Erstattung nur an OTA?

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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
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Klar, im Normalfall schon, wenn es außer einem Auftrag an das OTA, die Kohle erstatten zu lassen, nichts gibt.

Aber das ist bei windigen/dilatorisch agierenden OTAs ja nicht das Szenario. Ich habe Probleme eine wirksame Ermächtigung zu sehen, wenn der Airlinekunde

a) sich von vorneherein entsprechend Art. 8 I an die Airline hält und diese darauf hinweist, dass das OTA für ihn nicht (mehr) handeln darf / nicht mehr inkassobevollmächtigt ist
b) dem OTA nach nicht bearbeiteter Rückerstattung weiteres Tätigwerden für ihn im Verhältnis zu seinem Vertragspartner untersagt und sich an die Airline wendet - wie soll sich da das OTA gegenüber der Airline noch legitimieren können?
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Zwei Sachen sind mir noch in dem Thread hier spontan eingefallen, die ich, wenn auch etwas zusammenhanglos, ergänzen möchte.

Interessant ist die Frage aber durchaus: wenn z.B. die Rückerstattung höher ist als der tatsächlich an das OTA entrichtete Betrag, was dann? Unternehmerisches Risiko des OTAs?

Meiner Meinung nach ja. Der Pax kauft beim OTA einen Flug für 80€ ein, der eigentlich 100€ kostet. Wenn er nichts über den OTA dazu bucht, hat er ein gutes Schnäppchen gemacht. Dabei sollte es rechtlich und wirtschaftlich im Ergebnis egal sein, ob er nun mitfliegt oder der Flug gecancelt wird. Durch den Vertrag mit dem OTA hat er 20€ "Gewinn" gemacht und es dürfte dem OTA egal sein, ob sich der Pax diese 20€ nun durch abfliegen einverleibt oder in Form einer 100€ Rückerstattung einverleibt.

Es dürfte aber doch eher eine rechtlichte Frage sein: Mit wem hat Dein Mandant einen Vertrag: Entweder mit der Airline und das OTA vermittelt nur oder aber mit dem OTA im eigenen Namen. Wenn Dein Mandant einen Vertrag mit der Airline hat, wird die Airline mit befreiender Wirkung auch nur an Deinen Mandanten leisten können. Wenn es anders ist, wird die Airline mit befreiender Wirkung nur an das OTA leisten können.

Hierzu vielleicht folgender Passus aus den EW AGB zur Nachtlektüre:

10.3 Abwicklung der Rückerstattung

10.3.1 Falls in diesem Artikel nicht anders bestimmt, sind wir berechtigt, eineRückerstattung entweder an die in dem Flugschein genannte Person oder andie Person, die den Flugschein bezahlt hat – gegen Vorlage überzeugenderBeweise für diese Bezahlung – zu leisten. Bei Zahlung durch Kreditkarte oderper Lastschrifteinzug werden wir den Erstattungsbetrag mangels abweichenderVereinbarungen oder Anweisungen auf das Kreditkarten- oder Bankkontoüberweisen.

10.3.2 Wenn ein Flugschein von einer anderen Person als dem auf dem Flugscheingenannten Fluggast bezahlt wurde und auf dem Flugschein angegeben ist, dasseine Rückerstattungsbeschränkung vorliegt, leisten wir die Rückerstattung nur an diePerson, die das Ticket bezahlt hat, oder auf Anweisung dieser Person hin an eineandere Person.

10.3.3 Für Rückerstattungsverlangen verwenden Sie bitte unser OnlineRückerstattungsformular oder senden Sie uns eine Email unter Angabe IhrerBuchungsnummer (accounting@eurowings.com). Die Rückerstattung erfolgt binnen30 Tagen nach Antragsstellung. Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

Quelle: eurowings.com
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Dürfte wohl die Frage sein, wie hier gebucht worden ist. Ich kenne OTAs, die schließen mit Dir den Vertrag im eigenen Namen und buchen Dich dann auf ihre Rechnung beim Anbieter ein. Fluege.de - Gott hab sie seelig - war immer ein Kandidat dafür. Der Grund war einfach: Die lagen teilweise soweit unter den Flugpreisen der Airline, dass das üblichen Modell (Flugpreis von der Airline, Sonstige Gebühren vom OTA in Rechnung gestellt) nicht funktionierte.

