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Sind in diesem Fall nicht auch die durch Beleg nachweisbaren Porto-, Kopier- und sonstigen Kleinkram-Kosten erstattungsfähig?
Das würde mich auch mal brennend interessieren!
Ich suche dazu auch konkrete Hinweise.
Sind in diesem Fall nicht auch die durch Beleg nachweisbaren Porto-, Kopier- und sonstigen Kleinkram-Kosten erstattungsfähig?
§ 91 I ZPO: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass sich nicht anwaltlich Vertretene hier anwaltlichen Rat einholen. ;-)
Bei soetwas immer an die Schadenminderungsobliegenheit denken: Wenn ein Flug - auch mit Fremdmetall - günstiger gewesen wäre und keine erheblichen Nachteile bedeutet hätte, wäre der Ansoruch wohl auf die Höhe der Kosten begrenzt.
Das wird nicht einfach, denn QR hat ja bereits anteilig erstattet.
Grundsätzlich wäre damit der Insolvenzverwalter der Anspruchsgegner aber das wird nur in die Tabelle einfließen und ob dann überhaupt irgendwann mal 3 Euro Fuffzig dabei rauskommen, ist ungewiß.
Man könnte juristisch prüfen, ob QR zur Erstattung und Auflösung des Vertrages berechtigt war - aber das wird ohne Anwalt nicht gehen. Und selbst, wenn dem nicht so wäre und ein Anspruch weiterhin gegen QR bestünde...
Die Airlines stellen sich in Hinblick auf die Pandemie auf den Standpunkt, dass es sich um höhere Gewalt handelt und kündigen daher einseitig den Beförderungsvertrag und bieten eben (wie im Fall der Einreise-/Landeverbote in Neuseeland seinerzeit) keine Ersatzbeförderung an. Das könnte, sofern keine Fluggastrechte etwaige andere Ansprüche begründen, vor Gericht denke ich schon Bestand haben.Eine Airline muss einem doch die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Erstattung geben, oder nicht? EG 261 greift hier nicht, ist das aber nicht generell so?
Für TP579 fehlen uns noch die Flugzeiten, aber ich gehe mal davon aus, dass der Flug jetzt um x Stunden früher geht.02.04.
FRA - LIS TP579
LIS - CUN TP176 mit Ankunft um 03:55 Uhr
02.04.
FRA - LIS TP573 13:30 - 15:40 Uhr - Verlängerung der Connection in LIS auf 08:05h, TP 579 wurde wohl an dem Tag jetzt komplett gestrichen.
LIS - CUN TP176 [23:45 - 04:10 +1]
Für TP579 fehlen uns noch die Flugzeiten, aber ich gehe mal davon aus, dass der Flug jetzt um x Stunden früher geht.
Du müsstest der Airline jetzt mitteilen, dass der frühere Abflug um x Stunden für dich nicht geht und sie dich nach EU261 auf den nächst verfügbaren Flug umbuchen sollen. Dabei kannst du ihnen unverbindlich den nächst verfügbaren schon anbieten.
Hier hast du ein Muster: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben Musterschreiben ganz rechts
Warum greift 261/2004 nicht?Eine Airline muss einem doch die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Erstattung geben, oder nicht? EG 261 greift hier nicht, ist das aber nicht generell so?
Warum greift 261/2004 nicht?
'Türlich gibts Ersatzbeförderung oder Geld zurück. Aber ob TP sowas freiwillig macht...
Titulierte Forderungen werden seit einigen Monaten wieder recht zeitnah ohne ZV-Druck gezahlt. ...