefahren, hat dort gegebenenfalls bis kurz vor Abflug gewartet um dann stehen gelassen zu werden. Man darf dann zurück ins Hotel. Erneutes ein-/auschecken. Gepäck wieder auspacken, etc... .
 
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j2w

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19.04.2015
1.084
327
In solchen absoluten Ausnahmesituationen sollte man vielleicht auch mal den Ball flach halten. Wäre es besser, gestrandete Pax am Flughafen stehen zu lassen und mit leeren Sitzen zu fliegen, weil eben doch ein paar eingecheckte Pax es nicht zum Flieger geschafft haben.
Ähm, das wurde nicht alles aus dem gemütlichen Hotelzimmer erledigt, sondern aufgrund konfuser Informationen in den Wartestunden am Flughafen. Der Flug nach dem ersten Ausfall sollte 10 Uhr starten und wurde dann Stunde um Stunde auf letztendlich 16 Uhr verschoben und es erfolgte die Umbuchung auf LH463. Online-Checkin war inkl. Platzzuteilung erfolgt - selbst erledigt am Flughafen :cool:

Das Chaos endete mit dem erfreulichen kurzfristigen Aufruf, dass jetzt doch noch Platz in der Maschine gefunden wurde und man nun inzwischen in D ist.
Daher kann ich meine Frage zurückziehen. Danke für die Infos.
Aber der theoretische Fall kann gern weiter ausdiskutiert werden ;)
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.784
4.599
Ist doch gut, alles ist gesagt.

Nehmen wir den Fall jetzt mal akademisch, wie er nach deutschem Jura auch sein könnte. Fest gebuchter und nicht umbuchbarer Flug (Fixgeschaeft) wird aus Gruenden gecancelled, die keine Partei zu vertreten hat, nämlich Schneechaos. Fall der objektiven Unmöglichkeit, beide Parteien werden von der Leistung frei. Pax kriegt das Geld für das Segment zurück, Airline braucht nicht befoerdern. Das wäre wohl das Ergebnis, zu dem ein korrekt arbeitender deutscher Jurastudent käme. Besser?
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Hmm, dann würde ich als Passagier aber argumentieren, dass der erbrachte teilweise Leistung (ich habe ja Hin- + Rückflug gebucht), mich schlechter stellt (bin ja jetzt weiter von Zuhause) und verlange von der Fluggesellschaft mich wieder in den Ursprungszustand zu versetzen (= nach hause befördern) und anschließend die erbrachte finanzielle Leistung zurückzuerstatten, das Fixgeschäft ist ja jetzt nicht erbracht worden ;)
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.784
4.599
Ich glaube unser Jurastudent würde jetzt sagen, dass das eine teilbare Leistung ist (Hinflug und Rückflug) und der eine Teil erbracht wurde und der andere unmöglich ist. Wäre nach dem Gesetz erst mal so richtig. Ich finde die Fluggesellschaften nicht unnett, dass sie uns das allgemeine Lebensrisiko des Schneesturms abnehmen und und trotz Billigticket dann umbuchen. =;
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.444
9.876
Ist doch gut, alles ist gesagt.

Nehmen wir den Fall jetzt mal akademisch, wie er nach deutschem Jura auch sein könnte. Fest gebuchter und nicht umbuchbarer Flug (Fixgeschaeft) wird aus Gruenden gecancelled, die keine Partei zu vertreten hat, nämlich Schneechaos. Fall der objektiven Unmöglichkeit, beide Parteien werden von der Leistung frei. Pax kriegt das Geld für das Segment zurück, Airline braucht nicht befoerdern. Das wäre wohl das Ergebnis, zu dem ein korrekt arbeitender deutscher Jurastudent käme. Besser?

Das sehe ich nicht als absolutes, sondern als ein relatives Fixgeschäft, bei dem keine objektive Unmöglichkeit eintritt.
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Worldtraveler42 meinte:
AchWas meinte:
UA ist keine europ. Airline - und das wusstest du von Anfang an.
Ergo: es gibt nix!
:confused:. Das sollte die Anwendung der VO nach Umbuchung auf LH wohl kaum aufhalten.
In einem BGH-Urteil wurde in Zusammenhang mit Code-sharing mal so ein Fall verhandelt: https://www.google.de/url?sa=t&rct=...=1.pdf&usg=AFQjCNHKIK5CwuGSUbpPXOG9ce9Dd0zPLg
BGH meinte:
..
Als "ausführendes Luftfahrtunter-nehmen", für das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsberei-ches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschließlich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beab-sichtigt. ...
Ursprünglich UA "beabsichtigte" hier, für den TE einen Flug - wiederum im Auftrag von LH - durchzuführen.
Und UA behielt im Weiteren IMHO auch diese "Funktion".

http://eur-lex.europa.eu/resource.h...a7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF
VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 meinte:
..
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7
Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem
der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte
sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach
Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. ...
Fall b) wurde vom Fluggast = obigen TE gewählt - ergo gibt's nix.