Es dürfte aber doch eher eine rechtlichte Frage sein: Mit wem hat Dein Mandant einen Vertrag: Entweder mit der Airline und das OTA vermittelt nur oder aber mit dem OTA im eigenen Namen. Wenn Dein Mandant einen Vertrag mit der Airline hat, wird die Airline mit befreiender Wirkung auch nur an Deinen Mandanten leisten können. Wenn es anders ist, wird die Airline mit befreiender Wirkung nur an das OTA leisten können.

Warum sollte der Zahlungsweg die Vertragsbeziehung definieren? In dem Fall würde ich eher mal annehmen, dass das OTA nach § 267 BGB für den Passagier erfüllt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Airlines mit jedem windigen OTA Vertragsbeziehungen in Form von Transportverträgen begründen und drauf verzichten wollen, solche mit dem Passagier zu haben. Bin mir noch nicht mal sicher ob das regulatorisch in jedem Land ohne Weiteres erlaubt wäre - dann würde das OTA doch letztlich als virtuelle Airline agieren, die bei einer anderen Airline Plätze einkauft.

Die Eurowings-AGB sind m.E. auf eine Direktbuchung bei der Airline zugeschnitten. Knifflig sind im Zweifel die AGB des OTA.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Valide Punkte.

Die OTA AGB sehen bei mir wie gesagt einen Vermittlungsvertrag vor und eine Vollmacht, von der Airline die Erstattung zu fordern, aufschiebend bedingt durch einen 10 monatige Nichtgeltendmachung meinerseits bei der Airline.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Das Problem kannst Du ja dadurch lösen, indem Du dem OTA die vom Kausalverhältnis abstrakte Vollmacht entziehst und die Airline davon in Kenntnis setzt.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Wäre es nicht besser, den Airlines mal die Grenzen aufzuzeigen, damit diese nicht an OTA erstatten? OTA gehen gelegentlich mal insolvent, haben ihren Sitz in Timbuktu, oder was weiß ich - bei der Airline ist man seinem Geld am nächsten.
-...
Das würde doch aber nur mit einer Unterlassungserklärungen gehen, richtig? Und das können nur die Verbraucherzentralen etc.
Bei AF gibts das ja schon: https://www.rechteindeutig.de/air-france-darf-verbraucher-nicht-an-reisevermittler-verweisen/

Schade, dass nicht mehr Verbraucherzentralen Bock darauf haben, theoretisch kann man ja jegliche Airline mit Deutschlandbezug abmahnen.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Nein, wieso? Mit der Unterlassungserklärung anerkennt die Airline lediglich die Rechtslage, dass sie verpflichtet ist, an den Passagier unmittelbar zu erstatten. Die Rechtslage besteht ja unabhängig von einer Unterlassungserklärung, die lediglich in Folge eines Verstoßes gegen diese abgegeben wird. Kannst ja in der Kommunikation freundlich auf die erfolgreiche Abmahnung von Air France durch die vznw hinweisen und für den Fall, dass die Airline gleichwohl an das OTA verweist, ankündigen, den Vorgang an die vznw zu geben.
 
