EU Fluggastrechte / Annullierung

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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.530
1.131
Reisekosten, Post- und Telekommunikationsentgelte, Kopien etc. sind für die anwaltlich nicht vertretene Partei nach § 91 I ZPO erstattungsfähig. Für die Höhe wird das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) herangezogen, nicht das nur für Anwälte maßgebliche RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz):

§ 91 I ZPO: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
 
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coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
931
533
CGN
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass sich nicht anwaltlich Vertretene hier anwaltlichen Rat einholen. ;-)

Das ist das schöne an diesem Forum, es muss hier kein Anwalt oder anderer antworten der nicht will. Ich persönlich finde es auch spannend sich selbst damit ein wenig zu beschäftigen. Und zum Thema FlugGASTrechte auch mal auszuprobieren, inwieweit ich selbst es schaffe diese ggf. auch juristisch zu bestreiten. Gleichzeitig sehe ich, dass es Fälle gibt, die schnell ungleich komplexer werden und unbedingte Unterstützung durch einen Anwalt benötigen. An der Stelle würde ich einen solchen auch aufsuchen, sicherlich dann gerne auch wenn er mir hierüber bereits bekannt ist.
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
931
533
CGN
BTW: Urteil vom AG Erding zur Entschädigung nach EU Verordnung 400 EUR aufgrund von Verspätung SN liegt vor, vollstreckbare Ausfertigung wird also beantragt. Das Urteil ist zustandegekommen weil SN keine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat.

Der Titel bezieht sich auf den Hauptsitz in Brüssel, gibt es da Erfahrung ob sie dann von sich aus zahlen, oder muss hier nach Brüssel-Ia-Verordnung beantragt und verfahren werden für eine Einleitung der Vollstreckung?
 

seimax

Reguläres Mitglied
09.03.2020
33
1
CGN - TXL
Hey Leute,
hat irgendwer von euch schon mal für einen ausgefallenen Flug die Kilometerpauschale beim privaten PKW bekommen? Mietwagen war bisher kein Problem, selbst wenn der nicht direkt am Flughafen abgeholt wurde, aber wie ist das beim fahren mit dem privaten Auto? Ist ja deutlich einfacher. Hatte der Eurowings mal die Tankrechnung und Kilometeranzahl geschickt. Kam aber nur die Ablehnung.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.529
3.669
Düsseldorf
www.drboese.de
Das liegt aber an der Airline, nicht an Deinem Anspruch ;-)
Ryanair hat mal ne Autofahrt nach Barcelona vor dem AG Köln anerkannt, waren aber auch zwei Passagiere und nächster angebotener Flug vier Tage später. Bei soetwas immer an die Schadenminderungsobliegenheit denken: Wenn ein Flug - auch mit Fremdmetall - günstiger gewesen wäre und keine erheblichen Nachteile bedeutet hätte, wäre der Ansoruch wohl auf die Höhe der Kosten begrenzt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bei soetwas immer an die Schadenminderungsobliegenheit denken: Wenn ein Flug - auch mit Fremdmetall - günstiger gewesen wäre und keine erheblichen Nachteile bedeutet hätte, wäre der Ansoruch wohl auf die Höhe der Kosten begrenzt.

Aus Interesse: Hast du das mal erlebt, dass eine Airline das entgegenhält, egal ob die eigene Ersatzbeförderung Bahn, Bus, PKW oder sonstwas war?
 

sascha1987

Erfahrenes Mitglied
17.06.2010
546
43
nähe FRA
Kurze Frage mit der Bitte um Hinweise wie ihr in diesem Fall vorgehen würdet:

Anfang Januar gebucht über OTA (ich weiß, war nicht die intelligenteste Idee)

02.04.
FRA - LIS TP579
LIS - CUN TP176 mit Ankunft um 03:55 Uhr

10.04.
CUN - LIS TP177 mit Abflug um 14:30 Uhr
LIS - FRA TP574 mit Ankunft um 12:40 (+1)

am 16.01. wurde dann zum ersten mal an dem Ticket rumgebastelt

02.04.
FRA - LIS TP579
LIS - CUN TP176 mit Ankunft um 04:10 Uhr

CUN - LIS TP 177 mit Abflug um 19:30 Uhr, damit der Anschluss in Lissabon nicht mehr erreichbar, und somit Umbuchung auf
LIS - FRA TP576 mit Ankunft um 18:50 (+1) - damit aber schon einer Verlängerung der Connection in LIS auf 04:15h von knapp 2 Stunden

Heutige Umbuchung:

02.04.
FRA - LIS TP573 13:30 - 15:40 Uhr - Verlängerung der Connection in LIS auf 08:05h, TP 579 wurde wohl an dem Tag jetzt komplett gestrichen.
LIS - CUN TP176 mit Ankunft um 04:05 Uhr

10.04.
bleibt erstmal wie oben erhalten.

Akzeptabel finde ich insbesondere die 8 Stunden Connection in LIS auf dem Hinflug nach CUN nicht, außerdem gehe ich davon aus, dass am Rückflug auch in den nächsten Tagen noch rumgebastelt wird.

