Moin,
ich möchte hier mal einen Fall zu dem Thema in eigener Sache darstellen.
Gebucht waren drei innerdeutsche Oneways via OTA mit Rabatt. Alle drei Flüge wurden annulliert. Ich habe von der Airline Erstattung gem. Art. 8 VO EG 261/2004 verlangt, und zwar explizit an mich persönlich unter Hinweis auf meine IBAN / Adresse für Scheck.
Nachdem die Frist mehr als verstrichen war habe ich die Airline verklagt. Irgendwann nach Erhebung meiner Klage erhielt ich dann von der Airline für einen der drei Flüge eine neue Buchungsbestätigung, aus der hervor ging, dass wohl der ursprüngliche Betrag an den OTA erstattet wurde.
Heute flatterte endlich die (teilweise) Klageerwiderung ins Haus.
Für die zwei Flüge, von denen ich bislang noch nichts gehört hatte, wurde der geltend gemachte Anspruch sofort anerkannt. (!)
Für den dritten Flug (s.o.) beantragt man Klageabweisung, da der Anspruch bereits (verfristet) erfüllt worden sei durch Erstattung auf das in der Buchung hinterlegte Zahlungsmittel (Amex des OTAs vermutlich). Für den Fall der Erledigungserklärung durch mich würde die beklagte Airline insoweit jedoch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Ich überlege nun ob ich die Sache klären lasse oder mich mit den zwei erstatteten Flüge zufrieden gebe und wegen des dritten nochmal mein Glück beim OTA versuche. Mich verfolgt aber der Gedanke, dass nach Verfahrensbeendigung die zwei anerkannten Ansprüche immer noch nicht an mich persönlich erfüllt werden, sondern an den OTA, und man sich dann gegen eine ZV wehren würde...
Side Note: Der Sachbearbeiter der betreffenden Kanzlei war zuvor bei der Airline angestellt und ist scheinbar kürzlich in der Wertschöpfungskette, nein, Wertvernichtungsverhinderungskette etwas weiter gerückt...
PS: Die Frage, dass womöglich nur der rabattierte Preis zu erstatten wäre, blieb scheinbar VNERKANNT.