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ichbinswieder

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
2.225
296
Wie wird das geregelt, wenn eine Erstattung ausschl. auf das original Zahlungsmittel erfolgen darf? Gibt sogar Reisebüros, die nutzen die eigene KK um Tickets für Kunden zu kaufen.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Wenn das wer so mit dem Kunden vereinbart haben will? Die Airline oder das OTA als Zahlstelle?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Nein, wieso? Mit der Unterlassungserklärung anerkennt die Airline lediglich die Rechtslage, dass sie verpflichtet ist, an den Passagier unmittelbar zu erstatten. Die Rechtslage besteht ja unabhängig von einer Unterlassungserklärung, die lediglich in Folge eines Verstoßes gegen diese abgegeben wird. Kannst ja in der Kommunikation freundlich auf die erfolgreiche Abmahnung von Air France durch die vznw hinweisen und für den Fall, dass die Airline gleichwohl an das OTA verweist, ankündigen, den Vorgang an die vznw zu geben.
OK, anders gefragt, wie bekommt man die Airline ohne Unterlassungserklärung und ohne jedes einzelne Mal wieder neu zu klagen sich an die Rechtslage zu halten und an Pax zu erstatten.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Du stellst Fragen :p - träumst Du von einer Welt, in der Anwälte und Gerichte überflüssig sind? Wenn das "wir lassen uns verklagen" zum Geschäftsmodell gehört, schwierig. Glaubwürdig vorgetragener möglicher Ärger mit einer Verbraucherzentrale in Form einer Abmahnung kann helfen, setzt aber natürlich auch rationales Denken beim "Gegner" voraus, das bisweilen etwas sparsam eingesetzt wird und/oder mangels juristischem Know-How/Beistand nicht aktiviert wird. Um einen bekannten deutschen Anwalt zu zitieren: "Klagen hilft".
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.631
970
MUC, BSL
Hehe, jetzt haben wir den Salat.

Situation wie folgt: gebucht wurden zwei Tickets auf Turkish Airlines über OTA zum Preis von jeweils rund 500€. Schon vor SARS2-Covid19 gab es eine (kleine) Flugplanänderung, die mir nach TKs internen Richtlinien eine kostenfreie Stornierung erlaubt hätte. Von dieser habe ich dann, als klar wurde, dass die Reise nicht durchführbar sein würde auch gebrauch gemacht, direkt bei TK - die Flüge wurden ultimativ natürlich ohnehin gestrichen, aber das war für mich bereits irrelevant.

Turkish wandelte das Ticket in EMDs um und nach einem etwas unorthodoxen Prozess mit Besuch eines TK Ticket Office und etwas Papierkram kam dann auch tatsächlich das Geld bei mir auf dem Konto an, allerdings eben nicht die gut 500€ pro Ticket sondern 560€ pro Ticket - wohlgemerkt, von Turkish selbst, nicht vom OTA.

Das OTA (eTraveli-Gruppe) hatte mir in der Zwischenzeit etliche Mails geschickt, in denen ich dazu aufgefordert wurde, zwischen den verschiedenen Rückerstattungs- und Gutscheinoptionen zu wählen, diese habe ich aufgrund des bereits laufenden Prozesses bei TK geflissentlich ignoriert.


Das OTA hat das nun offenbar mitbekommen (vermutlich haben sie eine Erstattung bei TK beantragt und die wurde natürlich mit dem Verweis auf die bereis geleistete Zahlung abgelehnt). Nun fordert das OTA von mir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2x90€... habe erstmal herzlich gelacht, der Forderung widersprochen und die Frage aufgeworfen, für welche Leistung denn diese Gebühr erhoben werde. Seitdem Funkstille.
 

Berliner2201

Neues Mitglied
12.09.2020
9
0
Wäre es nicht besser, den Airlines mal die Grenzen aufzuzeigen, damit diese nicht an OTA erstatten? OTA gehen gelegentlich mal insolvent, haben ihren Sitz in Timbuktu, oder was weiß ich - bei der Airline ist man seinem Geld am nächsten.

Ich weiß jetzt nicht welche Fallkonstellation du suchst (Flug nicht genutzt oder Flug wurde annulliert), ich habe jedoch gerade einen Fall in eigener Sache beim AG Düsseldorf offen, siehe Beitrag #33 - annullierter Flug, in dem sich die Airline auf den Punkt stellt, es sei befreiend an den OTA erfüllt worden, in welchem ich nun langsam mal eine Antwort aufsetzen müsste...