Wie beurteilt ihr die Chance auf einem Umbuchung auf Fremdairline in diesem Fall?

Vielen Dank für Hinweise ...
 

ExtremBilligReisen

Reguläres Mitglied
23.02.2021
29
2
Das wird nicht einfach, denn QR hat ja bereits anteilig erstattet.

Grundsätzlich wäre damit der Insolvenzverwalter der Anspruchsgegner aber das wird nur in die Tabelle einfließen und ob dann überhaupt irgendwann mal 3 Euro Fuffzig dabei rauskommen, ist ungewiß.

Man könnte juristisch prüfen, ob QR zur Erstattung und Auflösung des Vertrages berechtigt war - aber das wird ohne Anwalt nicht gehen. Und selbst, wenn dem nicht so wäre und ein Anspruch weiterhin gegen QR bestünde...

Eine Airline muss einem doch die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Erstattung geben, oder nicht? EG 261 greift hier nicht, ist das aber nicht generell so?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.609
4.946
München
Eine Airline muss einem doch die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Erstattung geben, oder nicht? EG 261 greift hier nicht, ist das aber nicht generell so?
Die Airlines stellen sich in Hinblick auf die Pandemie auf den Standpunkt, dass es sich um höhere Gewalt handelt und kündigen daher einseitig den Beförderungsvertrag und bieten eben (wie im Fall der Einreise-/Landeverbote in Neuseeland seinerzeit) keine Ersatzbeförderung an. Das könnte, sofern keine Fluggastrechte etwaige andere Ansprüche begründen, vor Gericht denke ich schon Bestand haben.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
573
101
02.04.
FRA - LIS TP579
LIS - CUN TP176 mit Ankunft um 03:55 Uhr

02.04.
FRA - LIS TP573 13:30 - 15:40 Uhr - Verlängerung der Connection in LIS auf 08:05h, TP 579 wurde wohl an dem Tag jetzt komplett gestrichen.
LIS - CUN TP176 [23:45 - 04:10 +1]
Für TP579 fehlen uns noch die Flugzeiten, aber ich gehe mal davon aus, dass der Flug jetzt um x Stunden früher geht.
Du müsstest der Airline jetzt mitteilen, dass der frühere Abflug um x Stunden für dich nicht geht und sie dich nach EU261 auf den nächst verfügbaren Flug umbuchen sollen. Dabei kannst du ihnen unverbindlich den nächst verfügbaren schon anbieten.
Hier hast du ein Muster: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben Musterschreiben ganz rechts
 

sascha1987

Erfahrenes Mitglied
17.06.2010
546
43
nähe FRA
Für TP579 fehlen uns noch die Flugzeiten, aber ich gehe mal davon aus, dass der Flug jetzt um x Stunden früher geht.
Du müsstest der Airline jetzt mitteilen, dass der frühere Abflug um x Stunden für dich nicht geht und sie dich nach EU261 auf den nächst verfügbaren Flug umbuchen sollen. Dabei kannst du ihnen unverbindlich den nächst verfügbaren schon anbieten.
Hier hast du ein Muster: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben Musterschreiben ganz rechts

Vielen Dank, TP579 sollte ursprünglich um 19:40 Uhr abfliegen, also 06:10h früher, dadurch dann die extrem lange connection in LIS
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.529
3.669
Düsseldorf
www.drboese.de
Eine Airline muss einem doch die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Erstattung geben, oder nicht? EG 261 greift hier nicht, ist das aber nicht generell so?
Warum greift 261/2004 nicht?
'Türlich gibts Ersatzbeförderung oder Geld zurück. Aber ob TP sowas freiwillig macht...
Da fällt er mir ein:
hqdefault.jpg


TAP auffordern an claims.germany@tap.pt, Frist eine Woche (oder auch kürzer, falls der Abflug schon früher ist.
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
931
533
CGN
Titulierte Forderungen werden seit einigen Monaten wieder recht zeitnah ohne ZV-Druck gezahlt. ...

Wie darf ich mir das vorstellen? Das Büro Hanauer Landstraße ist wieder besetzt und auf Post und Forderungen wird reagiert?

Das man vorher Klagen muss versteht sich bei TAP Airlines ja von selbst, und sowieso um einen Titel zu bekommen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.529
3.669
Düsseldorf
www.drboese.de
Sobald ein Zahlungsanspruch besteht:

1. Aufforderung per Mail
2. ggf. Aufforderung RA per Mail
3. - wenn erforderlich - Klage (Ob das Büro besetzt ist, ist da wenig interessant, da TAP für den Fall prozessual vorgesorgt hat)
4. Eingang des Titels
5. Eingang der Zahlung
 
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flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
12.144
2.363
Da TP auch mein Ticket zerschossen hat (EWR-LIS-OPO-AMS), steige ich nun auch mal in den Kampf gegen TAP wegen Refund ein... dürfte aber eher schwieriger werden, als wenn das Ticket in D startet bzw. im Ticket Deutschland das Zielland ist. Bin gespannt, was daraus wird...