Flixtrain fährt nicht im DB-Tarif, ist nach meinem Verständnis ein EVU und wenn ich Fahre habe ich auch Fahrgastrechte. Ich kann die nicht mit der DB auf einem Ticket kaufen, aber das ist ein anderes Thema. Wenn ich das könnte, hätte ich vermutlich auch durchgehende Fahrgastrechte beim Umstieg?
Naja, ja: Flixtrain unterliegt als Eisenbahnunternehmen zwingend der Fahrgastrechte-VO, vgl. deren Art. 2 Abs. 1:
"Diese Verordnung gilt gemeinschaftsweit für alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen, die von einem oder mehreren nach der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden."
Insofern ist das alles ganz einfach: Eisenbahnunternehmen und damit den Fahrgastrechten verpflichtet ist man, wenn man eine Genehmigung als Eisenbahnunternehmen vom EBA hat. (Was man allerdings braucht, um eine solche Genehmigung zu bekommen, da bin ich auch überfragt, das geht zu tief ins Eisenbahnrecht. Das dürfte insoweit alles im Kapitel III der RL 2012/34/EU stehen.)
Das Thema der Fahrgastrechte beim Umstieg ist dann die Frage des Tarifs und der durchgehenden Fahrkarte. Flixtrain kann seit neuestem sogar durchgehende Fahrkarten im (oder mit dem?) Deutschlandtarif ausgeben, also dem Nachfolger des DB-Nahverkehrstarifs.
Nun EU Fahrgastrechte Verodnung hat da eben gewisse Definition und bietet im Artikel 2 Absatz 5 auch diese Möglichkeit:
Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen. Um zwischen Schienenpersonenverkehrsdiensten des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs und Regionalverkehrs zu unterscheiden, wenden die Mitgliedstaaten die Definitionen an, die in der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ( 3 ) vorgesehen sind.
Daher kann eben die U-Bahn die ja eben in der Regel auf den Stadtverkehr begrenzt ist ausgenommen werden, daher ist es nicht die Frage ob die MVG nicht auch ein EVU sein kann, sondern ob es auch ein EVU ist, welches der EU VO unterliegt.
Das ist nicht zutreffend. Deutschland hat von der Möglichkeit aus Art. 2 Abs. 5 VO 1371/2007 nur ganz marginal Gebrauch gemacht. Und zwar durch den Totalausschluss für "Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden" (§ 1 Abs. 3 EVO) sowie durch den Ausschluss von Informations- und Verpflegungspflicht für den gesamten Nahverkehr (§ 1 Abs. 2 EVO).