Ich denke man müsste hier ein bisschen mehr differenzieren, da es eine Vielzahl an Konstellationen gibt:

-Echtes Reisebüro oder Screenscraper ? (hat Auswirkungen auf die Vertragsverhältnisse, womöglich etwa Vertrag zugunsten Dritter bei gewissen OTA)
-Vollmacht Pax <-> OTA ? (Habe z.B. welche gesehen, die sich nur auf S&G beziehen, andere hingegen auf Ticketkosten, in meinem Fall ist die Vollmacht sogar aufschiebend bedingt dadurch, dass ich nicht binnen 10 Monaten selbst einen Refund von der Airline einfordere...)
-Hat die Airline selbst geleistet oder auf Bestreben des Pax oder auf Bestreben des OTA?
-...

Hallo zusammen,

Ich bin in der gleichen Situation. Habe Hinflug (eurowings) und Rückflug (ryanair) über Bravofly gebucht. Beide Flüge wurden corona bedingt gestrichen. Habe bei beiden Fluggesellschaften im April unmittelbar nach der Annullierung die Erstattung nach Art 8 Fluggastrechteverordnung beantragt und ausdrücklich zur Zahlung auf mein Konto aufgefordert, um dieses Theater zu vermeiden. Beide Fluggesellschaften haben (angeblich) etwa drei Monate später an Bravofly erstattet. Bravofly hat mich ebenfalls nur allgemein aufgefordert, meine Rückerstattungsoption zu wählen, um einen entgeltlichen Auftrag zur Beantragung einer Erstattung in meinem Namen zu erteilen. Das habe ich nicht getan, sondern stattdessen mehrfach erfolglos die Airlines zur Erstattung aufgefordert, da ich der Auffassung bin, dass es sich bei der Buchung über Bravofly um ein reines Vermittlergeschaft handelt und die Fluggesellschaften verpflichtet sind, an ihren Vertragspartner aus dem Luftbeförderungsvertrag zu erstatten. Auch ich bin der Meinung, dass die Zahlung an den Vermittler keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet und halte die AGBs der Fluggesellschaften, die eine Erstattung entweder an das Konto des Fluggäste oder "das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel" vorsehen, für AGB-rechtlich bedenklich (Verstoß gegen Europarecht, Intransparenz). Jedenfalls gehe auch ich davon aus, dass mit der Zahlung an den Vermittler keine Erfüllung eingetreten ist und möchte nun natürlich auch nicht mit der OTA über die Berechtigung von Bearbeitungsgebühren streiten oder riskieren, dass eine Klage gegen die OTA wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wird. Beide Fluggesellschaften haben mich aber bis zuletzt gebetsmühlenartig an Bravofly verwiesen.

Im Falle von Eurowings habe ich die Emailadresse des Leiters der Rechtsabteilung und des Leiters der Customer care Abteilung ausfindig machen können und habe diesen so oft geschrieben und mit Klage gedroht, bis man mir den angeblich bereits an Bravofly überwiesen Betrag "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" :)) doch noch überwiesen hat.

Bei Ryanair ist mir das nicht gelungen und das Geld ist auch weiterhin nicht bei mir angekommen. Ich erwäge nun auch eine Klageerhebung gegen Ryanair, bin allerdings etwas erstaunt, wie wenig Rechtsprechung es zu dieser Konstellation gibt.

Daher würde mich der Verlauf des hier beschriebenen Verfahrens vor dem AG Düsseldorf, der ja exakt den gleichen Sachverhalt betrifft, unheimlich interessieren. Auch ich rechne damit, dass man meiner Klage den Einwand der Erfüllung durch Zahlung an Bravofly entgegen halten wird. Dass in Deinem Fall in Düsseldorf von der Fluggesellschaft eine Erledigungserkärung gegen Kostenübernahme gewünscht wird, zeigt ja ganz deutlich, dass man sich dort sehr wohl bewusst ist, dass gerade keine Erfüllung eingetreten ist. Denn anderenfalls würde sich die Fluggesellschaft wohl kaum bereit erklären, die Verfahrenskosten zu tragen. Hier soll wohl kläglich versucht werden, eine streitige Entscheidung durch Urteil und einen Präzedenzfall zu vermeiden. Wahrscheinlich wird man stattdessen lieber anerkennen oder doch selbst an dich zahlen, um tatsächliche Erledigung herbeizuführen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Du uns an dem Verlauf und Ergebnis deines Verfahrens teilhaben lässt.

Viele Grüße
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Daher würde mich der Verlauf des hier beschriebenen Verfahrens vor dem AG Düsseldorf, der ja exakt den gleichen Sachverhalt betrifft, ...

Das kann ich so nicht beurteilen, z.B. da ich die AGB von Bravofly - bis auf ganz allgemeine - auch ad hoc nicht finden konnte.

Dass in Deinem Fall in Düsseldorf von der Fluggesellschaft eine Erledigungserkärung gegen Kostenübernahme gewünscht wird, zeigt ja ganz deutlich, dass man sich dort sehr wohl bewusst ist, dass gerade keine Erfüllung eingetreten ist. Denn anderenfalls würde sich die Fluggesellschaft wohl kaum bereit erklären, die Verfahrenskosten zu tragen.

Das könnte auch daran liegen, dass ich (noch) geklagt hatte, als sich die Airline in Verzug befand und die Klage mithin geboten war. Eine solche zeitliche Überschneidung gibt es bei dir ja nicht.

Hier soll wohl kläglich versucht werden, eine streitige Entscheidung durch Urteil und einen Präzedenzfall zu vermeiden. Wahrscheinlich wird man stattdessen lieber anerkennen oder doch selbst an dich zahlen, um tatsächliche Erledigung herbeizuführen.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Du uns an dem Verlauf und Ergebnis deines Verfahrens teilhaben lässt.

Sicher. Denke mal diese Woche kommt die Replik. Vermeidung eines Präzedenzfalls - naja, einen großen Nachteil hätten die Airlines ja dadurch nicht, außer dass das Buchen auf airlineeigener Webseite etwas unattraktiver wird.
 
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Berliner2201

Neues Mitglied
12.09.2020
9
0
Danke für die Rückmeldung. Bravofly hat seine ursprünglichen AGBs im Laufe der Covid 19 Pandemie von der Internetseite entfernt und ist auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Ursprünglich sahen sie jedenfalls die klassischen Regelungen zur Vermittlung des direkt mit der Fluggesellschaft zustande kommenden Vertrages und der Möglichkeit einer gesonderten Beauftragung von Bravofly zur Geltendmachung von Erstattungs- oder Ausgleichsansprüchen vor.

Hat denn in deinem Fall die Airline nach Klagezustellung an die OTA überwiesen? Auch der Verzug wird ja nur durch die geschuldete Leistung bzw. die Erfüllung des Anspruchs beseitigt. Auch in diesem Fall kommt es daher nach meinem Verständnis darauf an, ob der Anspruch auf Erstattung gem. Art. 8 FluggastrechteVO durch Zahlung an die OTA tatsächlich erfüllt wird. Die zentrale Rechtsfrage sollte daher ja eigentlich die gleiche sein. Dass dann einerseits wegen zwei Flügen anerkannt und zu einem Flug an die OTA überwiesen und Kostenübernahme erklärt wird, irritiert ja irgendwie schon und mavht nur dann Sinn, wenn die Überweisung an die OTA ein (fehlerhafter) Automatismus war und die Fluggesellschaft nicht bereit ist, sich das Geld von dort aus wieder zu holen. Anderenfalls hätte sie ja gleich wegen aller drei Flüge anerkennen oder eben alle drei Erstattungen an die OTA leisten können.

Ich habe schon den Eindruck, dass die meisten Airlines bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsstreit spätestens nach entsprechendem Hinweis des Gerichts anerkennen oder zahlen und durch Kostenübernahmeerklärung im Falle der Erledigung des Rechtsstreit vermeiden, dass eine Urteilsbegründung durch das Gericht erfolgt. Es ist doch wirklich bemerkenswert, wie zahlreiche Airlines auf Ihren Internetseiten die Kunden an die OTAs verweisen. Bei Ryanair erreicht das Ganze sogar noch die nächste Stufe der Absurdität. Denn während einerseits ein Kundenverifizierungsservice für solche Kunden eingerichtet wurde, die über Screenscraping Seiten (die meisten OTAs) gebucht haben, um deren Identität und tatsächlichen Daten (inkl. Kontoverbindung) zu ermitteln, werden "Ota-Kunden", bei denen eine Erstattung bereits an die Ota erfolgt ist, an diese verwiesen. Wenn Ryanair aber tatsächlich berechtigt wäre, mit schuldbefreiender Wirkung an die OTAs zu zahlen, würden sie sicherlich nicht diesen Aufwand betreiben.

Nachdem ich bei Eurowings bereits mit unfassbar dreisten und offensichtlich falschen Rechtsauskünften aus deren Rechtsabteilung abgespeist wurde, bevor man mir dann doch das Geld überwiesen hat, habe ich zunehmend den Eindruck, dass die Fluggesellschaften sich schlichtweg darauf verlassen, dass die meisten Kunden den Verweis auf die OTAs einfach hinnehmen und dort ihr Glück versuchen, und die Prozesskosten für die wenigen Kunden, die das Durchhaltevermögen haben, um zu klagen, letztlich in Kauf nehmen, um nicht überall dort das Geld von der Ota zurückholen zu müssen, wo es rechtsgrundlos bereits gezahlt wurde. Angesichts der bislang wirklich erstaunlich dünnen Rechtsprechung zu diesem Thema haben die Airlines natürlich kein Interesse daran, von einer Klageflut erfasst zu werden, wenn ein tatsächlich ausformuliertes Urteil mit Entscheidungsgründen einmal veröffentlicht wird. Deshalb werden sie vermutlich auch in unseren Fällen letztlich zählen oder anerkennen, bevor es soweit kommt.

Man darf also gespannt sein.. Ich freue mich jedenfalls sehr über ein Update zu Deinem Verfahren. Deine Nachricht verstehe ich so, dass Du jedenfalls nicht für erledigt erklären möchtest?

VG
 
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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
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637
habe ich zunehmend den Eindruck, dass die Fluggesellschaften sich schlichtweg darauf verlassen, dass die meisten Kunden den Verweis auf die OTAs einfach hinnehmen und dort ihr Glück versuchen, und die Prozesskosten für die wenigen Kunden, die das Durchhaltevermögen haben, um zu klagen, letztlich in Kauf nehmen, um nicht überall dort das Geld von der Ota zurückholen zu müssen, wo es rechtsgrundlos bereits gezahlt wurde.

Ich denke dein Eindruck täuscht dich nicht. Faktisch behält die Airline außerdem oft recht.
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Danke für die Rückmeldung. Bravofly hat seine ursprünglichen AGBs im Laufe der Covid 19 Pandemie von der Internetseite entfernt und ist auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Ursprünglich sahen sie jedenfalls die klassischen Regelungen zur Vermittlung des direkt mit der Fluggesellschaft zustande kommenden Vertrages und der Möglichkeit einer gesonderten Beauftragung von Bravofly zur Geltendmachung von Erstattungs- oder Ausgleichsansprüchen vor.

Sofern vorhanden, kannst du ja hier die relevanten Bestimmungen mal zitieren.

Hat denn in deinem Fall die Airline nach Klagezustellung an die OTA überwiesen? Auch der Verzug wird ja nur durch die geschuldete Leistung bzw. die Erfüllung des Anspruchs beseitigt. Auch in diesem Fall kommt es daher nach meinem Verständnis darauf an, ob der Anspruch auf Erstattung gem. Art. 8 FluggastrechteVO durch Zahlung an die OTA tatsächlich erfüllt wird. Die zentrale Rechtsfrage sollte daher ja eigentlich die gleiche sein.

Die Airline hat nach Anhängigkeit, aber noch vor Rechtshängigkeit der Klage an OTA gezahlt. Ja, ich sehe es auch so, dass dadurch keine Erfüllung eingetreten ist. Dennoch kann ich dem:

...zeigt ja ganz deutlich, dass man sich dort sehr wohl bewusst ist, dass gerade keine Erfüllung eingetreten ist. Denn anderenfalls würde sich die Fluggesellschaft wohl kaum bereit erklären, die Verfahrenskosten zu tragen.

nicht zustimmen. Die Verfahrenskosten will man zahlen, weil man "zu spät i.S.d. der Klageeinreichung" erfüllt haben will. In deinem Fall würde die Airline jedoch wohl beantragen die Klage abzuweisen und dir die Kosten aufzuerlegen, da man ja schuldfrei geworden sei, bevor du zum Gericht gegangen bist. Bei mir war zeitliche Verlauf jedoch anders.

Dass dann einerseits wegen zwei Flügen anerkannt und zu einem Flug an die OTA überwiesen und Kostenübernahme erklärt wird, irritiert ja irgendwie schon und mavht nur dann Sinn, wenn die Überweisung an die OTA ein (fehlerhafter) Automatismus war und die Fluggesellschaft nicht bereit ist, sich das Geld von dort aus wieder zu holen. Anderenfalls hätte sie ja gleich wegen aller drei Flüge anerkennen oder eben alle drei Erstattungen an die OTA leisten können.

Wie es zu der unterschiedlichen Behandlung der Erstattungen kam, erschließt sich mir leider nicht.

Angesichts der bislang wirklich erstaunlich dünnen Rechtsprechung zu diesem Thema haben die Airlines natürlich kein Interesse daran, von einer Klageflut erfasst zu werden, wenn ein tatsächlich ausformuliertes Urteil mit Entscheidungsgründen einmal veröffentlicht wird. Deshalb werden sie vermutlich auch in unseren Fällen letztlich zählen oder anerkennen, bevor es soweit kommt.

Achso, ja, in Bezug auf die Masse an coronabedingten Erstattungen könnte man so ein Interesse erkennen.

Man darf also gespannt sein.. Ich freue mich jedenfalls sehr über ein Update zu Deinem Verfahren. Deine Nachricht verstehe ich so, dass Du jedenfalls nicht für erledigt erklären möchtest?

True.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.281
733
Prächtig. Jetzt bräuchten wir zur Abrundung mal ein Urteil, dass die Airline auch nicht schuldbefreiend an das OTA leisten kann.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
538
58
Prächtig. Jetzt bräuchten wir zur Abrundung mal ein Urteil, dass die Airline auch nicht schuldbefreiend an das OTA leisten kann.
Ich habe bei 10+ Airlines, die dt. anfliegen den illegalen Verweis an die OTA erhalten, müsste sich nur ein Verein finden, der Bock hätte die Airlines zur Unterlassung dafür zu verpflichten. Problem: Pax sind alles nicht Deutsche Bürger
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Prächtig. Jetzt bräuchten wir zur Abrundung mal ein Urteil, dass die Airline auch nicht schuldbefreiend an das OTA leisten kann.

Es gibt das Gegenteil, unter anderem am AG Düsseldorf. Ich meine aber, dass da der Passagier-Anwalt geschlampt haben dürfte.
Was ich ja schon mal als sofortloesung nannte: Anspruch schnell abtreten und dann den Zessionar ggü. der Airline geltend machen lassen.
 

Berliner2201

Neues Mitglied
12.09.2020
9
0
Jep ich war der RA auf Antragstellerseite.

Da hast Du die Kollegen Roth, Müller, Cosler und Konsorten also auch noch ein bisschen geärgert. Vielen Dank dafür.

Zu dem Beispiel für die Annahme einer schuldbefreienden Zahlung an die OTA durch das AG Ddorf: was hat der Klägervertreter dort denn deiner Meinung nach falsch gemacht?

Den Tipp mit der Abtretung verstehe ich nicht ganz. Auch hier kann der Schuldner seinem neuen Gläubiger doch die gleichen Einwendungen entgegnen halten wie seinem ursprünglichen Gläubiger . Oder übersehe ich hier etwas?
 
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